TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 G313 2156592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

G313 2156592-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, am 25.04.2017 dem BF zugestellt, wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 .FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des mit Spruchpunkt III. erlassenen Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das unbefristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, sowie das unbefristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich auszusprechen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 11.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit den "Bemerkungen zum Verfahren", dass die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 15.05.2017 wurde nach Durchführung einer Grobprüfung die der Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der BF befindet sich aktuell bis voraussichtlich 2022 in Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und im Besitz eines bis Oktober 2025 gültigen Reisepasses.

1.2. Der BF hat in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte hat, seine Ehefrau, sein Kind und seine Eltern leben in Albanien.

1.3. Der BF wurde bei seiner Einreise am XXXX.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet von den Behörden aufgegriffen und kam tags darauf in Strafhaft. Am 23.07.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt - wegen des Verdachts, in Österreich Suchtgifthandel vorbereitet und begangen zu haben.

1.4. Der BF wurde folglich wegen Vorbereitung des Suchtgifthandels und wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt.

1.4.1. Im Strafrechtsurteil wurde begründend festgehalten:

"Circa eine Woche vor dem Suchtgifttransport am XXXX.07.2016 fuhr der Angeklagte (BF) zu seiner Schwester nach Deutschland, weil er dort Arbeit finden wollte. Er traf sich mit albanischen Landsleuten und lernte so in einem Cafe eine nicht näher bekannte Person, die sich ihm gegenüber als (...) vorstellte, kennen. Der BF erklärte, dass er Arbeit suche. (...) bot ihm daraufhin an, einen Suchtgifttransport durchzuführen. Der Angeklagte hätte dafür EUR 4.0000 erhalten sollen. Nach einiger Überlegung sagte der Angeklagte zu, einen solchen Transport von Deutschland nach Italien zu übernehmen. (...)."

1.4.2. Bei der Strafbemessung wurde das volle und reumütige Geständnis des BF und seine bisherige gerichtliche Unbescholtenheit mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das vielfache Überschreiten der Übermenge hingegen als erschwerend berücksichtigt.

1.4.3. Im das Strafrechtsurteil des zuständigen Landesgerichts bestätigenden Berufungsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes wurde unter anderem festgehalten:

"Es treffen somit auf der erschwerenden Seite zwei Verbrechen zusammen. Die überaus große Menge des tatverfangenen Suchtgiftquantums stellt jedoch zu beiden Verbrechen jeweils einen weiteren aggravierenden Aspekt dar.

Selbst mit Blick auf die im mildernden Bereich durch Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes ergänzten Milderungsgründe ist beim heranzuziehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht in der ersten Hälfte des Strafrahmens ausgemessenen Sanktion mit Blick auf das überaus hohe Tatunrecht der abgeurteilten Taten und die personale Täterschuld des Angeklagten keinesfalls zu streng ausgefallen. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist tat- und tätergerecht und einer Herabsetzung nicht zugänglich."

1.3.4. Als voraussichtlicher Termin für die Entlassung des BF aus seiner Strafhaft wurde "20.07.2022" festgesetzt.

1.3.5. Dem Strafrechtsurteil von XXXX 2016 zufolge hatte der BF zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung einen PKW im Wert von circa EUR 2.000,- und Schulden in Höhe von insgesamt circa EUR 5.000, die sich aus einem bei einer Bank in Höhe von EUR 3.000 aufgenommenen Kredit und einem von Privatpersonen ausgeliehenen Geldbetrag in Höhe von EUR 2.000 zusammensetzen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und einem im Verfahren vorgelegten albanischen Reisepass (AS 45).

2.2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, darunter dem Strafrechtsurteil XXXX (AS 79ff) und dem dieses Strafrechtsurteil bestätigenden Berufungsurteil des zuständigen Oberlandesgerichtes (AS 71ff). Der für "20.07.2022" festgesetzte Strafhaftentlassungstermin ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" aus dem Justiz-Intranet.

2.2.3. Dass keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet festgestellt werden konnten, beruht darauf, dass der BF selbst in seiner Beschwerde zugab, keine on Österreich zu haben. Seine festgestellten familiären Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil des zuständigen Landesgerichtes von XXXX 2016 (AS 81).

