Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L515 1238490-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
" ...
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Aberkennungsverfahrens Folgendes an:
F: Wie gut beherrschen Sie die Deutsche Sprache?
A: Ich verstehe nicht gut Deutsch
F: Sie sind doch schon seit 2001 in Österreich
A: Ja, aber ich immer zuhause sitzen. Ich brauche Dolmetsch für Russisch
F: Sprechen Sie Russisch oder Armenisch?
A: Ich Armenisch aber sprechen Russisch
Anm: Es wird ein Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt. Die AW wird gebeten, inzwischen wieder im Aufenthaltsraum Platz zu nehmen.Anmerkung, Es wird ein Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt. Die AW wird gebeten, inzwischen wieder im Aufenthaltsraum Platz zu nehmen.
12:00 Uhr: Der Dolmetscher, XXXX ist nun anwesend12:00 Uhr: Der Dolmetscher, römisch 40 ist nun anwesend
F: Werden Sie vertreten?
A: Nein.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Flüchtlingsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert.
Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich am Asylverfahren mitzuwirken und meine Asylgründe glaubhaft zu machen habe. Meine Angaben sind die Basis für die Entscheidung der Asylbehörde.
Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar sind und gemäß § 119 Abs. 2 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar sind und gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.
Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund der Einvernahme (Möglichkeit eines Aberkennungsverfahrens) mitgeteilt. Information über die Amtsstundenzeiten und Akteneinsichtsmöglichkeit erfolgte.
F: Sind Sie psychisch bzw. physisch in der Lage der Einvernahme einwandfrei folgen zu können?
A: Ja, Es geht mir gut.
F: Haben Sie sich seit Ihrer Asylantragstellung im Dezember 2001 jemals außerhalb Österreichs aufgehalten?
A: Ich hielt mich immer in Österreich auf, seit ich hier einen Asylantrag gestellt habe.
F: Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mittels Bescheid vom 26.05.2008 seitens des UBAS (nunmehr BVwG, zuvor Asylgerichtshof) zugesprochen. Dieser wurde zuletzt mittels Bescheid des BFA, RD XXXX. v. 10.05.2016 verlängert und ist bis 23.05.2018 gültig.F: Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mittels Bescheid vom 26.05.2008 seitens des UBAS (nunmehr BVwG, zuvor Asylgerichtshof) zugesprochen. Dieser wurde zuletzt mittels Bescheid des BFA, RD römisch 40 . v. 10.05.2016 verlängert und ist bis 23.05.2018 gültig.
Am 28.11.2017 langte bei der ho. Behörde ein Ansuchen um Berichtigung Ihrer persönlichen Daten ein. Hierfür wurde die erste Seite Ihres armenischen Reisepassen in Farbe vorgelegt, lautend auf XXXX, geb. am XXXX, ausgestellt am 31.08.2017, gültig bis 31.08.2027Am 28.11.2017 langte bei der ho. Behörde ein Ansuchen um Berichtigung Ihrer persönlichen Daten ein. Hierfür wurde die erste Seite Ihres armenischen Reisepassen in Farbe vorgelegt, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , ausgestellt am 31.08.2017, gültig bis 31.08.2027
Wo haben Sie den Reisepass ausstellen lassen?
A: In der armenischen Botschaft in Wien.
F: Welche Dokumente haben Sie vorgelegt, um diesen Reisepass ausgestellt zu bekommen?
A: Ich hatte keine Dokumente. Es wurde nur nach Armenien rückgefragt. Ich habe nichts vorgelegt.
F: Sie mussten sich doch irgendwie ausweisen können. Sie lebten in Österreich angeblich mit einer falschen Identität und ich kann dem nicht folgen, dass Sie mit falscher Identität in die Botschaft gehen und einen Reisepass ohne Vorlage von anderen Dokumenten auf einen anderen Namen erhalten
A: Ich wurde schon nach Dokumente gefragt, aber ich hatte nichts. Ich habe ihnen den Namen gegeben und die haben dies in Armenien geprüft. Dann erhielt ich den Reisepass.
F: Es musste doch Ihre Identität geprüft werden.
A: Die Botschaft hat sich mit einem Spezialisten in Armenien in Verbindung gesetzt. Ich hatte schon vorher einen Reisepass, der mir von Armenien gebracht wurde. Dieser ist aber verschwunden.
F: Wer hat Ihnen einen Reisepass gebracht?
A: Ich weiß es nicht. Wir haben einer Gruppe Geld gegeben und die haben mir den Reisepass gebracht. Ich kann keine Angaben zu dieser Gruppe machen.
F: Wann haben Sie den Pass erhalten, den Sie verloren haben?
A: Ich war damals 30 oder 40 Jahre alt.
F: Auf welchen Namen ist der RP gelaufen, den Sie verloren haben?
A: Es war der gleiche Name im alten Reisepass wie jetzt im Neuen.
F: Haben Sie den Verlust Ihres RP bei der Polizei gemeldet?
A: Ich habe ihn nicht verloren. Die Gruppe hat ihn mir weggenommen. Ich kenne die Gruppe nicht. Ich weiß nicht wer die sind. Es dürften aber Armenier sein.
F: Wenn Sie von einer Gruppe sprechen. Um wie viele Personen handelt es sich?
A: 10 oder so.
F: Wie sind Sie zu dieser Gruppe gekommen?
