RS OGH 2018/10/25 6Ob186/18y

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Norm

ABGB §1503 Abs9 Z14

Rechtssatz

Das Erneuerungsverfahren für übergeleitete gerichtliche Erwachsenenvertretungen ist nicht vom Rekursgericht, sondern von den Gerichten erster Instanz amtswegig einzuleiten. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden angeordnet, sondern den Gerichten einen Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132310

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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