TE Vfgh Erkenntnis 2018/12/11 G205/2018 (G205/2018-19)

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art14b, Art23 Abs5
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Krnt VergaberechtsschutzG 2014 §6 Abs2, §6 Abs2a
BundesvergabeG 2006 §11, §141
BundesvergabeG Konzessionen 2018
JN §1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kompetenzwidrigkeit einer Wortfolge im Krnt VergaberechtsschutzG 2014 betreffend die Nachprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach dem BVergG 2006 durch das Landesverwaltungsgericht; keine Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder durch den einfachen Bundesgesetzgeber im Bereich der "Nachprüfung" eines bundesgesetzlich geregelten "materiellen Vergaberechts" mangels bundesgesetzlich spezifischer Regelung des Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionsverträge; Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung des "materiellen Vergaberechts" umfasst Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen

Spruch

I.römisch eins. Die Wortfolge "und Abs2a" in §6 Abs2 Z2 und §6 Abs2a des Gesetzes über den Rechtsschutz bei der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014), LGBl für Kärnten Nr 95/2013 in der Fassung LGBl für Kärnten Nr 18/2017, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E727/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig. In diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Bekanntmachung vom 31. August 2017 die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Wege eines offenen Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach den Bestimmungen des BVergG 2006 ausgeschrieben. Mit Nachprüfungsantrag vom 7. Dezember 2017 bekämpfte eine Bieterin in diesem Vergabeverfahren u.a. die Mitteilung der präsumtiven Zuschlagsentscheidung vom 30. November 2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.

1.1.    Mit Erkenntnis vom 6. Februar 2018 erklärte das Landesverwaltungsgericht Kärnten u.a. die Mitteilung der präsumtiven Zuschlagsentscheidung vom 30. November 2017 für nichtig und traf weitere Aussprüche. Es erachtete sich im Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe einer Dienstleistungskonzession für zuständig. Die präsumtive Zuschlagsentscheidung vom 30. November 2017 stelle eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des §6 Abs2a K-VergRG 2014 dar. Gemäß Art14b Abs3 B-VG sei die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG Landessache. Der Kärntner Landesgesetzgeber habe durch §6 Abs2a K-VergRG 2014 einen vergaberechtlichen Rechtsschutz für Dienstleistungskonzessionen geschaffen.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren E727/2018 brachte in ihrer Beschwerde gemäß Art144 B-VG vor, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Nachprüfung der Vergabe einer Dienstleistungskonzession gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006 nach dem K-VergRG 2014 nicht zuständig sei.

1.2.    Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und Abs2a" in §6 Abs2 Z2 und des §6 Abs2a K-VergRG 2014 idF LGBl für Kärnten 18/2017 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. Juni 2018 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.1.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und Abs2a" in §6 Abs2 Z2 und des §6 Abs2a K-VergRG 2014 in der Fassung LGBl für Kärnten 18/2017 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. Juni 2018 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof ging zunächst davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stützte seine Zuständigkeit auf §6 Abs2a K-VergRG 2014, sodass auch der Verfassungsgerichtshof bei der Behandlung der Beschwerde diese Bestimmung anzuwenden haben dürfte. §6 Abs2a Satz 1 K-VergRG 2014 lege im Wesentlichen fest, dass bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung gelte. §6 Abs2a Satz 2 K-VergRG 2014 dürfte damit insofern in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, als dem Kärntner Landesgesetzgeber eine nur partielle Regelung des Nachprüfungsverfahrens für Dienstleistungskonzessionen im Fall bestimmter Direktvergaben nicht zusinnbar sei.

In der Sache ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen Art14b B-VG verstoßen dürften. Im Einzelnen legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt dar:

"3.1. Am 1. Jänner 2003 trat mit Art14b B-VG ein neuer Kompetenztatbestand in Kraft, der die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens regelt. Der Einfügung der Bestimmung lag unter anderem das Ziel der Schaffung eines Kompetenztatbestandes für die Erlassung eines einheitlichen Vergabegesetzes für Bund, Länder und Gemeinden durch den Bundesgesetzgeber zugrunde (vgl AB 1118 BlgNR 21. GP, 2), um die damals bestehende kompetenzrechtliche Zersplitterung des öffentlichen Auftragswesens aufzulösen (vgl in diesem Zusammenhang die Entschließung des Nationalrates vom 24. November 2000, 21. GP [E 45]; weiters Denk, Art14b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg., 2005, Rz 13 ff.; Rill, Die neue Kompetenzordnung im Vergaberecht, in: Griller/Holoubek [Hrsg.], Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002, 2004, 5 [6]). Vor dem kam dem Bundesgesetzgeber nämlich in Ansehung des Vergabeverfahrens nur die Kompetenz zur Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesbereich und in der Sozialversicherung zu, nicht aber im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (VfSlg 15.286/1998)."3.1. Am 1. Jänner 2003 trat mit Art14b B-VG ein neuer Kompetenztatbestand in Kraft, der die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens regelt. Der Einfügung der Bestimmung lag unter anderem das Ziel der Schaffung eines Kompetenztatbestandes für die Erlassung eines einheitlichen Vergabegesetzes für Bund, Länder und Gemeinden durch den Bundesgesetzgeber zugrunde vergleiche Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 2), um die damals bestehende kompetenzrechtliche Zersplitterung des öffentlichen Auftragswesens aufzulösen vergleiche in diesem Zusammenhang die Entschließung des Nationalrates vom 24. November 2000, 21. Gesetzgebungsperiode [E 45]; weiters Denk, Art14b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg., 2005, Rz 13 ff.; Rill, Die neue Kompetenzordnung im Vergaberecht, in: Griller/Holoubek [Hrsg.], Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002, 2004, 5 [6]). Vor dem kam dem Bundesgesetzgeber nämlich in Ansehung des Vergabeverfahrens nur die Kompetenz zur Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesbereich und in der Sozialversicherung zu, nicht aber im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (VfSlg 15.286/1998).

