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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit des Ausschlusses von Personen mit einschlägiger Gewerbeberechtigung auf dem angestrebten Fachgebiet von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis; Verletzung auch der Erwerbsausübungsfreiheit; keine sachliche Rechtfertigung durch öffentliches InteresseSpruch
§5 Abs2 Z5 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG), BGBl. 156/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §5 Abs2 Z5 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG), Bundesgesetzblatt 156 aus 1994,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3258/95 ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1995 anhängig, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet "Architektur" unter anderem auf Grund des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß §5 Abs2 Z5 ZTG abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3258/95 ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1995 anhängig, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet "Architektur" unter anderem auf Grund des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß §5 Abs2 Z5 ZTG abgewiesen wurde.
In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung dieser - seiner Meinung nach verfassungswidrigen - Bestimmung in seinen Rechten verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in seiner im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmung verteidigt.
2. Da bei Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 Z5 ZTG entstanden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Die Bundesregierung hat in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, §5 Abs2 Z5 ZTG nicht als verfassungswidrig aufzuheben, im Falle der Aufhebung aber für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.
II. Derrömisch zwei. Der
Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §12 Abs1 ZTG wird die Befugnis eines Ziviltechnikers über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehen. Die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis sind insbesondere in §5 leg. cit. geregelt.
Dieser lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
3.1. In der Sache hatte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken,
"daß die in Prüfung gezogene Bestimmung aus folgenden Gründen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Erwerbsfreiheit) widerspricht:
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf den Wortlaut
des §5 Abs2 Z5 ZTG (arg.: '... von der Verleihung ... sind
Personen ausgeschlossen: ... die eine Gewerbeberechtigung ...
besitzen ...') davon aus, daß Personen, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzen, hiedurch vor die Alternative gestellt werden, entweder ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen (§85 Z7 der Gewerbeordnung 1994) oder auf die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers zu verzichten. Im erstgenannten Zusammenhang nimmt der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den eben zitierten Wortlaut des §5 Abs2 Z5 ZTG iVm §38 Abs1 GewO, wonach die Gewerbeberechtigung in dem Recht besteht, ein Gewerbe auszuüben, vorläufig an, daß auch das Ruhen der Gewerbeausübung (§93 GewO) an der Ausschlußwirkung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nichts ändern würde; weiters sei angemerkt, daß selbst bei gegenteiligem Ergebnis geprüft werden müßte, ob sich diesfalls die nachstehend geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung zerstreuen ließen.besitzen ...') davon aus, daß Personen, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzen, hiedurch vor die Alternative gestellt werden, entweder ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen (§85 Z7 der Gewerbeordnung 1994) oder auf die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers zu verzichten. Im erstgenannten Zusammenhang nimmt der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den eben zitierten Wortlaut des §5 Abs2 Z5 ZTG in Verbindung mit §38 Abs1 GewO, wonach die Gewerbeberechtigung in dem Recht besteht, ein Gewerbe auszuüben, vorläufig an, daß auch das Ruhen der Gewerbeausübung (§93 GewO) an der Ausschlußwirkung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nichts ändern würde; weiters sei angemerkt, daß selbst bei gegenteiligem Ergebnis geprüft werden müßte, ob sich diesfalls die nachstehend geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung zerstreuen ließen.
Damit dürfte diese gesetzliche Regelung aber insoferne in das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben zu können (Erwerbsfreiheit), eingreifen, als sie für bestimmte Erwerbstätigkeiten, nämlich für die danach in Betracht kommenden Gewerbeberechtigungen, die Ausübung, für andere, nämlich für die Ziviltechnikerbefugnis, den Erwerbsantritt beschränkt.
Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) dem Art6 StGG zufolge ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt und auch sonst der Verfassung entspricht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10179/1984 (mit Hinweisen auf VfSlg. 9237/1981), VfSlg. 10718/1985) ist aber eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) dem Art6 StGG zufolge ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt und auch sonst der Verfassung entspricht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 10179/1984 (mit Hinweisen auf VfSlg. 9237/1981), VfSlg. 10718/1985) ist aber eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.
