TE Vwgh Beschluss 2018/11/22 Ra 2018/15/0013

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §299;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der B GmbH in W (D), vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. November 2017, Zl. RV/2100523/2017, betreffend u.a. Antrag auf "Änderung" des Bescheides gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2010), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der B GmbH in W (D), vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. November 2017, Zl. RV/2100523/2017, betreffend u.a. Antrag auf "Änderung" des Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO (Umsatzsteuer 2010), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, ist - nach den Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis - im Bereich der Geschäftsführung und Verwaltung von Unternehmen, der Beteiligung an Unternehmen, dem Handel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Hard- und Software, der Werbeberatung, Werbevermittlung und Werbegestaltung sowie der Vermietung von Pkw tätig.

2 Im Zeitraum 2004 bis 2009 kaufte die Revisionswerberin von verschiedenen österreichischen Fahrzeughändlern Pkw, die sie in weiterer Folge an eine konzernmäßig verbundene Gesellschaft, eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft (X KG), vermietete (verleaste). Die Fahrzeughändler behandelten diese Verkäufe an die Revisionswerberin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, weil die Revisionswerberin ihnen mitgeteilt hatte, dass sie die Pkw nach Deutschland bringen werde.

3 Im Jahr 2010 verkaufte die Revisionswerberin die bis dahin verleasten Pkw an die X KG.

4 Mit Bescheiden vom 5. August 2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010 fest. Das Finanzamt ging dabei - nach einer abgabenbehördlichen Prüfung - davon aus, dass die in den Jahren 2004 bis 2009 von den Verkäufern der Fahrzeuge geltend gemachte Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Pkw von Anfang an für den Gebrauch in Österreich bestimmt gewesen seien. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 seien aus Vertrauensschutzgründen die Lieferungen der Fahrzeughändler dennoch steuerfrei belassen worden. Daher sei der Revisionswerberin diese Umsatzsteuer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 vorzuschreiben. Der Verkauf im Jahr 2010 sei als Lieferung dieser Fahrzeuge in Österreich zu beurteilen, wofür Umsatzsteuer vorzuschreiben sei. 4 Mit Bescheiden vom 5. August 2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010 fest. Das Finanzamt ging dabei - nach einer abgabenbehördlichen Prüfung - davon aus, dass die in den Jahren 2004 bis 2009 von den Verkäufern der Fahrzeuge geltend gemachte Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Pkw von Anfang an für den Gebrauch in Österreich bestimmt gewesen seien. Gemäß Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 seien aus Vertrauensschutzgründen die Lieferungen der Fahrzeughändler dennoch steuerfrei belassen worden. Daher sei der Revisionswerberin diese Umsatzsteuer gemäß Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 vorzuschreiben. Der Verkauf im Jahr 2010 sei als Lieferung dieser Fahrzeuge in Österreich zu beurteilen, wofür Umsatzsteuer vorzuschreiben sei.

5 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung. 6 Mit Beschluss vom 23. Jänner 2015 hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamts vom 5. August 2011 betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2010 auf und verwies die Sache an die Abgabenbehörde zurück.

7 Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2010 fest. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

8 Mit weiteren Bescheiden vom 15. Jänner 2016 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest.

9 Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 erhob die Revisionswerberin Beschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009. "In eventu" beantragte sie gemäß § 299 BAO die Aufhebung des Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2010 vom 17. Juli 2015. 9 Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 erhob die Revisionswerberin Beschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009. "In eventu" beantragte sie gemäß Paragraph 299, BAO die Aufhebung des Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2010 vom 17. Juli 2015.

