RS Vfgh 2018/12/11 KR1/2018 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art126a, Art126b Abs2, Art127 Abs3, Abs8
RechnungshofG 1948 §12 Abs1, §15 Abs1, §18 Abs1
VfGG §7 Abs1, §36a Abs2, §36f Abs2

Leitsatz

Stattgabe und Abweisung der Anträge des Rechnungshofs zur Überprüfung der Gebarung der Flughafen Wien AG und der Vienna Airport Technik GmbH durch Einsicht in sämtliche Unterlagen; Zuständigkeit des Rechnungshofes vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 wegen der tatsächlichen Beherrschung – dominierende Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats – durch die Stadt Wien und das Land Niederösterreich mit jeweils 20%-Anteilen am Grundkapital bei vereinbarter Stimmbindungsabrede und 50%igem Streubesitz der Aktien in diesem Zeitraum; keine tatsächliche Beherrschung entsprechend einem 50%-Einfluss am Grundkapital durch Gebietskörperschaften vom 01.06.2017 bis zum 27.02.2018 bei geänderter Aktionärsstruktur

Rechtssatz

Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 und Verpflichtung der Flughafen Wien AG und der Vienna Airport Technik GmbH, die Einsichtnahme zur ermöglichen; Abweisung der Anträge für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018.

Zulässigkeit der hinsichtlich der begehrten Amtshandlung und der auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisierten - rechtzeitigen - Anträge des Rechnungshofes.

Die Zuständigkeit des Rechnungshofes kann sich im vorliegend zu beurteilenden Fall nur daraus ergeben, dass diese beiden Gebietskörperschaften die Flughafen Wien Aktiengesellschaft "durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrsch[en]" (Art127 Abs3 und Abs8 iVm Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG).

Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG verlangt, dass der Bund bzw die Gebietskörperschaften (iVm Art127 Abs3 zweiter Satz B-VG) die der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmung "tatsächlich beherrsch[en]". Aus der systematischen Zusammenschau mit dem Beherrschungstatbestand nach Art127 Abs3 erster Satz B-VG und dem Zweck der Bestimmung lässt sich ableiten, dass gemäß Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG idF BGBl I 106/2009 die Zuständigkeit des Rechnungshofes jene Unternehmungen umfasst, bei denen der öffentlichen Hand zwar bloß vermittelt durch die Höhe ihrer Beteiligung keine Möglichkeit zukommt, dominierenden Einfluss auf die Unternehmung auszuüben, der beteiligte Bund bzw die Gebietskörperschaften jedoch durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich in der Lage ist bzw sind, Einfluss entsprechend einem zu 50% am Grund- oder Stammkapital Beteiligten auszuüben. Es ist dabei im Tatbestand selbst angelegt, dass die tatsächliche Beherrschung oftmals erst durch die faktische Inanspruchnahme der Möglichkeit der Beherrschung erkennbar wird.

Ausgehend von diesen Überlegungen liegt eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die Stadt Wien und das Land Niederösterreich iSd Art127 Abs3 zweiter Satz und Abs8 iVm Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG in dem zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum (01.01.2017 bis 27.02.2018) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 vor und hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 nicht vor:

Im Hinblick auf die Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft ergibt sich eine Beherrschung derselben durch die Stadt Wien gemeinsam mit dem Land Niederösterreich weder aus der (gesellschafts-)rechtlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des erwähnten Syndikatsvertrages zwischen den Gebietskörperschaften noch unter Berücksichtigung tatsächlicher finanzieller, sonstiger wirtschaftlicher und organisatorischer Maßnahmen.