Diesen Standpunkt hat der Verfassungsgerichtshof vornehmlich in Verfahren eingenommen, in denen Regelungen auf ihre Übereinstimmung mit der Erwerbsfreiheit zu prüfen waren, die den Erwerbsantritt beschränkt haben. Aber auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein (vgl. VfSlg. 10718/1985).Diesen Standpunkt hat der Verfassungsgerichtshof vornehmlich in Verfahren eingenommen, in denen Regelungen auf ihre Übereinstimmung mit der Erwerbsfreiheit zu prüfen waren, die den Erwerbsantritt beschränkt haben. Aber auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein vergleiche VfSlg. 10718/1985).
Wenn die die Berufsausübung beschränkenden Regelungen durch ein öffentliches Interesse sachlich gerechtfertigt sein müssen, so bedeutet das, daß die Ausübungsregelungen im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnde Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf behindern (vgl. VfSlg. 11558/1987).Wenn die die Berufsausübung beschränkenden Regelungen durch ein öffentliches Interesse sachlich gerechtfertigt sein müssen, so bedeutet das, daß die Ausübungsregelungen im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnde Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf behindern vergleiche VfSlg. 11558/1987).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich im vorliegenden Zusammenhang also die Frage, ob die in Prüfung gezogene Regelung durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in erster Linie das folgende grundsätzliche Bedenken: Es ist für ihn - vorläufig - nicht erkennbar, inwiefern eine Regelung, derzufolge Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis gänzlich ausgeschlossen werden, überhaupt durch das öffentliche Interesse geboten wäre und nicht etwa mit entsprechenden Ausübungsregelungen, die nur in bestimmten Einzelfällen die gleichzeitige Ausübung beider Befugnisse hintanhalten, das Auslangen gefunden werden könnte. Nun führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seiner im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift für die Verfassungskonformität der Regelung vor allem ins Treffen, daß 'mit dieser Bestimmung das Ziel verfolgt werde, Interessenskollisionen zu vermeiden, denen unabhängige Architekten als Plan- und Kontrollorgane ausgesetzt werden, wenn sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit noch eine Tätigkeit als Gewerbetreibende entfalten würden' und dies 'auch dem Selbstverständnis der Ziviltechniker als unabhängige Planer, als Urkundspersonen und als 'verlängerter Arm des Staates' entspreche. Weiters führt er aus, daß 'auf Grund dieses Selbstverständnisses und der daraus resultierenden öffentlichen Interessen der Ausschluß von Gewerbetreibenden desselben Fachgebietes eine unabdingbare Voraussetzung für die Hintanhaltung von Interessenskollisionen darstellt und somit eine die öffentlichen Interessen beachtende Befugnisausübung gewährleistet'.
In die gleiche Richtung scheint auch die mit dem Ziviltechnikergesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des §4 Abs4 ZTG zu weisen, die vorsieht, daß 'Ziviltechniker im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt' sind. In den Erläuterungen zur zugrundeliegenden Regierungsvorlage, 498 BlgNR 18.GP 8f., wird diese Bestimmung nämlich wie folgt kommentiert:
'Abs3 (entspricht dem Abs4 idF des geltenden ZTG) normiert, daß nunmehr Ziviltechniker - unbeschadet der in der Übergangsbestimmung enthaltenen Regelung betreffend die ausführende Tätigkeit von Zivilingenieuren - zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, womit dem Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer entsprochen wird.'Abs3 (entspricht dem Abs4 in der Fassung des geltenden ZTG) normiert, daß nunmehr Ziviltechniker - unbeschadet der in der Übergangsbestimmung enthaltenen Regelung betreffend die ausführende Tätigkeit von Zivilingenieuren - zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, womit dem Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer entsprochen wird.
Die Trennung der Planung von der Ausführung ist zur Hintanhaltung von Interessenskonflikten unbedingt erforderlich.'
Auch damit scheinen jedoch die oben geäußerten Zweifel daran, daß der in §5 Abs2 Z5 ZTG vorgesehene gänzliche Ausschluß von Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse durch das öffentliche Interesse geboten wäre, nicht ausgeräumt. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof auch davon geleitet, daß es dann, wenn man das Bestehen eines solchen öffentlichen Interesses bejaht, wohl ebenso geboten sein müßte, daß vice versa Personen, denen die Ziviltechnikerbefugnis (bereits) verliehen wurde, ihrerseits - gänzlich - von der Ausübung derartiger Gewerbe ausgeschlossen werden.
