Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2188865-1/5E
L515 2188871-1/4E
L515 2188868-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 57 und 55, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 57 und 55, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 57 und 55, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.
bP1 ist die Mutter von bP2 und bP3.
Nachdem der legale Aufenthalt der bP beendet wurde, stellten diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.Nachdem der legale Aufenthalt der bP beendet wurde, stellten diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal im Detail und dem Vorbringen der bP wird eingangs aus dem die bP1 betreffenden angefochtenen Bescheid zitiert:
"...
Sie befinden sich laut Aktenlage seit 02.03.2009 durchgehend im Bundesgebiet und waren zunächst Inhaberin eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit". Anschließend stellten Sie einen Zweckänderungsantrag auf den Aufenthaltstitel "Schüler", welcher Ihnen von 08.03.2011 bis 08.03.2012 erteilt wurde. Nach einem erneuten Zweckänderungsantrag erhielten Sie drei weitere Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" gültig von 09.03.2012 bis 11.03.2015. Sie waren als Au-Pair, Schülerin und Studentin bis zu diesem Datum zum Aufenthalt berechtigt.
Ihr Verlängerungsantrag wurde von der MA 35 am 12.03.2015 abgewiesen. Einen weiteren Verlängerungsantrag vom 04.07.2016 haben Sie am 13.10.2016 zurückgezogen. Da Sie nunmehr über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügen, halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf und sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Stattdessen stellten Sie am 14.10.2016 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" für sich und Ihre am XXXX geborene Tochter XXXX, ebenfalls georgische Staatsbürgerin. Da die schriftliche Antragsbegründung fehlte erhielten Sie einen Verbesserungsauftrag und gaben Sie am 14.11.2016 eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin begründen Sie Ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Umstand, dass Sie sich seit Mail 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und im Anschluss an Ihre Au-Pair Tätigkeit die Handelsakademie besuchten. Im Jahr 2011 seien Sie zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien zugelassen worden, weshalb Ihnen ein Aufenthaltstitel "Studierende" erteilt und in der Folge bis 2015 regelmäßig verlängert wurde. Am XXXX wurde Ihre Tochter XXXX geboren, welche sich aufgrund einer Entwicklungsstörung in psychotherapeutischer und logopädischer Behandlung befindet. Im Jahr 2013 absolvierten Sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und schrieben sich in der Folge als ordentliche Studentin in der XXXX ein. Sie hätten in Österreich viele Freundschaften geknüpft und legten zum Nachweis einige Unterstützungserklärungen vor.Stattdessen stellten Sie am 14.10.2016 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" für sich und Ihre am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , ebenfalls georgische Staatsbürgerin. Da die schriftliche Antragsbegründung fehlte erhielten Sie einen Verbesserungsauftrag und gaben Sie am 14.11.2016 eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin begründen Sie Ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Umstand, dass Sie sich seit Mail 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und im Anschluss an Ihre Au-Pair Tätigkeit die Handelsakademie besuchten. Im Jahr 2011 seien Sie zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien zugelassen worden, weshalb Ihnen ein Aufenthaltstitel "Studierende" erteilt und in der Folge bis 2015 regelmäßig verlängert wurde. Am römisch 40 wurde Ihre Tochter römisch 40 geboren, welche sich aufgrund einer Entwicklungsstörung in psychotherapeutischer und logopädischer Behandlung befindet. Im Jahr 2013 absolvierten Sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und schrieben sich in der Folge als ordentliche Studentin in der römisch 40 ein. Sie hätten in Österreich viele Freundschaften geknüpft und legten zum Nachweis einige Unterstützungserklärungen vor.
Sie sind der Ansicht, dass in Ihrem Fall von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist und Sie über ein schützendes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen. Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet sei daher notwendig.Sie sind der Ansicht, dass in Ihrem Fall von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist und Sie über ein schützendes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen. Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet sei daher notwendig.
Sie wurden für den 02.05.2017 geladen und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
Ich bin jetzt in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin jetzt in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
Ich besitze derzeit ca. € 735,-. Meinen Lebensunterhalt finanziert die Caritas. Auch den Lebensunterhalt meines Gatten und meines Kindes finanziert die Caritas. Ich habe in Georgien ein Jus-Studium abgeschlossen. Ich habe in Georgien nie gearbeitet. Ich bin in Österreich krankenversichert.
