RS OGH 2024/4/23 11Os99/18w; 11Os125/19w; 11Os14/24d

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Norm

StGB §107b Abs4
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ist - ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b  Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB ist - ähnlich wie beim Grundtatbestand des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b,  Absatz 3, StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132318

Im RIS seit

02.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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