Gemäß Art14b Abs1 B-VG ist nunmehr Bundessache die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Art14b Abs3 B-VG fallen. Landessache ist demnach die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG.

Die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gemäß Art14b Abs1 B-VG ist gemäß Abs2 leg.cit. zwischen Bund und Ländern geteilt. Gemäß Art14b Abs2 Z1 B-VG ist die Vollziehung Bundessache bei der Vergabe von Aufträgen zB durch den Bund (lita leg.cit.) oder durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften (litd leg.cit.), während gemäß Art14b Abs2 Z2 B-VG die Vollziehung Landessache zB bei der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände (lita leg.cit.) ist. Den Ländern kommt weiters gemäß Art14b Abs3 B-VG die Vollziehung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG zu.

3.2. Die Begriffe 'öffentliches Auftragswesen' und 'Nachprüfung' waren vor Inkrafttreten des Art14b B-VG nicht im B-VG enthalten. Sie sind zunächst, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, in Verbindung mit der gleichzeitig mit Art14b B-VG vom Nationalrat beschlossenen und in Kraft getretenen Stammfassung des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), BGBl I 99/2002, auszulegen. Es verbietet sich nämlich die Annahme, der Nationalrat habe eine einfachgesetzliche Regelung ohne Bedachtnahme auf die am selben Tag – sogar unter einem – beschlossene Kompetenzbestimmung erlassen (vgl VfSlg 9280/1981, 17.786/2006, 19.954/2015; VfGH 26.9.2017, G347/2016).3.2. Die Begriffe 'öffentliches Auftragswesen' und 'Nachprüfung' waren vor Inkrafttreten des Art14b B-VG nicht im B-VG enthalten. Sie sind zunächst, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, in Verbindung mit der gleichzeitig mit Art14b B-VG vom Nationalrat beschlossenen und in Kraft getretenen Stammfassung des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2002,, auszulegen. Es verbietet sich nämlich die Annahme, der Nationalrat habe eine einfachgesetzliche Regelung ohne Bedachtnahme auf die am selben Tag – sogar unter einem – beschlossene Kompetenzbestimmung erlassen vergleiche VfSlg 9280/1981, 17.786/2006, 19.954/2015; VfGH 26.9.2017, G347/2016).

Daran dürfte auch der Umstand, dass ausweislich der Erläuterungen der Begriff des 'öffentlichen Auftragswesens' dem 'Gemeinschaftsrecht entlehnt' und 'insofern ein offener Begriff [ist], als er nicht nur zur Umsetzung des derzeit geltenden abgeleiteten Gemeinschaftsrechts [...], sondern auch zur innerstaatlichen Umsetzung künftiger Rechtsakte und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf diesem Gebiet ermächtigen soll' (vgl ebenfalls für den Begriff 'Nachprüfung' mit Hinweis in den Erläuterungen auf den Langtitel der RL 89/665/EWG, AB 1118 BlgNR 21. GP, 9 f.), nichts ändern. Zum systematischen Verständnis der Begriffe dürften zwar nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ebenso die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens heranzuziehen sein. Doch dürfte Art14b B-VG weder eine (bloße) Transformationsermächtigung für den Gesetzgeber zur Umsetzung des Vergaberechts der Europäischen Union enthalten (Denk, aaO, Rz 24 f.) noch dürften die Begriffe 'öffentliches Auftragswesen' und 'Nachprüfung' nur anhand des (jeweils aktuellen Bestandes des) Vergaberechts der Europäischen Union auszulegen sein.Daran dürfte auch der Umstand, dass ausweislich der Erläuterungen der Begriff des 'öffentlichen Auftragswesens' dem 'Gemeinschaftsrecht entlehnt' und 'insofern ein offener Begriff [ist], als er nicht nur zur Umsetzung des derzeit geltenden abgeleiteten Gemeinschaftsrechts [...], sondern auch zur innerstaatlichen Umsetzung künftiger Rechtsakte und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf diesem Gebiet ermächtigen soll' vergleiche ebenfalls für den Begriff 'Nachprüfung' mit Hinweis in den Erläuterungen auf den Langtitel der RL 89/665/EWG, Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 9 f.), nichts ändern. Zum systematischen Verständnis der Begriffe dürften zwar nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ebenso die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens heranzuziehen sein. Doch dürfte Art14b B-VG weder eine (bloße) Transformationsermächtigung für den Gesetzgeber zur Umsetzung des Vergaberechts der Europäischen Union enthalten (Denk, aaO, Rz 24 f.) noch dürften die Begriffe 'öffentliches Auftragswesen' und 'Nachprüfung' nur anhand des (jeweils aktuellen Bestandes des) Vergaberechts der Europäischen Union auszulegen sein.