Die Anteile der Stadt Wien und des Landes Niederösterreich, deren Stimmrechte wegen des bestehenden Syndikatsvertrages grundsätzlich einheitlich auszuüben sind, vermittelten den Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse und der im vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum üblichen Anwesenheit von durchschnittlich rund 93% des Grundkapitals in der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft (93,36% im Jahr 2016 und 92,31% im Jahr 2017 jeweils zu Beginn der Abstimmung über den ersten Beschlusspunkt) keine Mehrheit der Stimmrechte. Die beiden an der Flughafen Wien Aktiengesellschaft beteiligten Gebietskörperschaften waren in dem vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum auf Grund der Stimmverhältnisse nicht in der Lage, ihren Willen ohne die Stimmen anderer Aktionäre durchzusetzen oder auch nur die Majorisierung durch die übrigen Aktionäre zu verhindern. Die Stadt Wien und das Land Niederösterreich waren zur Durchsetzung ihrer Beschlussvorschläge vielmehr auf das Zusammenwirken mit anderen Aktionären angewiesen, wollten sie die Flughafen Wien Aktiengesellschaft (tatsächlich) beherrschen.

Es bestanden in dem vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum keine schuldrechtlichen Verpflichtungen - allen voran Syndikatsverträge (Stimmbindungsverträge) oder vergleichbare Verträge - zwischen der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich einerseits und anderen Aktionären andererseits, die eine Beherrschung der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft zugunsten der Gebietskörperschaften begründen. Anders als in der dem Erkenntnis VfSlg 19834/2013 zugrunde liegenden Konstellation (bei der es die Frage der tatsächlichen Beherrschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen galt) liegt kein Syndikatsvertrag vor, der den Gebietskörperschaften eine rechtliche Stellung einräumt, die einem zumindest mit 50% am Grundkapital der Flughafen Wien Aktiengesellschaft Beteiligten gleichkommt. Weder ist den Gebietskörperschaften ein Vetorecht in wesentlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung eingeräumt, noch sind Aktionäre in anderer Weise schuldrechtlich zu einem gemeinsamen Vorgehen mit den Gebietskörperschaften verpflichtet. Der Syndikatsvertrag aus dem Jahr 1999 bindet nur die Stadt Wien und das Land Niederösterreich als Vertragspartner und räumt ihnen gegenüber den übrigen Aktionären keine Stellung ein, die einem zumindest mit 50% am Grundkapital der Flughafen Wien Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär gleichkommt.

Es sind im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch keine faktischen Umstände (ohne rechtliche Bindungswirkung) hervorgekommen, aus denen ein koordiniertes Stimmverhalten anderer Aktionäre mit der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich entsprechend dem Willen der beiden Gebietskörperschaften gefolgert werden kann.

Für den VfGH ist anhand des Vorbringens des Rechnungshofes nicht erkennbar, dass sich die Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung im Allgemeinen dem Abstimmungsverhalten der in der Hauptversammlung vertretenen Gebietskörperschaften anschließt:

Der Rechnungshof will eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die an dieser beteiligten Gebietskörperschaften damit begründen, dass die Flughafen Wien Aktiengesellschaft das Recht habe, die Stiftungserklärung der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung zu ändern, und die Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung in einer Abhängigkeit zur Flughafen Wien Aktiengesellschaft stehe. Diese Argumentation des Rechnungshofes ist nicht geeignet, die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung der Gebarung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft darzutun.

Ein Änderungsrecht hinsichtlich der Stiftungserklärung ist der Sache nach grundsätzlich nicht geeignet, eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung zu begründen. Ein zustimmungspflichtiges Abänderungsrecht alleine sichert noch keinen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte durch die Stiftung.

Im Übrigen spricht auch das Abstimmungsverhalten der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung gegen das vom Rechnungshof behauptete gemeinsame Vorgehen: In der ordentlichen Hauptversammlung vom 31.05.2017 stimmten die Vertreter der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung (wie auch die Vertreter der Airports Group Europe S.à r.l.) anders als die (zustimmenden) Aktionäre Stadt Wien und Land Niederösterreich gegen die vom Vorstand und Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien. Im Ergebnis wurde sodann dieser Beschlussvorschlag von der Hauptversammlung gegen die Stimmen der Stadt Wien und des Landes Niederösterreich abgelehnt. Die übrige (weitgehend) einstimmige Beschlussfassung in dieser Hauptversammlung (aber auch in anderen Hauptversammlungen) hinsichtlich wiederkehrender, wenig kontroverser Beschlussvorschläge vermag eine tatsächliche Beherrschung durch bestimmte Aktionäre nicht zu begründen. Es kann somit im Ergebnis weder auf Grund der Stiftungserklärung der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung noch auf Grund faktischer Umstände davon ausgegangen werden, dass die Privatstiftung dem Willen der Stadt Wien und/oder des Landes Niederösterreich unterliegt. Eine Beherrschung auf der Ebene der Hauptversammlung durch die beiden Gebietskörperschaften liegt im zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum insofern nicht vor.

