Norm
AußStrG 2005 §128 Abs3Rechtssatz
Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132309Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025