Aus den Erläuterungen dürfte sich nämlich erschließen, dass der Verfassungsgesetzgeber – neben der bereits erwähnten angestrebten Vereinheitlichung – den Bereich des öffentlichen Auftragswesens umfassend regeln und im Zuge dessen etwa auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Vergaberechts reagieren wollte. Zum Teil ging das BVergG 2002 daher über die Regelungen, die nur auf Grund des umzusetzenden Sekundärrechts der Europäischen Union erforderlich gewesen wären, hinaus und erfasste beispielweise sowohl Vergaben im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich (AB 1118 BlgNR 21. GP, 5; siehe in diesem Zusammenhang nur VfSlg 16.027/2000).Aus den Erläuterungen dürfte sich nämlich erschließen, dass der Verfassungsgesetzgeber – neben der bereits erwähnten angestrebten Vereinheitlichung – den Bereich des öffentlichen Auftragswesens umfassend regeln und im Zuge dessen etwa auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Vergaberechts reagieren wollte. Zum Teil ging das BVergG 2002 daher über die Regelungen, die nur auf Grund des umzusetzenden Sekundärrechts der Europäischen Union erforderlich gewesen wären, hinaus und erfasste beispielweise sowohl Vergaben im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 5; siehe in diesem Zusammenhang nur VfSlg 16.027/2000).

3.3. Soweit im vorliegenden Fall die gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen von Relevanz ist, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Bundesgesetzgeber dieses kompetenz-rechtlich gestützt auf Art14b Abs1 B-VG regeln darf. Dies dürfte sich schon aus den Erläuterungen zu Art14b B-VG, denen zufolge der Begriff der 'Aufträge' weit zu verstehen sei und neben Aufträgen im engeren Sinn insbesondere auch Konzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben umfasse (AB 1118 BlgNR 21. GP, 9), ergeben. 3.3. Soweit im vorliegenden Fall die gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen von Relevanz ist, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Bundesgesetzgeber dieses kompetenz-rechtlich gestützt auf Art14b Abs1 B-VG regeln darf. Dies dürfte sich schon aus den Erläuterungen zu Art14b B-VG, denen zufolge der Begriff der 'Aufträge' weit zu verstehen sei und neben Aufträgen im engeren Sinn insbesondere auch Konzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben umfasse Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 9), ergeben.

Ebenso geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Nachprüfung von Vergaben durch Auftraggeber im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG grundsätzlich den Ländern obliegt. Systematisch dürften die in Art14b Abs3 B-VG genannten Angelegenheiten der Nachprüfung zwar einen Teilbereich der in Abs1 leg.cit. genannten Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens bilden. Ausweislich der Erläuterungen dürfte aber Art14b Abs3 B-VG das Adhäsionsprinzip zu Gunsten der Länder durchbrechen, insofern die Regelung der Angelegenheiten der Nachprüfung für Auftraggeber gemäß Art14b Abs2 Z2 B-VG nicht Sache des Bundes als zuständiger Materiengesetzgeber, sondern Sache der Länder ist (AB 1118 BlgNR 21. GP, 9 f.).Ebenso geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Nachprüfung von Vergaben durch Auftraggeber im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG grundsätzlich den Ländern obliegt. Systematisch dürften die in Art14b Abs3 B-VG genannten Angelegenheiten der Nachprüfung zwar einen Teilbereich der in Abs1 leg.cit. genannten Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens bilden. Ausweislich der Erläuterungen dürfte aber Art14b Abs3 B-VG das Adhäsionsprinzip zu Gunsten der Länder durchbrechen, insofern die Regelung der Angelegenheiten der Nachprüfung für Auftraggeber gemäß Art14b Abs2 Z2 B-VG nicht Sache des Bundes als zuständiger Materiengesetzgeber, sondern Sache der Länder ist Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 9 f.).

4. Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof vorläufig zunächst das Bedenken, dass es im BVergG 2006 an einer Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen in einer Art und Weise fehle, die Voraussetzung dafür wäre, dass die Länder von ihrer Zuständigkeit zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens vor Vergabekontrollbehörden bzw den Verwaltungsgerichten Gebrauch machen können. Auch dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Art14b Abs1 B-VG den Ländern eine Regelung eines solchen Nachprüfungsverfahrens und damit eine Zuständigkeitsbegründung der Verwaltungsgerichte so lange nicht eröffnen, als der Bundesgesetzgeber einheitlich für bestimmte Vergaben öffentlicher Aufträge die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte vorsieht:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof versteht das Regelungssystem des Art14b Abs1 iVm Abs3 B-VG vorläufig dahingehend, dass die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung in Angelegenheiten der Nachprüfung von Vergabeverfahren nicht unbeschränkt ist (so besteht sie nur so weit, als es sich nicht bereits um eine Angelegenheit des 'öffentlichen Auftragswesens' gemäß Art14b Abs1 B-VG handelt und demzufolge der Bund zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist). Im Besonderen dürfte die Zuständigkeit der Länder gemäß Art14b Abs3 B-VG nicht unabhängig von der Gesetzgebung des Bundes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens dort bestehen, wo der Bund ausschließlich zuständig ist, mithin bei der Regelung des Vergabeverfahrens, also des 'materiellen Vergaberechts', und zivilrechtlicher Bestimmungen (vgl Rill, aaO, 17 ff.). Der das Vergabenachprüfungsverfahren regelnde Verfahrensgesetzgeber dürfte in seiner Regelungskompetenz also von der Regelung des materiellen Vergaberechts insoweit abhängig sein, als er nur einem Nachprüfungsverfahren unterwerfen und damit entsprechende Vergabekontrollzuständigkeiten begründen kann, wo der Bundesgesetzgeber materiell ein entsprechendes Vergabeverfahren vorgesehen hat. Der Bund muss also, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, von seiner Kompetenz zur Gesetzgebung gemäß Art14b Abs1 B-VG Gebrauch gemacht und hinreichend spezifische vergabeverfahrensrechtliche Regelungen erlassen haben, bevor ein Land in diesem Bereich eine gesetzliche Regelung der Nachprüfung vorsehen kann (vgl Denk, aaO, Rz 42, 52; Rill, aaO, 29 f.).4.1. Der Verfassungsgerichtshof versteht das Regelungssystem des Art14b Abs1 in Verbindung mit Abs3 B-VG vorläufig dahingehend, dass die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung in Angelegenheiten der Nachprüfung von Vergabeverfahren nicht unbeschränkt ist (so besteht sie nur so weit, als es sich nicht bereits um eine Angelegenheit des 'öffentlichen Auftragswesens' gemäß Art14b Abs1 B-VG handelt und demzufolge der Bund zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist). Im Besonderen dürfte die Zuständigkeit der Länder gemäß Art14b Abs3 B-VG nicht unabhängig von der Gesetzgebung des Bundes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens dort bestehen, wo der Bund ausschließlich zuständig ist, mithin bei der Regelung des Vergabeverfahrens, also des 'materiellen Vergaberechts', und zivilrechtlicher Bestimmungen vergleiche Rill, aaO, 17 ff.). Der das Vergabenachprüfungsverfahren regelnde Verfahrensgesetzgeber dürfte in seiner Regelungskompetenz also von der Regelung des materiellen Vergaberechts insoweit abhängig sein, als er nur einem Nachprüfungsverfahren unterwerfen und damit entsprechende Vergabekontrollzuständigkeiten begründen kann, wo der Bundesgesetzgeber materiell ein entsprechendes Vergabeverfahren vorgesehen hat. Der Bund muss also, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, von seiner Kompetenz zur Gesetzgebung gemäß Art14b Abs1 B-VG Gebrauch gemacht und hinreichend spezifische vergabeverfahrensrechtliche Regelungen erlassen haben, bevor ein Land in diesem Bereich eine gesetzliche Regelung der Nachprüfung vorsehen kann vergleiche Denk, aaO, Rz 42, 52; Rill, aaO, 29 f.).

Nun sieht §11 BVergG 2006 (nur) vor, dass nur einzelne, abschließend genannte Bestimmungen des BVergG 2006 auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Anwendung finden. Dies sind im Einzelnen die §§3 Abs1 (Öffentliche Auftraggeber), 6 (Dienstleistungsaufträge), 8 (Dienstleistungskonzessionsverträge), 49 (Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene), 87a (Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr), 99a (Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr), 336 (Korrekturmechanismen und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission), 344 (Strafbestimmungen) sowie 345 Abs1 bis 3 (Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften) BVergG 2006. Außerdem sind Dienstleistungskonzessionsverträge unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet wird und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben.

Damit verfolgt der Bundesgesetzgeber im §11 BVergG 2006 aber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf das Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (manche der genannten Bestimmungen betreffen anderes, etwa die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. 2011 L 48, 1, [vgl auch Erläut RV 2170 BlgNR 24. GP, 4] oder außerstaatliche Korrekturmechanismen) nur die Zielsetzung, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aus den primärrechtlichen Grundfreiheiten ergebenden Anforderungen festzuschreiben (vgl Erläut RV 1171 BlgNR 22. GP, 33 f.). Ein förmliches Vergabeverfahren, wie es das BVergG 2006 für andere Dienstleistungsaufträge in Umsetzung sekundären Unionsvergaberechts enthält, dürfte §11 BVergG 2006 aber nicht regeln; so ist ein Auftraggeber etwa bei der Wahl bzw der Gestaltung des Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionen – erforderlichenfalls mit mehreren Unternehmen – weitgehend frei (vgl Schramm/Öhler, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20062, 1. Lfg., 2009, §11 BVergG 2006, Rz 3 f.). Damit dürfte der Bundesgesetzgeber aber nicht jenes 'Mindestmaß an Vergabeverfahren' (Denk, aaO, Rz 52; vgl auch Rill, aaO, 30) vorgesehen haben, das erst eine Nachprüfung im Sinne von Art14b Abs3 B-VG ermöglicht.Damit verfolgt der Bundesgesetzgeber im §11 BVergG 2006 aber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf das Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (manche der genannten Bestimmungen betreffen anderes, etwa die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. 2011 L 48, 1, [vgl auch Erläut Regierungsvorlage 2170 BlgNR 24. GP, 4] oder außerstaatliche Korrekturmechanismen) nur die Zielsetzung, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aus den primärrechtlichen Grundfreiheiten ergebenden Anforderungen festzuschreiben vergleiche Erläut Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 33 f.). Ein förmliches Vergabeverfahren, wie es das BVergG 2006 für andere Dienstleistungsaufträge in Umsetzung sekundären Unionsvergaberechts enthält, dürfte §11 BVergG 2006 aber nicht regeln; so ist ein Auftraggeber etwa bei der Wahl bzw der Gestaltung des Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionen – erforderlichenfalls mit mehreren Unternehmen – weitgehend frei vergleiche Schramm/Öhler, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20062, 1. Lfg., 2009, §11 BVergG 2006, Rz 3 f.). Damit dürfte der Bundesgesetzgeber aber nicht jenes 'Mindestmaß an Vergabeverfahren' (Denk, aaO, Rz 52; vergleiche auch Rill, aaO, 30) vorgesehen haben, das erst eine Nachprüfung im Sinne von Art14b Abs3 B-VG ermöglicht.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass §6 Abs2a K-VergRG 2014 schon aus diesem Grund gegen Art14b B-VG verstoßen dürfte.

4.2. Die in Prüfung gezogene Bestimmung dürfte aber auch deswegen mit Art14b B-VG in Widerspruch stehen, weil diese Verfassungsbestimmung die Ausübung der Kompetenz der Länder gemäß Art14b Abs3 B-VG davon abhängig machen dürfte, dass der Bundesgesetzgeber einen öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten überhaupt eröffnet und den Rechtsschutz solcher Art nicht ausschließlich vor den Zivilgerichten belassen hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es der Bundesgesetz-geber auch unter Geltung des Art14b B-VG in der Hand hat, durch 'entsprechende Gestaltung der zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften' einen den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Vergaberechtsschutz ausschließlich vor den Zivilgerichten vorzusehen (so vor Erlassung des Art14b B-VG VfSlg 16.027/2000). Art14b B-VG dürfte keine Verpflichtung begründen, den Rechtsschutz in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in jedem Fall den Verwaltungsgerichten zu überantworten (zur Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Rechtsschutz in Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unter dem BVergG 2002 siehe zB Denk, aaO, Rz 52). Art14b Abs3 B-VG dürfte aber mit der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers 'in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen' durch dem Land zuzurechnende Auftraggeber nur ein Nachprüfungsverfahren vor Verwaltungsgerichten vor Augen haben (abgesehen von Schlichtungseinrichtungen dürfte wohl nach der Aufhebung von Art14b Abs6 B-VG idF BGBl I 99/2002 mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, ein behördliches Nachprüfungsverfahren vom Landesgesetzgeber nur vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen werden können). Eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, anstelle der Verwaltungsgerichte in einem Landesvergabenachprüfungsgesetz die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Nachprüfung vorzusehen, dürfte weder nach Art14b Abs3 B-VG bestehen noch auf Art15 Abs9 B-VG gestützt werden können (allein schon, weil den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung des materiellen Vergaberechts fehlt).Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es der Bundesgesetz-geber auch unter Geltung des Art14b B-VG in der Hand hat, durch 'entsprechende Gestaltung der zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften' einen den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Vergaberechtsschutz ausschließlich vor den Zivilgerichten vorzusehen (so vor Erlassung des Art14b B-VG VfSlg 16.027/2000). Art14b B-VG dürfte keine Verpflichtung begründen, den Rechtsschutz in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in jedem Fall den Verwaltungsgerichten zu überantworten (zur Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Rechtsschutz in Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unter dem BVergG 2002 siehe zB Denk, aaO, Rz 52). Art14b Abs3 B-VG dürfte aber mit der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers 'in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen' durch dem Land zuzurechnende Auftraggeber nur ein Nachprüfungsverfahren vor Verwaltungsgerichten vor Augen haben (abgesehen von Schlichtungseinrichtungen dürfte wohl nach der Aufhebung von Art14b Abs6 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2002, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ein behördliches Nachprüfungsverfahren vom Landesgesetzgeber nur vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen werden können). Eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, anstelle der Verwaltungsgerichte in einem Landesvergabenachprüfungsgesetz die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Nachprüfung vorzusehen, dürfte weder nach Art14b Abs3 B-VG bestehen noch auf Art15 Abs9 B-VG gestützt werden können (allein schon, weil den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung des materiellen Vergaberechts fehlt).