Ich bin verheiratet und habe für ein Kindre Sorgepflichten. In Österreich habe ich meine Tochter, meinen Gatten und eine Schwester. In Georgien leben die Eltern. Meine Eltern haben in Georgien ein Haus. Ich habe fast jede Woche telefonischen Kontakt mit meinen Eltern
Ich habe in Wien 18., XXXX Unterkunft genommen und bin gemeldet. Ich lege die Kopie der Geburtsurkunde meiner Tochter und das Original in Übersetzung vor.Ich habe in Wien 18., römisch 40 Unterkunft genommen und bin gemeldet. Ich lege die Kopie der Geburtsurkunde meiner Tochter und das Original in Übersetzung vor.
Die Behörde stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Der Gatte stellte zwar keinen Antrag bei der ha. Behörde, jedoch ist festzustellen, dass sowieso ein absoluter Versagungsgrund bestanden hätte. Gegen diesen besteht ein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid und ist er zur Ausreise verpflichtet. Für erfolgreiche Studenten ist eine gesetzliche Möglichkeit zum Umstieg in ein NAG-Verfahren vorgesehen, dies trifft jedoch nicht auf nicht erfolgreiche Studenten zu. Sie hielten sich bis zur Zurückziehung ihres letzten Antrags jahrelang legal im Bundesgebiet auf, sie waren jedoch wie erwähnt zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig niedergelassen und trat somit keine Aufenthaltsverfestigung ein.
Für die ha. Behörde sind keine Umstände feststellbar, welche eine Ausreise der ganzen Familie als unzumutbar erscheinen lassen. Der Aufenthalt ihrer Familie führt schon jetzt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft, da Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden. Sie und ihre Tochter beziehen erst seit dem 14.10.2016 Leistungen aus der Grundversorgung und legen sie eine Bestätigung über den Familienbezug in der Höhe von € 735, 18. Die Behörde beabsichtigt aus diesem Grund die gestellten Anträge abzuweisen und gegen sie und ihre Tochter eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dazu gebe ich an, dass ich derzeit neuerlich schwanger bin. Ich ersuche um eine Frist von 14 Tagen um eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Sollte ein negativer Bescheid durchsetzbar werden, würde ich lieber freiwillig ausreisen und nicht abgeschoben werden.
Die Reisepässe von mir und meiner Tochter werden zur Verfahrenssicherung sichergestellt und verbleiben bei der Behörde.
Ich habe in diesem Verfahren Anspruch aus kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen.
Die Behörde gewährt mir die Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme.
Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen.
Die Reisepässe von Ihnen und Ihrer Tochter wurden zur Verfahrenssicherung gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt.Die Reisepässe von Ihnen und Ihrer Tochter wurden zur Verfahrenssicherung gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt.
Wie besprochen reichten Sie binnen der Frist am 11.05.2017 eine Stellungnahme nach, in der Sie ausführen, dass die Aussage der Behörde, es hätte keine tatsächliche Niederlassung stattgefunden, unzutreffend ist. Auch die Feststellung, dass aufgrund des bisher innegehabten Aufenthaltstitels keine Aufenthaltsverfestigung stattgefunden hätte, können nicht ohne weiteres getroffen werden. Sie hätten sich stets an fremdenrechtliche Vorschriften gehalten und seien auch strafrechtlich und verwaltungsrechtlich vollkommen unbescholten. Eine Ausreise sei Ihnen aufgrund Ihrer Schwangerschaft, der gesundheitlichen Situation Ihrer Tochter sowie der Tatsache, dass Sie im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen, nicht zumutbar. Aufgrund Ihrer medizinischen Vorgeschichte würden Sie am 23.06.2017 per Kaiserschnitt entbinden und sei Ihnen auch deshalb eine Ausreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie verwiesen erneut auf die von Ihnen gesetzten Integrationsschritte.
Für Ihre am XXXX geborene Tochter XXXX stellten Sie am 10.07.2017 ebenfalls einen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Es wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag ausgehändigt, da Sie kein gültiges Reisedokument Ihrer Tochter vorlegten.Für Ihre am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 stellten Sie am 10.07.2017 ebenfalls einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Es wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag ausgehändigt, da Sie kein gültiges Reisedokument Ihrer Tochter vorlegten.