Vor die Frage gestellt, ob das Ziviltechnikergesetz 1993 Regelungen der zuletzt genannten Art nthält, ergibt sich aber für den Verfassungsgerichtshof - vorläufig - folgendes:
In erster Linie wäre dabei wohl an die oben bereits erwähnte Regelung des §4 Abs4 ZTG zu denken, wonach Ziviltechniker im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind. In Verbindung mit den gleichfalls bereits zitierten Gesetzesmaterialien ließe sich die Regelung dahin deuten, daß Ziviltechniker - in Verwirklichung des oben bezeichneten öffentlichen Interesses an der Trennung der Planung von der Ausführung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung des Selbstverständnisses der Architekten 'als von der Ausführung unabhängige Planer' - hiedurch von der Ausübung einer Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet ausgeschlossen werden sollen.
Für den Verfassungsgerichtshof bestehen jedoch - vorläufig - Zweifel, ob damit der Inhalt der Regelung richtig erfaßt ist.
Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Die - offenbar für sämtliche Ziviltechniker im Sinne des ZTG, die Architekten ebenso wie die Ingenieurkonsulenten (die Kategorie der Zivilingenieure iS des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 ist danach nicht mehr vorgesehen), geltende - Regelung des §4 ZTG weicht prima vista von der vordem geltenden Rechtslage insoferne ab, als diese in §5 Abs3 und 4 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 - freilich nur für Zivilingenieure, nicht aber für Architekten und Ingenieurkonsulenten - folgendes vorsah:Die - offenbar für sämtliche Ziviltechniker im Sinne des ZTG, die Architekten ebenso wie die Ingenieurkonsulenten (die Kategorie der Zivilingenieure iS des Ziviltechnikergesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, ist danach nicht mehr vorgesehen), geltende - Regelung des §4 ZTG weicht prima vista von der vordem geltenden Rechtslage insoferne ab, als diese in §5 Abs3 und 4 des Ziviltechnikergesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, - freilich nur für Zivilingenieure, nicht aber für Architekten und Ingenieurkonsulenten - folgendes vorsah:
'(3) Zivilingenieure sind überdies im Rahmen ihrer Fachgebiete (Abs2) zu einer ausführenden Tätigkeit berechtigt. Die Zivilingenieure für Bauwesen sind auch zur Ausführung von Hochbauten berechtigt.
Für Architekten und Ingenieurkonsulenten, für die - wie erwähnt - eine derartige, zu ausführenden Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachgebiete berechtigende Regelung nicht bestand, war im vorliegenden Zusammenhang im Ziviltechnikergesetz BGBl. 146/1957 insbesondere folgendes vorgesehen:Für Architekten und Ingenieurkonsulenten, für die - wie erwähnt - eine derartige, zu ausführenden Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachgebiete berechtigende Regelung nicht bestand, war im vorliegenden Zusammenhang im Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, insbesondere folgendes vorgesehen:
So wie im geltenden §5 Abs2 Z5 ZTG war in der Vorläufernorm des §7 Abs3 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 bestimmt, daß von der Verleihung der Befugnis eines Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgeschlossen ist, wer eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt.So wie im geltenden §5 Abs2 Z5 ZTG war in der Vorläufernorm des §7 Abs3 des Ziviltechnikergesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, bestimmt, daß von der Verleihung der Befugnis eines Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgeschlossen ist, wer eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt.
Überdies war in der Bestimmung des §19 Abs7 leg. cit. aber auch noch folgendes vorgesehen:
'Die Ausübung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten ist mit der Ausübung einer Berechtigung zur berufsmäßigen Ausführung technischer Arbeiten des einschlägigen Fachgebietes unvereinbar.'
Diese Bestimmung wurde in der Praxis offenbar dahin verstanden, daß dann, wenn nach Verleihung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung technischer Arbeiten erlangt wurde, zwar kein ex-lege-Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis eintrat, der betroffene Ziviltechniker aber auf seine Befugnis verzichten oder diese ruhen lassen mußte (vgl. Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht Ingenieurgesetz, Wien 1981, 38 f.).Diese Bestimmung wurde in der Praxis offenbar dahin verstanden, daß dann, wenn nach Verleihung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung technischer Arbeiten erlangt wurde, zwar kein ex-lege-Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis eintrat, der betroffene Ziviltechniker aber auf seine Befugnis verzichten oder diese ruhen lassen mußte vergleiche Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht Ingenieurgesetz, Wien 1981, 38 f.).
