Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2189028-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.09.2018, IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.09.2018, IFA:
XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen:
A):
An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und
§ 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013.Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.
B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A):
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, sich in Europa eine Zukunft aufbauen zu wollen. Er habe in Marokko keine Arbeit gefunden, kaum eine Schulausbildung und dort keine Zukunftsperspektiven. Im Falle einer Rückkehr habe der Fremde Angst um seine Zukunft.
Bei seiner einveernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2018 gab er an, aus angst vor okkulten Gruppen seine Heiamt verlassen zu haben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. I411 2189028-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
2.1. Am 04.09.2018 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens XXXX ihn töten wolle, weil der Vater des Fremden ihn übergangen und bestohlen habe.2.1. Am 04.09.2018 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens römisch 40 ihn töten wolle, weil der Vater des Fremden ihn übergangen und bestohlen habe.
2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Fremde an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von XXXX gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit XXXX im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von XXXX gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen.2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Fremde an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von römisch 40 gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit römisch 40 im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von römisch 40 gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen.
Der Fremde gab im Rahmen der Einvernahme auch an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente verwende.
Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin XXXX kennengelernt, könne jedoch ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin römisch 40 kennengelernt, könne jedoch ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
3.1. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.3.1. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Der Fremde sei gesund. Es würden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. In Österreich verfüge er über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
3.2. Der nunmehrige Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren einerseits auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, und andererseits auch das ergänzende gesteigerte Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, vom größten Drogenschmuggler Marokkos gesucht zu werden, nicht glaubhaft sei bzw. keine Asylrelevanz habe. Es sei offensichtlich, dass die neuerliche Antragstellung des Fremden nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeiten erfolgt sei.
3.3. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde.
Der Fremde habe keine Angehörigen in Österreich. Grundsätzlich sei in Anbetracht der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.
3.4. Auf die Fragen, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sei und er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, erklärte der Fremde, er sei mit ihr nicht einverstanden und er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen von heute.
3.5. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.3.5. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3.6. Mit dem am 19.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erhobene Beschwerde hin.3.6. Mit dem am 19.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erhobene Beschwerde hin.
Am selben Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (per E-Mail) dem Bundesamt, dass die Verwaltungsakte in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.
II. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.römisch zwei. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle(n):
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und "gemäß § 12a Absatz 2 AsylG" anführte.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" und "gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG" anführte.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 13.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 13.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.
Dass der vorgelegte Verwaltungsakt auch eine zu Protokoll gegebene - auf das Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt vom 13.09.2018 gestützte - Beschwerde enthält, ändert nichts daran, da der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner Anfechtung (s. unten, Pkt. II.3.) darauf hinweist, dass die Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (allein) als Beschwerde gelte. Das Vorliegen einer vom Betroffenen erhobenen Beschwerde sei nach dem Gesetz für die Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Voraussetzung festgelegt. Vielmehr sei aus der gesetzlichen Anordnung ableitbar, dass eine Beschwerdeerhebung durch den vom Bescheid Betroffenen sogar unzulässig sei.Dass der vorgelegte Verwaltungsakt auch eine zu Protokoll gegebene - auf das Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt vom 13.09.2018 gestützte - Beschwerde enthält, ändert nichts daran, da der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner Anfechtung (s. unten, Pkt. römisch zwei.3.) darauf hinweist, dass die Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (allein) als Beschwerde gelte. Das Vorliegen einer vom Betroffenen erhobenen Beschwerde sei nach dem Gesetz für die Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Voraussetzung festgelegt. Vielmehr sei aus der gesetzlichen Anordnung ableitbar, dass eine Beschwerdeerhebung durch den vom Bescheid Betroffenen sogar unzulässig sei.
Bei der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hätte das Bundesverwaltungsgericht somit die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden. Sie sind daher präjudiziell.
3. Beim Verwaltungsgerichtshof kamen in einem mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Fall anlässlich der Behandlung einer Revision Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in seinem Antrag angeführten Bestimmungen, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren anzuwenden sind.
In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschluss vom 03.05.2018, A 2018/0003-1, führte der Verwaltungsgericht Folgendes aus:
"Anfechtungsumfang
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dient ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach § 62 Abs. 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll. Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies - wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern wäre der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungenoffensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig. Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher - vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln - über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat (vgl. zum Ganzen VfGH 7.3.2018, G 136/2017 ua.).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dient ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach Paragraph 62, Absatz eins, VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll. Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies - wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern wäre der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungenoffensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig. Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher - vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln - über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat vergleiche zum Ganzen VfGH 7.3.2018, G 136/2017 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes damit das Auslangen gefunden kann, den dritten und vierten Satz des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Allerdings stellt es sich - mit Blick auf die unten angestellten Überlegungen - als denkbar dar, dass vom Sitz der Verfassungswidrigkeit auch weitere Bestimmungen erfasst sind und sich zudem - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum § 41a AsylG 2005 (alt) betreffend die vor dem 1. Jänner 2014 maßgebliche Rechtslage - derart untrennbare Zusammenhänge ergeben, die es erforderlich machen, den Anfechtungsumfang - hier im Besonderen auch auf § 12a AsylG 2005 - zu erweitern. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass bei Wegfall der vorderhand als präjudiziell anzusehenden Normen auch Bestimmungen aufzuheben sein werden, die zwar hinsichtlich der Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar präjudiziell sind, aber mit den präjudiziellen Bestimmungen in einem solchen untrennbaren konkreten Regelungszusammenhang stehen, sodass im Fall des Zutreffens der Bedenken auch ihre Aufhebung erforderlich sein könnte. Dem soll mit den Eventualanträgen Rechnung getragen werden.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes damit das Auslangen gefunden kann, den dritten und vierten Satz des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Allerdings stellt es sich - mit Blick auf die unten angestellten Überlegungen - als denkbar dar, dass vom Sitz der Verfassungswidrigkeit auch weitere Bestimmungen erfasst sind und sich zudem - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Paragraph 41 a, AsylG 2005 (alt) betreffend die vor dem 1. Jänner 2014 maßgebliche Rechtslage - derart untrennbare Zusammenhänge ergeben, die es erforderlich machen, den Anfechtungsumfang - hier im Besonderen auch auf Paragraph 12 a, AsylG 2005 - zu erweitern. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass bei Wegfall der vorderhand als präjudiziell anzusehenden Normen auch Bestimmungen aufzuheben sein werden, die zwar hinsichtlich der Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar präjudiziell sind, aber mit den präjudiziellen Bestimmungen in einem solchen untrennbaren konkreten Regelungszusammenhang stehen, sodass im Fall des Zutreffens der Bedenken auch ihre Aufhebung erforderlich sein könnte. Dem soll mit den Eventualanträgen Rechnung getragen werden.
Maßgebliche Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG
§§ 12, 12a, 22 AsylG 2005 lauten - auszugsweise - wie folgt:Paragraphen 12, 12 a, 22, AsylG 2005 lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Faktischer Abschiebeschutz
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12, (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;