Im Hinblick auf den Aufsichtsrat und den Vorstand liegt eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft dann vor, wenn die beteiligten Gebietskörperschaften in dem zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum in der Lage waren, auf die Besetzung dieser Organe entsprechend einem zu 50% an der Gesellschaft Beteiligten Einfluss zu nehmen.

Nach Auffassung des VfGH ist Ausgangspunkt dieser Beurteilung die Bestellung des Aufsichtsrates, der wiederum den Vorstand überwacht, bestellt und gegebenenfalls auch abberuft. Die dominierende Einflussnahme auf die personelle Besetzung des Aufsichtsrates stellt nach Ansicht des VfGH eine organisatorische Maßnahme iSd Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG dar, die tatsächlichen Einfluss auf die Unternehmung vermittelt: Jedes Aufsichtsratsmitglied hat in seiner Tätigkeit als oberste Richtschnur das Wohl der Gesellschaft zu verfolgen. Die Bestellung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates als zentrales Aufsichtsorgan über die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft begründet für sich bereits die tatsächliche Beherrschung des Unternehmens.

Ausgehend von diesen Überlegungen lag im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 in Anbetracht der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die Stadt Wien und das Land Niederösterreich vor. Im darüber hinaus vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 ist eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes hingegen nicht erkennbar. Dies aus folgenden Gründen:

In den ersten fünf Monaten des vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraumes setzte sich der Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft aus den in der Hauptversammlung am 30.04. 2013 gewählten zehn Kapitalvertretern (und den fünf vom Betriebsrat delegierten Arbeitnehmervertretern) zusammen.

Diese Zusammensetzung des Aufsichtsrates bis zum 31.05.2017 beruht auf einem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vom 30.04.2013. Zu diesem Zeitpunkt kam der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich eine tatsächlich beherrschende Stellung iSd Art127 Abs3 und Abs8 iVm Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG in der Flughafen Wien Aktiengesellschaft zu: Zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung vom 30.04.2013 waren die Stadt Wien und das Land Niederösterreich mit einem Anteil von jeweils 20% am Grundkapital der Flughafen Wien Aktiengesellschaft beteiligt. Es bestand ein Syndikatsvertrag, der die Gebietskörperschaften zur einheitlichen Ausübung der mit den Aktien an der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vermittelten Stimmrechte in der Hauptversammlung verpflichtete. Neben den Gebietskörperschaften war im Jahr 2013 die Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung mit 10% am Grundkapital der Flughafen Wien Aktiengesellschaft beteiligt und die übrigen 50% der Aktien an der Flughafen Wien Aktiengesellschaft befanden sich im Streubesitz. Die Beteiligungsstruktur der Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Jahr 2013 entsprach sohin jener zum Zeitpunkt der Schaffung des Tatbestandes der tatsächlichen Beherrschung nach Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG mit BGBl I 106/2009, in dem (auch von der Flughafen Wien Aktiengesellschaft unbestritten) eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die öffentliche Hand vorlag. Das Präsenzquorum stimmberechtigter Aktionäre der Flughafen Wien Aktiengesellschaft lag zwar in der Hauptversammlung vom 30.04.2013 mit 81,32% über der im Jahr 2009 üblichen durchschnittlichen Präsenz in der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft (59,04% in der Hauptversammlung im Jahr 2008; 59,11% in der Hauptversammlung im Jahr 2009), dies ist jedoch unbeachtlich, denn mit ihrem (syndizierten) Anteil von 40% der Aktien kam den beiden Gebietskörperschaften wegen des damals überwiegenden Streubesitzes jedenfalls eine mit einem zu 50% beteiligten Aktionär vergleichbar (tatsächlich) beherrschende Stellung in der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vom 30.04.2013 zu.