Während nun der übrige Regelungsinhalt des §19 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957, der unter der Überschrift 'Unvereinbarkeit und Ruhen der Befugnis' stand, im wesentlichen Eingang in das Ziviltechnikergesetz 1993, nämlich in dessen §14, der die Überschrift 'Ausübung der Befugnis' trägt, gefunden hat, scheint dies für den erwähnten §19 Abs7 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 nicht zuzutreffen.Während nun der übrige Regelungsinhalt des §19 des Ziviltechnikergesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1957,, der unter der Überschrift 'Unvereinbarkeit und Ruhen der Befugnis' stand, im wesentlichen Eingang in das Ziviltechnikergesetz 1993, nämlich in dessen §14, der die Überschrift 'Ausübung der Befugnis' trägt, gefunden hat, scheint dies für den erwähnten §19 Abs7 des Ziviltechnikergesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, nicht zuzutreffen.
Es ist insbesondere fraglich, ob etwa §4 Abs4 ZTG die Funktion dieser Regelung übernommen hat - und daher im Sinne einer Regelung zu verstehen ist, die für den Fall, daß nach Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erlangt wird, die weitere Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis beschränkt bzw. ausschließt (wobei sich dann die weitere Frage stellte, wie allfällige Verstöße gegen diese Regelung sanktioniert sind) - oder ob diese Bestimmung richtigerweise bloß dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt.
Auch der Regelung des §14 Abs1 ZTG scheint diese Funktion nicht zuzukommen. Danach ist den Ziviltechnikern 'jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.' Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht einzuschätzen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen Ziviltechniker deshalb, weil sie im Rahmen einer nachträglich erworbenen Gewerbeberechtigung ausführende Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durchführen, dieser - offenbar bloß disziplinär sanktionierten (vgl. §55 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993) - Bestimmung widersprechen.Auch der Regelung des §14 Abs1 ZTG scheint diese Funktion nicht zuzukommen. Danach ist den Ziviltechnikern 'jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.' Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht einzuschätzen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen Ziviltechniker deshalb, weil sie im Rahmen einer nachträglich erworbenen Gewerbeberechtigung ausführende Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durchführen, dieser - offenbar bloß disziplinär sanktionierten vergleiche §55 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993) - Bestimmung widersprechen.
Selbst wenn man aber die Bestimmungen des §4 Abs4 und des §14 Abs1 ZTG dahingehend verstehen wollte, daß sie eine Handhabe dafür bieten, daß eine Person, der eine Ziviltechnikerbefugnis verliehen wurde, nicht im Rahmen einer nachträglich erlangten Gewerbeberechtigung ausführende Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durchführt, so scheinen diese Regelungen jedenfalls nicht die gleiche Wirkung zu haben wie §5 Abs2 Z5 ZTG. Zufolge dieser Bestimmung sind nämlich Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis überhaupt ausgeschlossen, somit ist in diesem Verhältnis die gleichzeitige Ausübung beider Befugnisse rigoros verhindert, während §4 Abs4 und §14 Abs1 ZTG - wenn überhaupt, dann - bloß im Sinne einer fallweisen Beschränkung der Ausübung beider Befugnisse wirken dürften.
Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf folgendes hinzuweisen:
Gemäß §17 Abs2 Z1 ZTG ist die Ziviltechnikerbefugnis vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuerkennen, wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß §5 leg. cit. zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war. Auch diese Bestimmung scheint dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durch Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nicht entgegenzustehen, da sie schon ihrem Wortlaut nach offenbar bloß auf den Zeitpunkt der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis, nicht aber auf den ihr folgenden Zeitraum der Ausübung dieser Befugnis, abstellt.
Wenn nun aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen wäre, daß Fälle, in denen eine Person nach Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwirbt und auch ausübt, vom Ziviltechnikergesetz 1993 nicht - generell - ausgeschlossen werden, so hätte der Verfassungsgerichtshof erneut Zweifel, ob das zur Rechtfertigung der den Erwerbsantritt oder die Erwerbsausübung beschränkenden Regelung des §5 Abs2 Z5 ZTG ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Trennung der Planung von der Ausführung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung des Selbstverständnisses der Architekten 'als von der Ausführung unabhängige Planer' tatsächlich gegeben ist.