A: Ich bin mit dieser Gruppe nach Österreich gekommen. Sie haben mir ein Ticket besorgt. In Österreich haben sie mir meinen Pass abgenommen und sind zurück nach Armenien. Ich gebe auch an, dass diese Gruppe in Armenien ein Büro hat.
F: Wie viel haben Sie für diesen Reisepass bezahlt?
A: Für den Reisepass habe ich 40,- Euro bezahlt und für das Flugticket 500 Euro.
F: Haben Sie den Reisepass in Armenien beantragt oder wurde dieser von den Schleppern organisiert?
A: Warum provozieren Sie mich?
F: Entschuldigung? Ich provoziere Sie nicht, aber ich habe dies abzuklären und bitte Sie nun mir die Fragen zu beantworten. Schlussendlich geben Sie selbst an, seit 17 Jahren in Österreich unter falschen Daten gelebt zu haben.
F: Ich möchte gerne wissen, ob Sie jemals in Armenien die Ausstellung eines Reisepasses beantragt haben bzw. sich ausstellen ließen oder ob es sich hierbei um einen gefälschten Reisepass von den Schleppern handelt.
A: Ich habe mir den Reisepass ausstellen lassen, dieser ist echt. In Armenien gibt es das besagte Büro, wo oben steht, wer wohin fahren will. Dort habe ich nur einen Stempel in meinem Pass bekommen. Ich weiß aber nicht um welchen Stempel es sich handelt. Ich bin mit dem besagten echten Reisepass ausgereist in Begleitung der Schlepper, die mir dann in Österreich den Reisepass wieder wegnahmen. Ich gebe an, dass allen der Reisepass abgenommen wurde.
F: Besitzen Sie andere Dokumente wie Geburtsurkunde, Führerschein usw.?
A: Nein.
F: Haben Sie niemals welche besessen?
A: Führerschein habe ich nicht und brauche ich auch nicht. Eine Geburtsurkunde müsste in Armenien sein. Meine Schwägerin hat alles verkauft und ich glaube die Dokumente sind dabei verschwunden.
F: Haben Sie die Möglichkeit, andere Identitätsdokumente aufzutreiben?
A: Es kann sein, dass ich was auftreiben kann. Ich bin mir aber nicht sicher. Ich muss zuhause (Wien) schauen, was ich habe. Wenn ich etwas finde, dann schicke ich es her.
Anm.: Der AW wird hierfür eine Frist von einer Woche eingeräumtAnmerkung, Der AW wird hierfür eine Frist von einer Woche eingeräumt
F: Um welches Schriftstück handelt es sich bei dem weiteren vorgelegten Dokument?
A: Das ist die Bestätigung, dass ich in Armenien nicht vorbestraft bin.
F: Warum haben Sie bei der Asylantragstellung einen falschen Namen und Geburtsdatum angegeben?
A: Man hat mir gesagt, ich soll falsche Angaben machen, denn wenn ich nicht in Österreich bleiben möchte, dann kann ich woanders hin. Ich wollte auch zuerst nach Frankreich, habe es mir aber dann überlegt.
F: Warum haben Sie 17 Jahre lang zugewartet und stellen jetzt einen Antrag auf Änderung der Daten?
A: Ich hatte Angst
F: 17 Jahre Angst vor was?
A: Ich war deppat. Was soll ich machen? Ich war oft krank und war auch zwei Mal im Krankenhaus.
F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Wo leben Sie?
A: In der XXXX in Wien. Ich lebe dort alleine. Meine Wohnung ist sehr alt und kalt, es ist schlimm. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Privatwohnung.A: In der römisch 40 in Wien. Ich lebe dort alleine. Meine Wohnung ist sehr alt und kalt, es ist schlimm. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Privatwohnung.
F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich erhalte Unterstützung vom Sozialamt. Ich erhalte jetzt ca. 627,-- Euro monatlich. Mir wurde gesagt, dass ich ab Mai zwischen 150 und 200 Euro mehr erhalte. Sonst erhalte ich von niemand Unterstützung.
F: Haben Sie jemals in Österreich gearbeitet?
A: Ich habe mal fast ein Jahr gearbeitet als Küchenhilfe in einer Pension in XXXX. In Armenien habe ich 20 Jahre als Verkäuferin gearbeitet, das hat gereicht.A: Ich habe mal fast ein Jahr gearbeitet als Küchenhilfe in einer Pension in römisch 40 . In Armenien habe ich 20 Jahre als Verkäuferin gearbeitet, das hat gereicht.
F: Das ist aber schon sehr wenig, für einen 17jährigen Aufenthalt. Sie haben den subsidiären Schutz seit 2008 und hätten zumindest ab diesem Zeitpunkt arbeiten können.
A: Ich habe keine Arbeit vom AMS bekommen.
F: Welche Unterlagen (Dokumente, Integrationsunterlagen, Arbeitsbestätigungen, Arztbestätigungen) können Sie heute vorlegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein, aber ich schicke Ihnen etwas zu
F: Was können Sie mir schicken?
A: Ich habe Deutschkurse besucht. Drei Mal habe ich einen Deutschkurs besucht.
F: Sie werden aufgefordert binnen einer Woche alles vorzulegen, was für Ihr Verfahren wichtig ist.
A: Ich werde mich bemühen aber ich verspreche nichts. Ich gebe jedoch an, dass ich nur die Adresse der Firma aufgeschrieben habe, wo ich gearbeitet habe. Sie können aber bei der Firma nachfragen.
F: Welche Familienangehörigen oder Verwandte von Ihnen leben in Ö