Norm
StGB §107b Abs4Rechtssatz
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ist - ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB ist - ähnlich wie beim Grundtatbestand des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132318Im RIS seit
02.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024