Am 24.07.2017 gaben Sie schriftlich bekannt, von den Rechtsanwälten Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi vertreten zu werden. Ihre rechtsfreundlichen Vertreter übermittelten am 18.09.2017 eine zusätzliche Stellungnahme, in welcher nochmalig auf Ihre Aufenthaltsdauer und Ihre bisherigen Integrationsschritte hingewiesen wurde.
..."
I.2. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist.römisch eins.2. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage.Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage.
I.3. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde auf die bisherige Aufenthaltsdauer der bP1 in der EU im Allgemeinen und in Österreich im Besonderen hingewiesen.römisch eins.3. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde auf die bisherige Aufenthaltsdauer der bP1 in der EU im Allgemeinen und in Österreich im Besonderen hingewiesen.
Nach der Schwangerschaft der bP1 und der Geburt ihrer Kinder war es ihr nicht mehr möglich, den erforderlichen Studienerfolg zu erbringen.
Die bP1 wäre in Georgien zwischenzeitig sozial und wirtschaftlich entwurzelt. Auch wären ihre Eltern aufgrund von Platzproblemen nicht in der Lage die bP aufzunehmen.
I.4.1. Nach Einlangen der Beschwerde wurde festgestellt, dass seitens der bB die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit den bP nicht erörtert wurde, weshalb seitens des ho. Gerichts der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden, aus denen hervorgeht, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.römisch eins.4.1. Nach Einlangen der Beschwerde wurde festgestellt, dass seitens der bB die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit den bP nicht erörtert wurde, weshalb seitens des ho. Gerichts der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden, aus denen hervorgeht, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.
I.4.2. Im Rahmen einer Stellungnahme wies die rechtsfreundliche Vertretung nochmals auf die Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet hin.römisch eins.4.2. Im Rahmen einer Stellungnahme wies die rechtsfreundliche Vertretung nochmals auf die Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet hin.
Die Vertretung leitete aus der Berichtslageeine "desaströse Gesamtlage der Frauen" ab und verwies auf die bestehende Kinderarmut. Den bP fehle es in Georgien an jeder Perspektive und wären sie extrem armutsgefährdet.
Ebenso wäre die medizinische Behandlung der bP2 sei in Georgien nicht sichergestellt. Sie befindet sich aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung, sowie einer festgestellten Interaktionsproblematik in ambulanter Behandlung.
I.5. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. der oa. Stellungnahme stellen die letzten Äußerungen der bP im Beschwerdeverfahren dar.römisch eins.5. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. der oa. Stellungnahme stellen die letzten Äußerungen der bP im Beschwerdeverfahren dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, wobei bP1 aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Georgisch-Orthodoxen Christentum bekennt.
Die beschwerdeführende Partei bP1 ist eine junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 und bP3 ist durch bP1 und dem Kindesvater gesichert.
Die bP2 und bP3 wurden in befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit.
Verwandte, wie etwa die Eltern der bP leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP1 ist mit dem Kindesvater der bP2 und bP3, einem georgischen Staatsbürger, verheiratet. Dieser reiste rechtswidrig nach Österreich ein, trat unter verschiedenen Identitäten auf und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Er verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und kam seiner gesetzlichen Obliegenheit, Österreich nach dem Verlust seines Aufenthaltsrechts zu verlassen, nicht nach. Er muss damit rechnen, dass in Bezug auf seine Person aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die Republik Georgien gesetzt werden.
Die bP1 verfügt über eine in Georgien abgeschlossene Ausbildung als Juristin. In der Vergangenheit verfügte sie über die bereits beschriebenen zeitlich Aufenthaltstitel, welche wiederholt verlängert wurden. Mangels Nachweises eines entsprechenden Studienerfolges erfolgte letztlich keine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts, worauf die bP die gegenständlichen Anträge stellten.
Das aufenthaltsrechtliche Schicksal der bP2 und bP3 folgte jenem der bP1.
Die bP1 beherrscht die deutsche Sprache.
Die bP, insbesondere bP1 verfügen im Bundesgebiet über sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende soziale Anknüpfungspunkte.
In Bezug auf bP2 liegt eine Entwicklungsverzögerung in sprachlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Fähigkeit zu interagieren vor. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2.1. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung -auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.römisch zwei.1.2.1. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung -auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.
II.1.2.2. Speziell zur Lage der Frauen und Kinder ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:römisch zwei.1.2.2. Speziell zur Lage der Frauen und Kinder ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: