RS OGH 2018/11/26 14R135/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Norm

ZPO §219 Abs2
ZPO §187

Rechtssatz

Begehrt eine dritte Person Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, so benötigt sie, sofern sie kein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, die Zustimmung sämtlicher Parteien, die an den einzelnen verbundenen Verfahren beteiligt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000935

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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