10 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 ab. Mit weiterem Bescheid vom 10. März 2017 wies das Finanzamt den Antrag, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 17. Juli 2015 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben, ab. Begründend wurde darin u. a. ausgeführt, aufgrund des Umfangs der Vermietung (85 Fahrzeuge) und der fremdüblichen Gestaltung sei von einer gewerblichen Vermietung iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 auszugehen. Folglich habe die Weiterveräußerung im Rahmen des Unternehmens stattgefunden, weshalb von steuerpflichtigen Lieferungen im Inland auszugehen sei. Da somit die Unrichtigkeit des Spruches des Umsatzsteuerbescheides 2010 nicht aufgezeigt habe werden können, sei der Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO abzuweisen gewesen. 10 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 ab. Mit weiterem Bescheid vom 10. März 2017 wies das Finanzamt den Antrag, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 17. Juli 2015 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufzuheben, ab. Begründend wurde darin u. a. ausgeführt, aufgrund des Umfangs der Vermietung (85 Fahrzeuge) und der fremdüblichen Gestaltung sei von einer gewerblichen Vermietung iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 auszugehen. Folglich habe die Weiterveräußerung im Rahmen des Unternehmens stattgefunden, weshalb von steuerpflichtigen Lieferungen im Inland auszugehen sei. Da somit die Unrichtigkeit des Spruches des Umsatzsteuerbescheides 2010 nicht aufgezeigt habe werden können, sei der Antrag auf Aufhebung nach Paragraph 299, BAO abzuweisen gewesen.

11 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 durch das Bundesfinanzgericht; weiters erhob sie Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 (hiezu beantragte sie, es möge eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben). 11 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 durch das Bundesfinanzgericht; weiters erhob sie Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 (hiezu beantragte sie, es möge eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben).

12 Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte die Revisionswerberin, die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 nicht vorzuschreiben; in diesem Fall wäre die Versteuerung des Verkaufes im Jahr 2010 rechtmäßig. Sollte das Bundesfinanzgericht hingegen zur Ansicht kommen, dass Umsatzsteuer 2005 bis 2009 festzusetzen sei, wäre der Bescheid 2010 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

14 Begründend führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass jene Fahrzeuge, die in Österreich angemeldet worden seien, nicht zuvor von Österreich nach Deutschland und sodann wieder nach Österreich zurückgebracht worden seien. Beim Ankauf der Fahrzeuge habe die Revisionswerberin den (österreichischen) Autohändlern gegenüber aber angegeben, dass die Fahrzeuge nach Deutschland gebracht würden. Aus Sicht der Verkäufer habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Angaben der Revisionswerberin zutreffend seien.

15 Da die Fahrzeuge nicht nach Deutschland gebracht worden seien, liege keine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da die Verkäufer der Fahrzeuge sorgfältig gehandelt hätten, sei der Tatbestand des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 erfüllt; daher schulde der Empfänger (die Revisionswerberin) die Umsatzsteuer, wobei dieser Betrag nicht als Vorsteuer abgezogen werden könne. 15 Da die Fahrzeuge nicht nach Deutschland gebracht worden seien, liege keine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da die Verkäufer der Fahrzeuge sorgfältig gehandelt hätten, sei der Tatbestand des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 erfüllt; daher schulde der Empfänger (die Revisionswerberin) die Umsatzsteuer, wobei dieser Betrag nicht als Vorsteuer abgezogen werden könne.

16 Im Jahr 2010 habe die Revisionswerberin die zu diesem Zeitpunkt verleasten Fahrzeuge an die X KG verkauft. Insoweit liege eine Lieferung im Inland vor. Die Leasingverträge seien im vorliegenden Fall unbestritten zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen worden. Es seien zumindest 85 Pkw vermietet worden, weshalb die Vermietung auch über einen geringen Umfang und damit über eine Vermögensverwaltung hinausgehe. Die mit diesen Pkw im Zusammenhang stehende Betätigung stelle somit isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung dar. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sei damit nicht anwendbar. Die Pkw berechtigten daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug; ihre Veräußerung unterliege demnach der Steuerpflicht. 16 Im Jahr 2010 habe die Revisionswerberin die zu diesem Zeitpunkt verleasten Fahrzeuge an die X KG verkauft. Insoweit liege eine Lieferung im Inland vor. Die Leasingverträge seien im vorliegenden Fall unbestritten zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen worden. Es seien zumindest 85 Pkw vermietet worden, weshalb die Vermietung auch über einen geringen Umfang und damit über eine Vermögensverwaltung hinausgehe. Die mit diesen Pkw im Zusammenhang stehende Betätigung stelle somit isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung dar. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 sei damit nicht anwendbar. Die Pkw berechtigten daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug; ihre Veräußerung unterliege demnach der Steuerpflicht.