Der VfGH vertritt die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft in seiner Zusammensetzung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 in seiner Gesamtheit die im Jahr 2013 bestandenen Machtverhältnisse widerspiegelt und prolongiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft bis zum 31.05.2017 auf die Bestellung in der Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vom 30.04.2013 zurückgeht und sich an der personellen Zusammensetzung des damals bestellten Aufsichtsrates bis zum 31.05.2017 nichts änderte, wurde die Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 durch die Gebietskörperschaften tatsächlich beherrscht. Dies zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 keinem Aktionär der Flughafen Wien Aktiengesellschaft mit seinem Anteil die - satzungsmäßig verlangte - (einfache) Mehrheit an Stimmrechten zukam, mit der die Abberufung und Neubestellung der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat ohne die Zustimmung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung möglich gewesen wäre. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft war insoweit bis zum Ende seiner Funktionsperiode (mit Beendigung der Hauptversammlung) am 31.05.2017 im Sinne der beiden Gebietskörperschaften in besonderem Maße gesichert.

Anderes gilt für den darüber hinaus vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018. In der Hauptversammlung vom 31.05.2017 wurde der Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft neu gewählt. Seither sind nachweislich zwei Vertreter der Stadt Wien, zwei Vertreter des Landes Niederösterreich, zwei Vertreter der Airports Group Europe S.à r.l., ein Vertreter der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung und drei Vertreter des Streubesitzes als Kapitalvertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft bestellt. Die Gebietskörperschaften sind seit 01.06.2017 sohin mit vier der zehn Kapitalvertreter bzw vier der fünfzehn Kapital- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vertreten.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 ist wegen der (gesetzlichen und satzungsmäßigen) Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat nicht geeignet, der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich - insbesondere auch im Hinblick auf die Bestellung und Abberufung des Vorstandes - eine Einflussmöglichkeit zu vermitteln, die eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft bedeutet:

Beschlussfähig ist der Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft satzungsgemäß, wenn mindestens sechs Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder (Kapital- und Arbeitnehmervertreter) gefasst. Für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes bedarf es sowohl der Mehrheit der Kapitalvertreter als auch der einfachen Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ("doppelte Mehrheit").

In dem vom Rechnungshof zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 stand den Gebietskörperschaften mit vier ihnen zurechenbaren Aufsichtsratsmitgliedern angesichts der Zahl von zehn Kapitalvertretern im Aufsichtsrat bzw fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern keine Möglichkeit zu, einfache Beschlüsse ohne die Mitwirkung bzw gegen den Willen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates durchzusetzen. Dies gilt vor allem auch für die Beschlussfassung über die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes: Diese Beschlussfassung erfordert die Zustimmung von mindestens sechs der zehn Kapitalvertreter des Aufsichtsrates; den Gebietskörperschaften kommt daher mit vier der zehn Kapitalvertreter betreffend die personelle Einflussnahme auf den Vorstand weder eine Mehrheit noch ein "Abblockungspotential" zu.

Im Hinblick auf die Anzahl der als Vertreter der Stadt Wien und des Landes Niederösterreich in der Hauptversammlung am 31.05.2017 in den Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gewählten Kapitalvertreter wurde seitens des Rechnungshofes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VfGH richtiggestellt, dass die noch in den Anträgen angenommene Anzahl von fünf den Gebietskörperschaften zurechenbaren Kapitalvertretern auf einem Fehler beruhe und es an dieser Stelle in den Anträgen eigentlich vier anstatt fünf den Gebietskörperschaften zurechenbare Mitglieder des Aufsichtsrates heißen müsse. Soweit der Rechnungshof davon ausgeht, dass der (Kapital-)Vertreter der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung im Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft mittelbar den Gebietskörperschaften zurechenbar sei, liegt dem VfGH kein Nachweis für diese Annahme vor.