Sollte es aber bestehen, so hätte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß eine in Verfolgung dieses Interesses getroffene Regelung, derzufolge zwar Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis ausgeschlossen sind, wohingegen der nachträgliche Erwerb und die Ausübung einer derartigen Gewerbeberechtigung durch Personen, die über eine Ziviltechnikerbefugnis bereits verfügen, nicht ausgeschlossen ist, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder 'adäquat', noch 'angemessen', noch 'auch sonst sachlich zu rechtfertigen' ist. Dabei wäre insbesondere auch zu erwägen, ob dem behaupteten öffentlichen Interesse in Fällen, in denen Personen, die über eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, sich um eine Ziviltechnikerbefugnis bewerben, nicht auch durch entsprechende Ausübungsregelungen für diese Ziviltechnikerbefugnis, die die Trennung der Planung von der Ausführung im Einzelfall gewährleisten, ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Da der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - nicht zu erkennen vermag, worin - hinsichtlich der mehrfach erwähnten Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, eine Ziviltechnikerbefugnis beantragen, und jenen Fällen, in denen Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nachträglich eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwerben und diese auch ausüben - die sachliche Rechtfertigung für die solcherart differenzierende Regelung des §5 Abs2 Z5 ZTG bestehen könnte, erscheint die in Prüfung gezogene Regelung auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich bedenklich.
Der Verfassungsgerichtshof will - vorläufig - nicht ausschließen, daß sich die beiden Fälle tatsächlich insoferne unterscheiden, als man etwa im Hinblick auf das "Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer" (vgl. 498 BlgNR 18. GP 9) für den im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung maßgeblichen Regelfall davon ausgehen kann, daß Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nicht nachträglich eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwerben bzw. ausüben werden. Dazu sei jedoch auf folgendes hingewiesen:Der Verfassungsgerichtshof will - vorläufig - nicht ausschließen, daß sich die beiden Fälle tatsächlich insoferne unterscheiden, als man etwa im Hinblick auf das "Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer" vergleiche 498 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9) für den im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung maßgeblichen Regelfall davon ausgehen kann, daß Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nicht nachträglich eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwerben bzw. ausüben werden. Dazu sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
§5 b der Verordnung betreffend die Ziviltechniker (Zivilingenieure, Zivilarchitekten und Zivilgeometer), RBGl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 61/1937 und BGBl. 12/1938, welche - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - die Vorläuferbestimmung zum Ziviltechnikergesetz BGBl. Nr. 146/1957 bildet, das seinerseits durch das Ziviltechnikergesetz 1993 abgelöst wurde, enthielt im hier maßgeblichen Zusammenhang die folgenden Bestimmungen: §5 b der Verordnung betreffend die Ziviltechniker (Zivilingenieure, Zivilarchitekten und Zivilgeometer), RBGl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Handel und Verkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1937, und Bundesgesetzblatt 12 aus 1938,, welche - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - die Vorläuferbestimmung zum Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, bildet, das seinerseits durch das Ziviltechnikergesetz 1993 abgelöst wurde, enthielt im hier maßgeblichen Zusammenhang die folgenden Bestimmungen:
'(1) Dem Architekten stehen auf dem Fachgebiet des Hochbaues und der Architektur die im §2 angeführten Berechtigungen mit der Einschränkung zu, daß er die in dieses Fachgebiet einschlagenden technischen Arbeiten (§1, Ziffer 2) nur leitet und überwacht, aber nicht ausführt.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat insbesondere die Bestimmung des §5 b Abs3 zweiter Satz sowie des Abs4 dieser Verordnung im Ziviltechnikergesetz BGBl. 146/1957 nur mehr eine partielle, im Ziviltechnikergesetz 1993 dagegen überhaupt keine Nachfolgebestimmung mehr gefunden. Für den Verfassungsgerichtshof gibt es aber vorläufig keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die für Ziviltechniker maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derart geändert hätten, daß die seinerzeit offenbar für erforderlich gehaltene Regelung, derzufolge die 'Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erlischt, wenn er eine Berechtigung zur Ausführung von Hochbauten oder anderen verwandten Bauten erwirbt' und auch sonst 'die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten mit einer Berechtigung zur Ausführung technischer Arbeiten auf dem betreffenden Fachgebiet unvereinbarWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat insbesondere die Bestimmung des §5 b Abs3 zweiter Satz sowie des Abs4 dieser Verordnung im Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, nur mehr eine partielle, im Ziviltechnikergesetz 1993 dagegen überhaupt keine Nachfolgebestimmung mehr gefunden. Für den Verfassungsgerichtshof gibt es aber vorläufig keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die für Ziviltechniker maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derart geändert hätten, daß die seinerzeit offenbar für erforderlich gehaltene Regelung, derzufolge die 'Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erlischt, wenn er eine Berechtigung zur Ausführung von Hochbauten oder anderen verwandten Bauten erwirbt' und auch sonst 'die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten mit einer Berechtigung zur Ausführung technischer Arbeiten auf dem betreffenden Fachgebiet unvereinbar
(ist) und ... mit der Erlangung einer solchen Berechtigung'
erlischt, nicht (mehr) erforderlich ist, die in Prüfung gezogene Regelung aber sehr wohl.