2.2.4. Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

2.3. Mit Beschwerde vom 04.05.2017 wurde ausdrücklich nur die mit Spruchpunkt III. der Beschwerde aberkannte aufschiebenden Wirkung und das mit Spruchpunkt IV. gegen den BF unbefristet erlassene Einreiseverbot angefochten. Mit Beschwerde wurde zwar vorgebracht, in eventu auch den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, diesbezüglich war jedoch nur die in eventu behördlich vorzunehmende Verfahrensergänzung hinsichtlich des mit Spruchpunk IV. gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemeint.

Da im gegenständlichen Fall nur die Spruchpunkte III. und IV. angefochten wurden, sind die übrigen Spruchpunkte hinsichtlich Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt II.) bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.4. Der BF beantragte in gegenständlicher Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm. Dies war jedoch, wie unten unter Punkt 3.3. "Entfall einer mündlichen Verhandlung" näher ausgeführt, aufgrund bereits von der belangten Behörde geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich, zumal es weder private noch berufliche Anknüpfungspunkte oder einen Wohnsitz in Österreich gibt.

Zum Beschwerdevorbringen, "im Verfahren wurde zudem keine Einvernahme durchgeführt", wird auf das dem BF mit Schreiben vom 08.08.2016 gewährte Parteiengehör und die dem BF damit gewährte Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer zweiwöchigen Frist der belangten Behörde der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende Gründe bekanntzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot aus folgenden Gründen als rechtmäßig:

Abgesehen von Spruchpunkt III. hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Spruchpunkt IV. hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes ist der angefochtene Bescheid - in Spruchpunkt I. hinsichtlich Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Spruchpunkt II. hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien in Rechtskraft erwachsen.

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 20.04.2017 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und dieses in der Entscheidung auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von 2016 wegen Vorbereitung des Suchtgifthandels und Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren gestützt.

Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird in § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angeführt.

Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurden das volle und reumütige Geständnis des BF und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das vielfache Überschreiten der Übermenge hingegen als erschwerend berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund, dass der vom BF in erschwerter Form begangene Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28 b SMG übersteigenden Menge nach § 28 Abs. 4 SMG verurteilt wurde, lässt die Schwere seiner Straftat und die besondere Verwerflichkeit des Suchtgifthandels erkennen. Die bei der Strafbemessung berücksichtigten Strafmilderungsgründen - volles und reumütiges Geständnis des BF als Angeklagten und seine bisherige Unbescholtenheit - wertete das Strafgericht somit ungefähr gleich wie die bei der strafrechtlichen Verurteilung ebenso berücksichtigten Straferschwerungsgründe - Zusammentreffen von zwei Verbrechen und vielfaches Überschreiten der Übermenge.

Bei der Stellung der jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von XXXX 2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung gegenständlichen Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegenständlichen Fall ist durch den vom BF betriebenen Suchtgifthandel in einer das

25-fache der Grenzmenge nach § 28 b SMG übersteigenden Menge jedenfalls von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und großen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen auszugehen.

Im Strafrechtsurteil von XXXX 2016 bestätigenden Berufungsurteil wurde ausgeführt:

"Darüber hinaus nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die von ihm transportierte und besessene Suchtgiftmenge geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen."

Der BF zeigte durch seine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet auch seine Bereitschaft zur grenzüberschreitenden Suchtgiftverbreitung und damit zur weitläufigen Gesundheitsgefährdung mit für ihn unvorhersehbarem Ausmaß.

"Darüber hinaus nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die von ihm transportierte und besessene Suchtgiftmenge geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Auch hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Suchtgift zum Zweck der anschließenden Weitergabe in Italien zu besitzen."

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Da sich der BF nach zuletzt ergangener strafrechtlicher Verurteilung im Jahr 2016 voraussichtlich noch bis Oktober 2022 in Strafhaft befindet, ist noch kein Wohlverhalten des BF in Freiheit prüfbar und demzufolge auch kein mittlerweile eingetretener Gesinnungswandel feststellbar.

Aufgrund des gesamten strafrechtlichen Verhaltens des BF im Bundesgebiet war jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Da auch keine einem Einreiseverbot entgegenstehenden familiären und privaten Interessen des BF im Bundesgebiet vorliegen, war aufgrund strafrechtlicher Verurteilung des BF wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28 b SMG übersteigenden Menge von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.

