Norm
ABGB §1503 Abs9 Z14Rechtssatz
Das Erneuerungsverfahren für übergeleitete gerichtliche Erwachsenenvertretungen ist nicht vom Rekursgericht, sondern von den Gerichten erster Instanz amtswegig einzuleiten. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden angeordnet, sondern den Gerichten einen Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132310Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018