17 Die Beschwerden seien daher insgesamt abzuweisen gewesen. 18 Die Revision sei nicht zulässig, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 auf der Sachverhaltsebene zu klären gewesen sei und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. 17 Die Beschwerden seien daher insgesamt abzuweisen gewesen. 18 Die Revision sei nicht zulässig, weil die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 auf der Sachverhaltsebene zu klären gewesen sei und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.

19 Gegen dieses Erkenntnis - betreffend "Umsatzsteuerbescheid 2010" und "Wiederaufnahme des Verfahrens" - wendet sich die außerordentliche Revision.

20 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass eine Vermietung von 85 Personenkraftwagen über einen Zeitraum von sechs Jahren über einen geringen Umfang und damit über eine Vermögensverwaltung hinausgehe, sodass isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung vorliege. Damit weiche das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine gewerbliche Betätigung könne nur von der Art der Bewirtschaftung abhängen, somit von zusätzlichen Nebenleistungen, die gegenständlich unstrittig nicht erbracht worden seien.

21 In Punkt 4 der Revision werden als Revisionspunkte genannt:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)

  • -Strichaufzählung
    auf gesetzeskonforme Auslegung der Ausnahmebestimmung für gewerblich vermietete Personenkraftwagen in § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG sowieauf gesetzeskonforme Auslegung der Ausnahmebestimmung für gewerblich vermietete Personenkraftwagen in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG sowie
  • -Strichaufzählung
    auf Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Wirtschaftsjahr 2010 verletzt."
    22 Die Revisionswerberin stellte den Antrag, das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
    23 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079; 13.9.2017, Ra 2017/13/0048; 31.1.2018, Ra 2017/15/0007, je mit weiteren Nachweisen).23 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079; 13.9.2017, Ra 2017/13/0048; 31.1.2018, Ra 2017/15/0007, je mit weiteren Nachweisen).
    24 Zunächst ist zu bemerken, dass die Revision das angefochtene Erkenntnis nur insoweit bekämpft, als dieses die Umsatzsteuer 2010 behandelt. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens - wie auf der ersten Seite der Revision angeführt - ist nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.
    25 Betreffend Umsatzsteuer 2010 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis aber ausschließlich der Antrag der Revisionswerberin vom 11. März 2016 (im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses irrtümlich mit 10. März 2017 bezeichnet) auf Aufhebung (im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses irrtümlich mit "Änderung" bezeichnet) des am 17. Juli 2015 erlassenen Bescheides gemäß § 299 BAO abgewiesen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin aber nicht in den von ihr als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt worden sein. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2010 in Betracht.25 Betreffend Umsatzsteuer 2010 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis aber ausschließlich der Antrag der Revisionswerberin vom 11. März 2016 (im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses irrtümlich mit 10. März 2017 bezeichnet) auf Aufhebung (im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses irrtümlich mit "Änderung" bezeichnet) des am 17. Juli 2015 erlassenen Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO abgewiesen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin aber nicht in den von ihr als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt worden sein. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2010 in Betracht.
    26 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.26 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
    27 Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung der Frage vorliege, ob die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. hiezu VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006: Gesamtbild etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen; vgl. auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0015, mwN).27 Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung der Frage vorliege, ob die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist vergleiche , hiezu VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006: Gesamtbild etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen; vergleiche , auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0015, mwN).
    28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150013.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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