Soweit der Rechnungshof eine tatsächliche Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft darin erblickt, dass der im zur Prüfung beabsichtigten Zeitraum amtierende Vorstand mit Aufsichtsratsbeschluss vom 23.06.2015 (bis zum 04.09.2021) (wieder-)bestellt wurde und der Aufsichtsrat damals von der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich tatsächlich beherrscht wurde, ist dem Rechnungshof nicht zu folgen. Das Vorbringen lässt außer Betracht, dass der Vorstand der Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 unter der Aufsicht des am 31.05.2017 neu gewählten Aufsichtsrates agierte und den Gebietskörperschaften in diesem Zeitraum im Aufsichtsrat keine beherrschende Stellung zukam. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft nimmt seine Aufgaben zwar grundsätzlich weisungsfrei wahr, bei wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung hat er jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen. Bestimmte Geschäfte bedürfen überdies der Zustimmung der Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft kommt zudem die Personalhoheit über den Vorstand zu; die Bestellung und Abberufung des Vorstandes obliegt dem Aufsichtsrat. Nach Auffassung des VfGH lässt sich eine tatsächliche Beherrschung der Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Vorstand der Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 sohin nicht begründen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 ihre Aufgaben entsprechend dem Willen der Stadt Wien oder des Landes Niederösterreich wahrgenommen haben, wurden nicht vorgebracht. Eine personelle Verflechtung mit den handelnden Personen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, die es der Stadt Wien oder dem Land Niederösterreich ermöglicht hätte, wesentlichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik zu nehmen, ist ebenso für den VfGH nicht erkennbar. Es liegen auch keine Verträge oder sonstigen Umstände vor, die auf eine Verflechtung zwischen den beiden Gebietskörperschaften einerseits und dem Aufsichtsrat und/oder dem Vorstand der Flughafen Wien Aktiengesellschaft andererseits schließen ließen.

Die Gebietskörperschaften waren sohin weder durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen in der Lage, den Aufsichtsrat oder den Vorstand der Flughafen Wien Aktiengesellschaft zu beherrschen, noch konnte faktisch ein dominierender Einfluss der Gebietskörperschaften auf den Aufsichtsrat oder den Vorstand der Flughafen Wien Aktiengesellschaft festgestellt werden.

Gleiches gilt für die zu KR2/2018 beantragte Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der VAT GmbH. Gemäß Art127 Abs2 letzter Satz B-VG erstreckt sich die Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen des Art127 Abs2 erster und zweiter Satz B-VG vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass die VAT GmbH im Alleineigentum der Flughafen Wien Aktiengesellschaft steht und die Flughafen Wien Aktiengesellschaft von der Stadt Wien und dem Land Niederösterreich im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 iSd Art127 Abs2 (und Abs8) iVm Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG tatsächlich beherrscht wurde, liegt in diesem Zeitraum eine mittelbare tatsächliche Beherrschung der VAT GmbH durch die beiden genannten Gebietskörperschaften vor. Im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 ist eine mittelbare tatsächliche Beherrschung der VAT GmbH durch die Stadt Wien und/oder das Land Niederösterreich wegen des Nichtvorliegens einer tatsächlichen Beherrschung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft durch die beiden Gebietskörperschaften hingegen auszuschließen.

Kostenentscheidung gem §36f Abs2 VfGG: Der Flughafen Wien Aktiengesellschaft und der Vienna Airport Technik GmbH sind durch die Aufforderung zur Äußerung Kosten angefallen. Da die Flughafen Wien Aktiengesellschaft und die Vienna Airport Technik GmbH durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten waren und eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Äußerung erstattet haben, ist der beantragte Kostenersatz, der durch die Aufforderung zur Äußerung angefallenen Kosten, einmalig in Höhe der Pauschalkosten angemessen. Der Pauschalkostenersatz ist dabei ungeachtet des Umstandes, dass die Anträge des Rechnungshofes zum Teil erfolgreich waren, zur Gänze zuzusprechen, weil die Verweigerung der Einsicht in die Unterlagen durch die Flughafen Wien Aktiengesellschaft und die Vienna Airport Technik GmbH auch für Zwecke der Gebarungsprüfung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Kostenersatz für die nicht abverlangte Stellungnahme der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung ist gemäß §36f Abs2 iVm §36c VfGG nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • KR1/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2018 KR1/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Luftfahrt, Privatisierung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:KR1.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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