TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 G313 2156592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G313 2156592-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, am 25.04.2017 dem BF zugestellt, wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 .FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, am 25.04.2017 dem BF zugestellt, wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, .FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

2. Gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des mit Spruchpunkt III. erlassenen Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das unbefristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, sowie das unbefristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich auszusprechen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des mit Spruchpunkt römisch drei. erlassenen Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das unbefristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, sowie das unbefristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich auszusprechen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 11.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit den "Bemerkungen zum Verfahren", dass die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 15.05.2017 wurde nach Durchführung einer Grobprüfung die der Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der BF befindet sich aktuell bis voraussichtlich 2022 in Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und im Besitz eines bis Oktober 2025 gültigen Reisepasses.

1.2. Der BF hat in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte hat, seine Ehefrau, sein Kind und seine Eltern leben in Albanien.

1.3. Der BF wurde bei seiner Einreise am XXXX.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet von den Behörden aufgegriffen und kam tags darauf in Strafhaft. Am 23.07.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt - wegen des Verdachts, in Österreich Suchtgifthandel vorbereitet und begangen zu haben.1.3. Der BF wurde bei seiner Einreise am römisch 40 .07.2016 im österreichischen Bundesgebiet von den Behörden aufgegriffen und kam tags darauf in Strafhaft. Am 23.07.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt - wegen des Verdachts, in Österreich Suchtgifthandel vorbereitet und begangen zu haben.

1.4. Der BF wurde folglich wegen Vorbereitung des Suchtgifthandels und wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt.1.4. Der BF wurde folglich wegen Vorbereitung des Suchtgifthandels und wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt.

1.4.1. Im Strafrechtsurteil wurde begründend festgehalten:

"Circa eine Woche vor dem Suchtgifttransport am XXXX.07.2016 fuhr der Angeklagte (BF) zu seiner Schwester nach Deutschland, weil er dort Arbeit finden wollte. Er traf sich mit albanischen Landsleuten und lernte so in einem Cafe eine nicht näher bekannte Person, die sich ihm gegenüber als (...) vorstellte, kennen. Der BF erklärte, dass er Arbeit suche. (...) bot ihm daraufhin an, einen Suchtgifttransport durchzuführen. Der Angeklagte hätte dafür EUR 4.0000 erhalten sollen. Nach einiger Überlegung sagte der Angeklagte zu, einen solchen Transport von Deutschland nach Italien zu übernehmen. (...).""Circa eine Woche vor dem Suchtgifttransport am römisch 40 .07.2016 fuhr der Angeklagte (BF) zu seiner Schwester nach Deutschland, weil er dort Arbeit finden wollte. Er traf sich mit albanischen Landsleuten und lernte so in einem Cafe eine nicht näher bekannte Person, die sich ihm gegenüber als (...) vorstellte, kennen. Der BF erklärte, dass er Arbeit suche. (...) bot ihm daraufhin an, einen Suchtgifttransport durchzuführen. Der Angeklagte hätte dafür EUR 4.0000 erhalten sollen. Nach einiger Überlegung sagte der Angeklagte zu, einen solchen Transport von Deutschland nach Italien zu übernehmen. (...)."

1.4.2. Bei der Strafbemessung wurde das volle und reumütige Geständnis des BF und seine bisherige gerichtliche Unbescholtenheit mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das vielfache Überschreiten der Übermenge hingegen als erschwerend berücksichtigt.

1.4.3. Im das Strafrechtsurteil des zuständigen Landesgerichts bestätigenden Berufungsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes wurde unter anderem festgehalten:

"Es treffen somit auf der erschwerenden Seite zwei Verbrechen zusammen. Die überaus große Menge des tatverfangenen Suchtgiftquantums stellt jedoch zu beiden Verbrechen jeweils einen weiteren aggravierenden Aspekt dar.

Selbst mit Blick auf die im mildernden Bereich durch Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes ergänzten Milderungsgründe ist beim heranzuziehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht in der ersten Hälfte des Strafrahmens ausgemessenen Sanktion mit Blick auf das überaus hohe Tatunrecht der abgeurteilten Taten und die personale Täterschuld des Angeklagten keinesfalls zu streng ausgefallen. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist tat- und tätergerecht und einer Herabsetzung nicht zugänglich."