Die erhöhte Gefährlichkeit war außerdem auch daraus erkennbar, dass laut Strafrechtsurteil von XXXX 2016 der BF etwa eine Woche vor dem Suchtgifttransport am 21.07.2016 zu seiner Schwester nach Deutschland gefahren ist, um dort Arbeit zu finden, und dem BF dort von einer ihm zunächst nicht bekannten Person angeboten wurde, gegen EUR 4.000 einen Suchtgifttransport durchzuführen, zeigt dies doch, dass der BF bereit und sogar bestrebt danach ist, sich auf illegale Weise eine Erwerbsquelle zu verschaffen.

Angesichts der Tatsache, dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union familiäre Anknüpfungspunkte hat, die der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen könnten, war aufgrund der vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines - für alle Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes gültigen - unbefristeten Einreiseverbotes unabdingbar.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in einer Entscheidung von 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, Folgendes aus:

"Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt."

Abgesehen davon, dass ein in Österreich erlassenes Einreiseverbot aufgrund der Gesetzeslage für alle Schengen-Staaten gilt, treten die in gegenständlicher Beschwerde angeführten "besonders gewichtigen Interessen" des BF an einer rechtmäßigen Einreise in andere Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, vor allem Deutschland, um seine Schwester dort besuchen zu können, gegenüber dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - vor allem in Zusammenhang mit Suchtgift - eindeutig in den Hintergrund, zumal sich laut Strafrechtsurteil von XXXX 2016 auch die meisten Familienangehörigen des BF - Eltern und Ehegattin und Kind des BF, für welche jedenfalls zum Zeitpunkt des Strafrechtsurteils von XXXX 2016 eine Sorgepflicht des BF bestand, in Albanien, dem Herkunftsstaat des BF, aufhalten. Der BF begehrte in gegenständlicher Beschwerde zudem nur eine rechtmäßige Einreisemöglichkeit für Deutschland, um seine in Deutschland lebende Schwester besuchen zu können. Da der BF eine über Besuche hinausgehende Beziehung zu seiner Schwester offensichtlich nicht anstrebte, war aufgrund der zukünftig bestehenden Möglichkeit, durch seine Schwester in seinem Herkunftsstaat besucht zu werden, oder über moderne Kommunikationsmittel mit ihr den Kontakt aufrecht zu halten, bezüglich der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF von keinem einschneidenden Eingriff in seine familiären Beziehungen innerhalb des Schengen-Raumes auszugehen.

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF war somit jedenfalls gerechtfertigt und die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

"§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht."

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine Zuerkennung der vom BFA aberkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht, wurde doch mit Aktenvermerk des BVwG vom 15.05.2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Durchführung einer Grobprüfung nicht zuerkannt.

Da der BF im Jahr 2016 wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel und wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge - somit aufgrund eines in qualifizierter Form begangenen Verbrechens - zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war von keiner positiven Zukunftsprognose und angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität für die Menschheit bei einem weiteren Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet erforderlich.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

In gegenständlicher Beschwerde wurde vorgebracht:

"Der VwGH hat im Erkenntnis zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 klargestellt, dass betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 23.06.2015, 2014/22/0181; VwGH 12.11.2015, 2015/21/0101)."

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde jedoch im gegenständlichen Fall nichts an der bereits von der belangten Behörde festgestellten vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 FPG ändern und könnte nicht zu einer Herabsetzung des gegen den BF unbefristet erlassenen Einreiseverbotes führen.

Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:

"Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289)."

Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018,

Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes:

"Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)."

Im gegenständlichen Fall gab der BF in seiner Beschwerde an, seine Schwester in Deutschland besuchen zu wollen, und strebte dahingehend eine rechtmäßige Einreisemöglichkeit - zumindest - für Deutschland an. Da der Kontakt zu seiner Schwester jedenfalls entweder durch Besuche des BF durch seine Schwester oder, falls ihr dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, über (moderne) Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden kann, bestehen keine Bedenken, dass gegenständlich gegen den BF erlassenes Einreiseverbot ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom BF, der in gegenständlicher Beschwerde nur auf eine durch rechtmäßige Einreise in Deutschland gesicherte Besuchsmöglichkeit Bezug nahm, keinen die zu seiner in Deutschland lebenden Schwester bestehenden Beziehung einschneidenden Eingriff darstellt.

Die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks" vom BF in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig.

Der in gegenständlicher Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht wegen bereits von der belangten Behörde vollständig geklärter Sachverhaltslage jedenfalls ins Leere. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2156592.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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