Der Verfassungsgerichtshof ist schließlich - vorläufig - der Auffassung, daß sich die geäußerten Bedenken gegen die hier in Prüfung gezogene Regelung auch nicht mit dem Argument zerstreuen lassen, die allfällige Verfassungswidrigkeit sei in Wahrheit im Fehlen einer dem §5 Abs2 Z5 ZTG korrespondierenden Regelung für den Fall, daß eine Person, die (bereits) über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügt, (nachträglich) eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet erwirbt und ausübt, gelegen und daher nicht der in Prüfung gezogenen Bestimmung anzulasten (vgl. dazu nämlich etwa VfSlg. 10705/1985 mwH)."Der Verfassungsgerichtshof ist schließlich - vorläufig - der Auffassung, daß sich die geäußerten Bedenken gegen die hier in Prüfung gezogene Regelung auch nicht mit dem Argument zerstreuen lassen, die allfällige Verfassungswidrigkeit sei in Wahrheit im Fehlen einer dem §5 Abs2 Z5 ZTG korrespondierenden Regelung für den Fall, daß eine Person, die (bereits) über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügt, (nachträglich) eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet erwirbt und ausübt, gelegen und daher nicht der in Prüfung gezogenen Bestimmung anzulasten vergleiche dazu nämlich etwa VfSlg. 10705/1985 mwH)."
3.2. Die Bundesregierung verteidigt in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung.
Im einzelnen führt sie dazu folgendes aus:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Bestimmung des in Prüfung gezogenen §5 Abs2 Z5 Ziviltechnikergesetz 1993 das Bedenken, die in Prüfung gezogene Bestimmung widerspreche im wesentlichen deshalb den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Erwerbsfreiheit), weil Personen, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzen, vor die Alternative gestellt würden, entweder ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen oder auf die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers zu verzichten. Damit greife die gesetzliche Regelung insofern in das durch Art6 StGG gewährleistete Recht ein, als sie für bestimmte Erwerbstätigkeiten, nämlich für die danach in Betracht kommenden Gewerbeberechtigungen, die Ausübung, für andere, nämlich für die Ziviltechnikerbefugnis, den Erwerbsantritt beschränke.
Hiezu ist aus Sicht der Bundesregierung folgendes anzuführen:
Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 5871/1968, 9233/1981) gemäß Art6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist. Der Gesetzgeber kann auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem dargelegt, daß Zweck einer derartigen - nicht von vornherein unzulässigen - Beschränkung nicht der wirtschaftliche Schutz der Unternehmer als Selbstzweck sein darf (vgl. etwa VfSlg. 8765/1980).Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 5871/1968, 9233/1981) gemäß Art6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist. Der Gesetzgeber kann auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem dargelegt, daß Zweck einer derartigen - nicht von vornherein unzulässigen - Beschränkung nicht der wirtschaftliche Schutz der Unternehmer als Selbstzweck sein darf vergleiche etwa VfSlg. 8765/1980).
Nach der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10719/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987, 11625/1988, 11749/1988, 11853/1988, 12094/1988, 12481/1990, 12578/1990, 12677/1991, 13485/1993, 13555/1993, 13576/1993, 13635/1994, 13704/1994, 13725/1994, 13739/1994, 13813/1994, 13826/1994, V52/94, 6193/94 ua, G208/94 ua, G272/94, G297/94, G93/96,