Der Verfassungsgerichtshof schließt aus diesem Regelungssystem vorläufig, dass die Länder von ihrer Kompetenz nach Art14b Abs3 B-VG unter anderem nur dann Gebrauch machen können, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art14b Abs1 B-VG die Nachprüfung der Vergabe bestimmter Aufträge (und insoweit: grundsätzlich) dem öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystem vor den Verwaltungsgerichten überantwortet hat.

5. Der Verfassungsgerichtshof hegt weiters das Bedenken, dass die in §6 Abs2a K-VergRG 2014 getroffene Anordnung, welche Festlegungen eines Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidungen gelten, keine Angelegenheit der Nachprüfung im Sinne von Art14b Abs3 B-VG darstellt, und die in Prüfung gezogene Bestimmung auch deshalb gegen diese Verfassungsbestimmung verstößt:

Die Frage, ob die Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen Teil des materiellen Vergabeverfahrens ist und damit ausschließlich der Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers gemäß Art14b Abs1 B-VG unterfällt (in diesem Sinn zB Rill, aaO, 25 f.) oder ob eine solche Festlegung in dem Sinn verfahrensrechtlicher Natur ist, dass sie Teil der Regelung des Vergabenachprüfungsverfahrens ist und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch von den Landesgesetzgebern gemäß Art14b Abs3 B-VG geregelt werden kann (in diesem Sinn zB Thienel, Grundfragen gesondert und verbunden anfechtbarer Entscheidungen nach dem BVergG 2002, ZVB 2003, 68 [68 f.]; Denk, aaO, Rz 57), ist strittig.

Aus folgenden Gründen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gemäß Art14b Abs1 B-VG unterfallen dürfte:

Für diese Auffassung dürfte schon der Umstand sprechen, dass bereits im BVergG 2002 die gesondert anfechtbaren Entscheidungen in §20 Z13 lita und damit im ersten Teil 'Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen' (und nicht im fünften Teil 'Rechtsschutz') geregelt waren. Dies dürfte vor dem Hintergrund der mit Art14b B-VG angestrebten Vereinheitlichung der vergabeverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl AB 1118 BlgNR 21. GP, 2, und zB Rill, aaO, 25) auf ein entsprechendes Verständnis des Verfassungsgesetzgebers des Art14b B-VG schließen lassen. Auch weitere Elemente einer historischen Interpretation dürften diese Auffassung stützen:Für diese Auffassung dürfte schon der Umstand sprechen, dass bereits im BVergG 2002 die gesondert anfechtbaren Entscheidungen in §20 Z13 lita und damit im ersten Teil 'Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen' (und nicht im fünften Teil 'Rechtsschutz') geregelt waren. Dies dürfte vor dem Hintergrund der mit Art14b B-VG angestrebten Vereinheitlichung der vergabeverfahrensrechtlichen Regelungen vergleiche Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 2, und zB Rill, aaO, 25) auf ein entsprechendes Verständnis des Verfassungsgesetzgebers des Art14b B-VG schließen lassen. Auch weitere Elemente einer historischen Interpretation dürften diese Auffassung stützen:

Aus den Erläuterungen zu Art14b B-VG geht hervor, dass im Rahmen einer Bund-Länder Arbeitsgruppe eine Einigung hinsichtlich der 'materiellen vergaberechtlichen Regelungen' (AB 1118 BlgNR 21. GP, 3) erzielt werden konnte, während eine Lösung der kompetenzrechtlichen Aspekte der Vereinheitlichung erst auf parlamentarischer Ebene erzielt wurde. Beispielhaft für die im Rahmen der Arbeitsgruppe erzielte Einigung werden genannt:Aus den Erläuterungen zu Art14b B-VG geht hervor, dass im Rahmen einer Bund-Länder Arbeitsgruppe eine Einigung hinsichtlich der 'materiellen vergaberechtlichen Regelungen' Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 3) erzielt werden konnte, während eine Lösung der kompetenzrechtlichen Aspekte der Vereinheitlichung erst auf parlamentarischer Ebene erzielt wurde. Beispielhaft für die im Rahmen der Arbeitsgruppe erzielte Einigung werden genannt:

'Beschränkung der Umsetzung auf verfassungs- und europarechtliche Vorgaben, möglichst einheitliche Verfahren für den Bereich ober- und unterhalb der Schwellenwerte, Eröffnung der Möglichkeit von elektronischen Vergabeverfahren – e-procurement, Präklusionsfristen, Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, dezentraler Rechtsschutz' (AB 1118 BlgNR 21. GP, 3)'Beschränkung der Umsetzung auf verfassungs- und europarechtliche Vorgaben, möglichst einheitliche Verfahren für den Bereich ober- und unterhalb der Schwellenwerte, Eröffnung der Möglichkeit von elektronischen Vergabeverfahren – e-procurement, Präklusionsfristen, Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, dezentraler Rechtsschutz' Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 3)

Die Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen wird dabei ausdrücklich neben und nicht als Teil des dezentralen Rechtsschutzes erwähnt.

Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen nicht nur eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zukommt, sondern mit einer derartigen Festlegung auch die Ausgestaltung materiell-rechtlicher (subjektiver) Rechtspositionen im Vergabeverfahren verbunden sein dürfte (gegen eine solche Auffassung allerdings zB Thienel, aaO, 68 f.).

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, welche Bedeutung die vom Verfassungsgesetzgeber des Art14b B-VG vorgefundenen landesgesetzlichen Regelungen (etwa §101 Wiener Landesvergabegesetz, LGBl 36/1995 idF LGBl 50/2000) für das Verständnis des Begriffs der Nachprüfung in Art14b Abs3 B-VG haben, die die Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen im Rechtsschutzteil vorsahen (auch dazu näher Thienel, aaO, 69). Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass alle Landesgesetzgeber nach in Kraft treten des BVergG 2002 in ihren Rechtsschutzgesetzen keine eigenständige Regelung gesondert anfechtbarer Entscheidungen vorgenommen, sondern an §20 Z13 BVergG 2002 angeknüpft haben dürften (vgl nur Rill, aaO, 25; Denk, aaO, Rz 56).Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, welche Bedeutung die vom Verfassungsgesetzgeber des Art14b B-VG vorgefundenen landesgesetzlichen Regelungen (etwa §101 Wiener Landesvergabegesetz, Landesgesetzblatt 36 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2000,) für das Verständnis des Begriffs der Nachprüfung in Art14b Abs3 B-VG haben, die die Festlegung gesondert und nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen im Rechtsschutzteil vorsahen (auch dazu näher Thienel, aaO, 69). Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass alle Landesgesetzgeber nach in Kraft treten des BVergG 2002 in ihren Rechtsschutzgesetzen keine eigenständige Regelung gesondert anfechtbarer Entscheidungen vorgenommen, sondern an §20 Z13 BVergG 2002 angeknüpft haben dürften vergleiche nur Rill, aaO, 25; Denk, aaO, Rz 56).

6. Abschließend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof nicht übersieht, dass die Länder gemäß Art23d Abs5 B-VG zur Umsetzung jener Teile der Richtlinien des 'Vergaberichtlinienpaketes 2014' verpflichtet sind, die gemäß Art14b Abs3 B-VG Angelegenheiten der Nachprüfung für Auftraggeber gemäß Art14b Abs2 Z2 B-VG betreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass den Ländern vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung angesichts der geschilderten Bedenken eine gesetzliche Regelung jedenfalls ohne vergabeverfahrensrechtliche Regelungen des Bundesgesetzgebers nicht zusteht (vgl zur grundsätzlichen Kompetenzneutralität des Unionsrechts VfSlg 17.022/2003; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6, 2017, 118 ff.)."6. Abschließend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof nicht übersieht, dass die Länder gemäß Art23d Abs5 B-VG zur Umsetzung jener Teile der Richtlinien des 'Vergaberichtlinienpaketes 2014' verpflichtet sind, die gemäß Art14b Abs3 B-VG Angelegenheiten der Nachprüfung für Auftraggeber gemäß Art14b Abs2 Z2 B-VG betreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass den Ländern vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung angesichts der geschilderten Bedenken eine gesetzliche Regelung jedenfalls ohne vergabeverfahrensrechtliche Regelungen des Bundesgesetzgebers nicht zusteht vergleiche zur grundsätzlichen Kompetenzneutralität des Unionsrechts VfSlg 17.022/2003; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6, 2017, 118 ff.)."

2.       Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

2.1.    Die Begriffe des "öffentlichen Auftragswesens", des "Auftrages" sowie der "Nachprüfung" bzw des "Nachprüfungsverfahrens" in Art14b B-VG seien dem Unionsrecht entlehnt. Zwar dürfe Art14b B-VG nicht auf eine bloße Transformationsfunktion im Hinblick auf umzusetzendes Unionsrecht reduziert werden, doch liege historisch gesehen der Fokus der Regelung des öffentlichen Auftragswesens auf Gesetzesebene in Österreich in ebendessen Umsetzung.

Denk sehe die "Angelegenheiten der Nachprüfung" als Teil der "Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens", woraus er folgere, dass die Länder nur in Abhängigkeit vom Bund von ihrer Kompetenz Gebrauch machen könnten, also die Länder nur dann Verfahren zur Einhaltung vergabeverfahrensrechtlicher Regelungen installieren könnten, wenn der Bund seine Kompetenz zur Regelung des materiellen Vergaberechts wahrgenommen habe (Denk, Art14b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg., 2005, Rz 42).

Der Bundesgesetzgeber habe in §11 BVergG 2006 materiell-rechtliche Regelungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen getroffen; darüber hinaus seien bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie die primärrechtlichen Grundsätze zu beachten. Die Umsetzung dieser Grundsätze mache klar, dass ein Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach dem Vergaberegime des Bundes einer Bindung an Verfahrensvorschriften und einem strukturierten Vergabeprozess unterliege. Damit sei die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionen normiert, das auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zugänglich sei.

