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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ASVG §330a idF 2017/I/125Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/10/0051 E 30.04.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 11. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-1561/001-2017, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt; mitbeteiligte Partei: H D in W, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Mit Bescheid vom 14. November 2017 verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 und § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG zum Ersatz von für diesen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis 11. September 2017 entstandenen Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 70.784,68. 1 1. Mit Bescheid vom 14. November 2017 verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG zum Ersatz von für diesen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis 11. September 2017 entstandenen Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 70.784,68.
2 Dem legte die belangte Behörde zugrunde, der Mitbeteiligte befinde sich "auf Kosten der Sozialhilfe des Landes Niederösterreich in der Lebenshilfe Niederösterreich (Werkstätte Felixdorf und Wohngemeinschaft Wiener Neustadt)". Da der Mitbeteiligte Vermögenswerte im Gesamtbetrag von EUR 116.025,03 habe, sei er zum Kostenersatz im Umfang der offenen Sozialhilfekosten von EUR 70.784,86 zu verpflichten.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2018 behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid ersatzlos und stellte das "Verfahren zur Geltendmachung des Ersatzanspruches" ein, wobei es die Revision nicht zuließ.
4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Verfassungsbestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG (idF BGBl. I Nr. 125/2017) und führte begründend lediglich aus, dem (von der belangten Behörde auferlegten) Kostenersatz liege die "Unterbringung des (Mitbeteiligten) in der Lebenshilfe Niederösterreich (Werkstätte Felixdorf und Wohngemeinschaft Wiener Neustadt) und somit in einer stationären Pflegeeinrichtung" zugrunde. Damit gelange § 330a ASVG zur Anwendung, weshalb ohne weiteres Verfahren der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen sei. 4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Verfassungsbestimmungen der Paragraphen 330 a, und 707a Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,) und führte begründend lediglich aus, dem (von der belangten Behörde auferlegten) Kostenersatz liege die "Unterbringung des (Mitbeteiligten) in der Lebenshilfe Niederösterreich (Werkstätte Felixdorf und Wohngemeinschaft Wiener Neustadt) und somit in einer stationären Pflegeeinrichtung" zugrunde. Damit gelange Paragraph 330 a, ASVG zur Anwendung, weshalb ohne weiteres Verfahren der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen sei.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Landesregierung.
6 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 2. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin zum einen - im Kern - aus, es fehle hg. Rechtsprechung dazu, ob eine bereits vor dem 31. Dezember 2017 bescheidmäßig ausgesprochene Kostenersatzverpflichtung nach § 707a Abs. 2 ASVG ab dem 1. Jänner 2018 unter Einstellung des Verfahrens behoben werden dürfe. 9 2. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin zum einen - im Kern - aus, es fehle hg. Rechtsprechung dazu, ob eine bereits vor dem 31. Dezember 2017 bescheidmäßig ausgesprochene Kostenersatzverpflichtung nach Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG ab dem 1. Jänner 2018 unter Einstellung des Verfahrens behoben werden dürfe.
10 Damit zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision nicht auf: Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, § 707a Abs. 2 ASVG verpflichte ab dem 1. Jänner 2018 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 330a ASVG - zur Einstellung laufender Verfahren zur Geltendmachung der darin genannten Ersatzansprüche (und zwar auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht), in Einklang mit dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0076 (Rz 14)). 10 Damit zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision nicht auf: Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG verpflichte ab dem 1. Jänner 2018 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 330 a, ASVG - zur Einstellung laufender Verfahren zur Geltendmachung der darin genannten Ersatzansprüche (und zwar auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht), in Einklang mit dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0076 (Rz 14)).
11 3. Im Weiteren bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, als grundsätzliche Rechtsfrage sei zu klären, ob unter den Begriff der "stationären Pflegeeinrichtungen" gemäß § 330a ASVG auch stationäre Betreuungseinrichtungen mit Teilzeitbetreuungsformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu subsumieren seien. 11 3. Im Weiteren bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, als grundsätzliche Rechtsfrage sei zu klären, ob unter den Begriff der "stationären Pflegeeinrichtungen" gemäß Paragraph 330 a, ASVG auch stationäre Betreuungseinrichtungen mit Teilzeitbetreuungsformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu subsumieren seien.
12 Der Mitbeteiligte habe vorliegend (jedenfalls während eines Teils des gegenständlichen Zeitraumes) Hilfe zur sozialen Eingliederung in Form des Aufenthaltes in einer Tagesstätte und des teilzeitbetreuten Aufenthaltes in einer Wohngemeinschaft in Anspruch genommen. Dies habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht - ohne Feststellungen zur Dauer und Art der im gegenständlichen Leistungszeitraum konkret vorliegenden Betreuungsformen zu treffen - als Aufenthalt in einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des § 330a ASVG angesehen. 12 Der Mitbeteiligte habe vorliegend (jedenfalls während eines Teils des gegenständlichen Zeitraumes) Hilfe zur sozialen Eingliederung in Form des Aufenthaltes in einer Tagesstätte und des teilzeitbetreuten Aufenthaltes in einer Wohngemeinschaft in Anspruch genommen. Dies habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht - ohne Feststellungen zur Dauer und Art der im gegenständlichen Leistungszeitraum konkret vorliegenden Betreuungsformen zu treffen - als Aufenthalt in einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des Paragraph 330 a, ASVG angesehen.