1.3.4. Als voraussichtlicher Termin für die Entlassung des BF aus seiner Strafhaft wurde "20.07.2022" festgesetzt.

1.3.5. Dem Strafrechtsurteil von XXXX 2016 zufolge hatte der BF zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung einen PKW im Wert von circa EUR 2.000,- und Schulden in Höhe von insgesamt circa EUR 5.000, die sich aus einem bei einer Bank in Höhe von EUR 3.000 aufgenommenen Kredit und einem von Privatpersonen ausgeliehenen Geldbetrag in Höhe von EUR 2.000 zusammensetzen.1.3.5. Dem Strafrechtsurteil von römisch 40 2016 zufolge hatte der BF zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung einen PKW im Wert von circa EUR 2.000,- und Schulden in Höhe von insgesamt circa EUR 5.000, die sich aus einem bei einer Bank in Höhe von EUR 3.000 aufgenommenen Kredit und einem von Privatpersonen ausgeliehenen Geldbetrag in Höhe von EUR 2.000 zusammensetzen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und einem im Verfahren vorgelegten albanischen Reisepass (AS 45).

2.2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, darunter dem Strafrechtsurteil XXXX (AS 79ff) und dem dieses Strafrechtsurteil bestätigenden Berufungsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes (AS 71ff). Der für "20.07.2022" festgesetzte Strafhaftentlassungstermin ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" aus dem Justiz-Intranet.2.2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, darunter dem Strafrechtsurteil römisch 40 (AS 79ff) und dem dieses Strafrechtsurteil bestätigenden Berufungsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes (AS 71ff). Der für "20.07.2022" festgesetzte Strafhaftentlassungstermin ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" aus dem Justiz-Intranet.

2.2.3. Dass keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet festgestellt werden konnten, beruht darauf, dass der BF selbst in seiner Beschwerde zugab, keine on Österreich zu haben. Seine festgestellten familiären Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil des zuständigen Landesgerichtes von XXXX 2016 (AS 81).2.2.3. Dass keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet festgestellt werden konnten, beruht darauf, dass der BF selbst in seiner Beschwerde zugab, keine on Österreich zu haben. Seine festgestellten familiären Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil des zuständigen Landesgerichtes von römisch 40 2016 (AS 81).

2.2.4. Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

2.3. Mit Beschwerde vom 04.05.2017 wurde ausdrücklich nur die mit Spruchpunkt III. der Beschwerde aberkannte aufschiebenden Wirkung und das mit Spruchpunkt IV. gegen den BF unbefristet erlassene Einreiseverbot angefochten. Mit Beschwerde wurde zwar vorgebracht, in eventu auch den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, diesbezüglich war jedoch nur die in eventu behördlich vorzunehmende Verfahrensergänzung hinsichtlich des mit Spruchpunk IV. gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemeint.2.3. Mit Beschwerde vom 04.05.2017 wurde ausdrücklich nur die mit Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerde aberkannte aufschiebenden Wirkung und das mit Spruchpunkt römisch vier. gegen den BF unbefristet erlassene Einreiseverbot angefochten. Mit Beschwerde wurde zwar vorgebracht, in eventu auch den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, diesbezüglich war jedoch nur die in eventu behördlich vorzunehmende Verfahrensergänzung hinsichtlich des mit Spruchpunk römisch vier. gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemeint.

Da im gegenständlichen Fall nur die Spruchpunkte III. und IV. angefochten wurden, sind die übrigen Spruchpunkte hinsichtlich Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt II.) bereits in Rechtskraft erwachsen.Da im gegenständlichen Fall nur die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. angefochten wurden, sind die übrigen Spruchpunkte hinsichtlich Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt römisch zwei.) bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.4. Der BF beantragte in gegenständlicher Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm. Dies war jedoch, wie unten unter Punkt 3.3. "Entfall einer mündlichen Verhandlung" näher ausgeführt, aufgrund bereits von der belangten Behörde geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich, zumal es weder private noch berufliche Anknüpfungspunkte oder einen Wohnsitz in Österreich gibt.

Zum Beschwerdevorbringen, "im Verfahren wurde zudem keine Einvernahme durchgeführt", wird auf das dem BF mit Schreiben vom 08.08.2016 gewährte Parteiengehör und die dem BF damit gewährte Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer zweiwöchigen Frist der belangten Behörde der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende Gründe bekanntzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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