Mit der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. 2014 L 94, 1 (im Folgenden: KonzessionsRL) sei der Anwendungsbereich und Zugang zum Nachprüfungsverfahren auf Dienstleistungskonzessionen ausgedehnt worden. Die Umsetzungsfrist habe am 18. April 2016 geendet. Die Europäische Kommission habe Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union eingebracht, in der sie u.a. beantrage, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der KonzessionsRL verstoßen habe, dass sie – "mit Ausnahme der Artikel 46 und 47 in den Bundesländern Wien, Steiermark und Kärnten" – die erforderlichen Umsetzungsvorschriften nicht erlassen habe.

Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt die Ansicht vertreten, dass die das materielle Vergabeverfahren regelnden europäischen Richtlinien im Fall der Nichtumsetzung unmittelbar anwendbar sein können. Unter Berufung auf das Legalitätsprinzip und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verlange der Verfassungsgerichtshof seit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs Dorsch Consult (17.9.1997, Rs C-54/96), dass das nationale Recht klar regle, welche Organe zur Vergabekontrolle zuständig seien.

Da davon auszugehen sei, dass Bestimmungen der KonzessionsRL bei mangelnder Umsetzung unmittelbar anwendbar seien, stünden Wirtschaftsteilnehmer vor der Situation, dass das Vergabeverfahren detaillierten Vorschriften unterliege, der vergabespezifische Rechtsschutz jedoch nicht anwendbar wäre. Das Rechtsstaatsgebot und der Gleichheitsgrundsatz würden verlangen, dass die vergabespezifische Kontrolle in allen Bereichen, die detaillierten Vergabevorschriften unterliegen würden, den Vergabekontrolleinrichtungen zugewiesen sei. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Verpflichtungen und der unmittelbaren Anwendbarkeit der KonzessionsRL sowie der Verpflichtungen aus dem Rechtsstaatsgebot bestehe für den Kärntner Landesgesetzgeber daher eine Umsetzungsverpflichtung, der er mit der Novelle LGBl 18/2017 des K-VergRG 2014 nachgekommen sei.Da davon auszugehen sei, dass Bestimmungen der KonzessionsRL bei mangelnder Umsetzung unmittelbar anwendbar seien, stünden Wirtschaftsteilnehmer vor der Situation, dass das Vergabeverfahren detaillierten Vorschriften unterliege, der vergabespezifische Rechtsschutz jedoch nicht anwendbar wäre. Das Rechtsstaatsgebot und der Gleichheitsgrundsatz würden verlangen, dass die vergabespezifische Kontrolle in allen Bereichen, die detaillierten Vergabevorschriften unterliegen würden, den Vergabekontrolleinrichtungen zugewiesen sei. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Verpflichtungen und der unmittelbaren Anwendbarkeit der KonzessionsRL sowie der Verpflichtungen aus dem Rechtsstaatsgebot bestehe für den Kärntner Landesgesetzgeber daher eine Umsetzungsverpflichtung, der er mit der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 2017, des K-VergRG 2014 nachgekommen sei.

Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Umsetzung von Unionsrecht insoweit auch an bundesverfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert werde. Widerspreche staatliches (Verfassungs-)Recht unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, gehe letzteres vor. Wenn selbst die Nichtanwendung von Verfassungsrecht als taugliche Lösung zur Umsetzung von Unionsrecht angesehen werde, müsse dies umso mehr für eine unionsrechtskonforme Interpretation gelten. Art14b Abs3 B-VG müsse daher unionsrechtsrechtskonform dahingehend interpretiert werden, dass die vergabespezifischen Regelungen im Fall der Säumigkeit des Bundesgesetzgebers auch aus direkt anwendbarem Unionsrecht ableitbar seien; den Ländern müsse daher die Kompetenz zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens für Aufträge von Auftraggebern im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG auch im Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit der KonzessionsRL zustehen. Andernfalls wäre der Vollzug des Unionsrechts, dem sich Art14b B-VG verpflichtet habe, gefährdet.

2.2.    Die Festlegung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen stelle eine Angelegenheit der Nachprüfung im Sinne des Art14b Abs3 B-VG dar und falle daher in die Regelungskompetenz der Länder. Die Definition der gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen sei für die Neugestaltung des Rechtsschutzsystems im BVergG 2002 von besonderer Bedeutung gewesen. Durch die Unterscheidung sollte eine Strukturierung des Vergabeverfahrens für eine effiziente Abwicklung der Rechtsschutzverfahren erreicht werden. Jeder Abschnitt eines Vergabeverfahrens ende mit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, die vom Auftraggeber bekanntzugeben sei und in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden könne. Im Fall des Verstreichens der Anfechtungsfrist einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sollte ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden können.

Da die Kompetenzverteilung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens eine Verzahnung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften mit sich bringe, seien im Interesse der Auftraggeber und der beteiligte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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