13 4. Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
14 4.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 125/2017) lauten wie folgt: 14 4.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 330 a, und 707a Absatz 2, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,) lauten wie folgt:
"Verbot des Pflegeregresses
§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
(...)
Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,
§ 707a. (1) (...)Paragraph 707 a, (1) (...)
15 In den Blick zu nehmen sind außerdem folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG, LGBl. 9200-0 idF LGBl. Nr. 63/2017: 15 In den Blick zu nehmen sind außerdem folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG, LGBl. 9200-0 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017:
"Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
§ 24 Paragraph 24
Zielgruppen
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
(...)
Kostenersatz und Anspruchsübertragung
§ 37 Paragraph 37
Kostenersatzverpflichtete
1. der Hilfeempfänger,
(...)
§ 38
Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn
aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der
Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
(...)
§ 46 Paragraph 46
Teilstationäre Dienste
1. Geriatrische Tageszentren,
2. Tagesstätten für ältere Menschen und
3. Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
§ 47 Paragraph 47
Stationäre Dienste
(...)
3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24), 3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
(...)
16 4.2. § 330a ASVG stellt auf in "stationären Pflegeeinrichtungen" aufgenommene Personen ab. 16 4.2. Paragraph 330 a, ASVG stellt auf in "stationären Pflegeeinrichtungen" aufgenommene Personen ab.
17 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die Unterbringung des Mitbeteiligten "in der Lebenshilfe Niederösterreich", nämlich in der "Werkstätte Felixdorf" und der "Wohngemeinschaft Wiener Neustadt", sei - ohne Weiteres - eine Unterbringung in einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn dieser Bestimmung.
18 Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. 19 Wie bereits die Revisionswerberin zutreffend ausführt, ist
dem Gesetz eine Legaldefinition der "stationären Pflegeeinrichtung" nicht zu entnehmen. Auszugehen ist davon, dass der Begriff der stationären Pflegeeinrichtung schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist. Allerdings ist für die in § 330a ASVG angesprochene Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" erforderlich, dass die davon - etwa auch wegen einer Behinderung (vgl. etwa Pfeil, ÖZPR 2017, 184 (185), oder Weißensteiner, DRdA-nfas 2018, 56 (57)) - betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. "stationär") untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten (vgl. etwa Müllner, JRP 2017, 182 (190)).dem Gesetz eine Legaldefinition der "stationären Pflegeeinrichtung" nicht zu entnehmen. Auszugehen ist davon, dass der Begriff der stationären Pflegeeinrichtung schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist. Allerdings ist für die in Paragraph 330 a, ASVG angesprochene Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" erforderlich, dass die davon - etwa auch wegen einer Behinderung vergleiche , etwa Pfeil, ÖZPR 2017, 184 (185), oder Weißensteiner, DRdA-nfas 2018, 56 (57)) - betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. "stationär") untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten vergleiche , etwa Müllner, JRP 2017, 182 (190)).
20 4.3. Die Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" in diesem Sinn ist daher im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme eines "teilstationären Dienstes" gemäß § 46 NÖ SHG, wie beispielsweise einer Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 46 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG), zu verneinen. Bei "stationären Diensten" (vgl. § 47 NÖ SHG), etwa im Fall eines Wohnhauses oder einer Wohnform für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (vgl. § 47 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG), kommt hingegen - bei entsprechender Pflege und Betreuung der darin dauernd untergebrachten Person - eine Qualifikation als "stationäre Pflegeeinrichtungen" im Sinn des § 330a ASVG in Betracht. 20 4.3. Die Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" in diesem Sinn ist daher im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme eines "teilstationären Dienstes" gemäß Paragraph 46, NÖ SHG, wie beispielsweise einer Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG), zu verneinen. Bei "stationären Diensten" vergleiche , Paragraph 47, NÖ SHG), etwa im Fall eines Wohnhauses oder einer Wohnform für Menschen mit besonderen Bedürfnissen vergleiche , Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG), kommt hingegen - bei entsprechender Pflege und Betreuung der darin dauernd untergebrachten Person - eine Qualifikation als "stationäre Pflegeeinrichtungen" im Sinn des Paragraph 330 a, ASVG in Betracht.
21 4.4. Im angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht allerdings bereits wegen des Umstandes der Unterbringung des Mitbeteiligten in Einrichtungen der Lebenshilfe Niederösterreich (einer Werkstätte und einer Wohngemeinschaft) allein dessen Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des § 330a ASVG angenommen und - ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung - zum Aufenthalt des Mitbeteiligten in diesen Einrichtungen und den darin von ihm (insgesamt) in Anspruch genommenen Pflege- und Betreuungsleistungen keinerlei Feststellungen getroffen. 21 4.4. Im angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht allerdings bereits wegen des Umstandes der Unterbringung des Mitbeteiligten in Einrichtungen der Lebenshilfe Niederösterreich (einer Werkstätte und einer Wohngemeinschaft) allein dessen Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des Paragraph 330 a, ASVG angenommen und - ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung - zum Aufenthalt des Mitbeteiligten in diesen Einrichtungen und den darin von ihm (insgesamt) in Anspruch genommenen Pflege- und Betreuungsleistungen keinerlei Feststellungen getroffen.
22 5. Damit hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 22 5. Damit hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. November 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100062.L00Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019