RS OGH 2025/9/25 6Ob186/18y; 2Ob127/22y; 5Ob23/24d; 1Ob4/25g; 7Ob83/25v (7Ob84/25s)

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Norm

AußStrG 2005 §128 Abs3

Rechtssatz

Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0132309">6 Ob 186/18y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 186/18y
  • RS0132309">2 Ob 127/22y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 127/22y
    Beisatz: Hier: Es muss aber eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung erarbeitet werden; hier: Beendigungsantrag der Betroffenen. (T1)
  • RS0132309">5 Ob 23/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 23/24d
  • RS0132309">1 Ob 4/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 4/25g
    Beisatz: Es obliegt ausschließlich dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. (T2)
  • RS0132309">7 Ob 83/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 83/25v
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132309

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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