TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W174 2146745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
NAG §52 Abs1 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2146745-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, IFA 1141615301 - 170128179, und die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, IFA 1141615301 - 170128179, und die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2017 durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien in einer Wohnung angetroffen, in welcher ein Festnahmeauftrag gegen eine andere Person durchzusetzen war. Da er sich dabei nicht legitimieren konnte, wurde er einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei eine positive ZMR bis zum 17.01.2017 an einer näher genannten Wiener Adresse festgestellt wurde. Eine Nachschau an dieser Adresse zwecks Identitätszeugen verlief negativ. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2017 durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien in einer Wohnung angetroffen, in welcher ein Festnahmeauftrag gegen eine andere Person durchzusetzen war. Da er sich dabei nicht legitimieren konnte, wurde er einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei eine positive ZMR bis zum 17.01.2017 an einer näher genannten Wiener Adresse festgestellt wurde. Eine Nachschau an dieser Adresse zwecks Identitätszeugen verlief negativ. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.

1.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihm das mündliche Parteiengehör gewährt.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne seine Identität nicht nachweisen, weil ihm am 20.01.2017 sein Rucksack gestohlen worden sei.

Sein Stiefvater habe ihn zum Flughafen gebracht, jedoch habe der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria gewollt und deshalb anschließend den Flughafen verlassen. Das Ticket für den Flug nach Nigeria habe sich auch im gestohlenen Rucksack befunden. Danach hätte er seinen Stiefvater aufsuchen wollen, jedoch nicht mehr zu ihm hingefunden.

Eingereist in Österreich sei er um die Weihnachtszeit 2016, direkt mit dem Flug aus Nigeria kommend. Es sei ein Kurzurlaub als Tourist geplant gewesen, um bei seinen Angehörigen Weihnachten und Silvester zu verbringen. Gewohnt habe der Beschwerdeführer bei seinem Stiefvater an der genannten Adresse, an der auch seine Mutter lebe. Deren Geburtsdatum könne er jedoch nicht nennen und ihre Telefonnummer habe sich auch in dem gestohlenen Rucksack befunden.

Bei seiner Einreise habe der Beschwerdeführer € 1000 gehabt, nunmehr seien es € 25. In Nigeria habe er einen Bruder und eine Schwester, der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Nachdem die zuständige Polizeiinspektion an der seitens des Beschwerdeführers genannten Adresse niemanden angetroffen hatte, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente, ohne ausreichende Barmittel sowie ohne gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet aufhältig und ein illegaler Fremder sei. Zudem habe er keine Nachweise vorlegen können, welche seine Aussagen bestätigten.

Da auch der Einreisetitel des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgelaufen sei, wurde diesem mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde. Es stehe für die Behörde nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an die Adresse seiner Mutter zurückkehren werde. Sein Hauptinteresse liege darin, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Überdies sei die Mutter nicht erreichbar.Da auch der Einreisetitel des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgelaufen sei, wurde diesem mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde. Es stehe für die Behörde nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an die Adresse seiner Mutter zurückkehren werde. Sein Hauptinteresse liege darin, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Überdies sei die Mutter nicht erreichbar.

1.3. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.3. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Einreisetitel des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgelaufen und damit dessen Aufenthalt in Österreich illegal geworden sei. Der Beschwerdeführer besitze keine ausreichenden Barmittel und sei somit nicht fähig, seinen Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Zudem sei er im Bundesgebiet seit dem 17.01.2017 nicht mehr behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer habe in vollem Bewusstsein seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt und keine Nachweise erbringen können, welche seine Aussagen bestätigten. An der Adresse, an welcher laut seinen Aussagen seine Angehörigen wohnhaft seien, hätten nach wiederholter Nachschau keine Überprüfungen durchgeführt werden können, weil sich dort niemand aufgehalten habe. Deshalb müsse der Beschwerdeführer als illegaler und mittelloser Fremder angesehen werden und es sei ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung einzuleiten.

Mangels ausreichender Barmittel, seien auch sein Aufenthalt in Österreich sowie seine Ausreise nach Nigeria nicht gesichert. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz begründet und keine berufliche oder soziale Bindung zu Österreich. Seine Angaben zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Stiefvater würden für die Behörde nicht feststehen. Es gebe im Fall des Beschwerdeführers weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 30.01.2017 persönlich übernommen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017, Zahl: 1141615301 - 170128403, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA- Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am selben Tag wurde die Rückkehrentscheidung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017, Zahl: 1141615301 - 170128403, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am selben Tag wurde die Rückkehrentscheidung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.

Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.5. Am 06.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG. In dieser gab er im Wesentlichen an, er stamme aus Nigeria und seine Mutter sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Sein Stiefvater sei freizügigkeitsberechtigt, habe im Jahr 2013 in Großbritannien gearbeitet und sei nunmehr in Österreich beschäftigt. Dazu legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde seiner Mutter mit dem Stiefvater, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters sowie dessen Beschäftigungsnachweis aus Großbritannien vor und führte aus, dass für ihn daher die Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie gelten würden und er gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt in Österreich habe.1.5. Am 06.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. In dieser gab er im Wesentlichen an, er stamme aus Nigeria und seine Mutter sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Sein Stiefvater sei freizügigkeitsberechtigt, habe im Jahr 2013 in Großbritannien gearbeitet und sei nunmehr in Österreich beschäftigt. Dazu legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde seiner Mutter mit dem Stiefvater, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters sowie dessen Beschäftigungsnachweis aus Großbritannien vor und führte aus, dass für ihn daher die Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie gelten würden und er gemäß Artikel 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt in Österreich habe.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger sei er ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und es dürfe gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, sondern allenfalls eine Ausweisung, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie bestehen würden, was aber nicht der Fall sei. Abgesehen davon bestehe auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben mit seiner Mutter. Überprüfungen dazu hätten nur kursorisch stattgefunden, der Stiefvater und auch die Mutter könnten jederzeit vorgeladen und befragt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 30.01.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantragte er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 30.01.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantragte er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

1.6. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 06.02.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass eine Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers am 30.01.2017 fehlgeschlagen sei. Der Beschwerdeführer sei am 17.01.2017 von deren Adresse abgemeldet worden und es wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rückkehr nach Nigeria zeitnah zu diesem Termin erfolgen hätte sollen. Laut seinen eigenen Angaben wäre der Aufenthalt nur über die Weihnachtsfeiertage und Silvester mit anschließendem Kurzurlaub geplant gewesen. Wegen des Umstandes, dass sein Stiefvater ihn zum Flughafen gebracht habe, sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass ein längerer Aufenthalt beabsichtigt gewesen sei. Der Einreisetitel des Beschwerdeführers habe am 21.01.2017 geendet und er sei offensichtlich nicht bereit gewesen, nochmals mit der Familie in Kontakt zu treten, weil er ihrem Wunsch (nach Ausreise) nicht entsprochen habe, zudem im Bundesgebiet verblieben sei und somit einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Kauf genommen habe. Der Umstand, dass er nicht auch bereit gewesen sei, die vollen Daten seines Stiefvaters und der Mutter zu nennen, zeige jedenfalls, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass er wieder bei seiner Mutter Aufenthalt nehmen würde. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Dem Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG zukomme, müsse entgegengehalten werden, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht festgestellt habe werden können. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes werde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Voraussetzungen für die sichernde Maßnahme vorgelegen seien, weil der Beschwerdeführer unkooperativ gewesen sei und der nunmehr mitgeteilte Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können.1.6. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 06.02.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass eine Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers am 30.01.2017 fehlgeschlagen sei. Der Beschwerdeführer sei am 17.01.2017 von deren Adresse abgemeldet worden und es wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rückkehr nach Nigeria zeitnah zu diesem Termin erfolgen hätte sollen. Laut seinen eigenen Angaben wäre der Aufenthalt nur über die Weihnachtsfeiertage und Silvester mit anschließendem Kurzurlaub geplant gewesen. Wegen des Umstandes, dass sein Stiefvater ihn zum Flughafen gebracht habe, sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass ein längerer Aufenthalt beabsichtigt gewesen sei. Der Einreisetitel des Beschwerdeführers habe am 21.01.2017 geendet und er sei offensichtlich nicht bereit gewesen, nochmals mit der Familie in Kontakt zu treten, weil er ihrem Wunsch (nach Ausreise) nicht entsprochen habe, zudem im Bundesgebiet verblieben sei und somit einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Kauf genommen habe. Der Umstand, dass er nicht auch bereit gewesen sei, die vollen Daten seines Stiefvaters und der Mutter zu nennen, zeige jedenfalls, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass er wieder bei seiner Mutter Aufenthalt nehmen würde. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Dem Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Artikel 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG zukomme, müsse entgegengehalten werden, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht festgestellt habe werden können. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes werde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Voraussetzungen für die sichernde Maßnahme vorgelegen seien, weil der Beschwerdeführer unkooperativ gewesen sei und der nunmehr mitgeteilte Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können.

Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

1.7. Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Begründet wurde dies damit, dass die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Der Beschwerdeführer reiste Ende 2016 mit einem vom 08.11.2016 bis 21.01.2017 gültigen Touristenvisum in Österreich ein.

Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen.

Der Beschwerdeführer war von 28.11.2016 bis 17.01.2017 in Wien an derselben Adresse behördlich gemeldet, an der sich auch der Hauptwohnsitz seiner Mutter und seines Stiefvaters befand. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger. Er war im Jahr 2013 legal in Großbritannien beschäftigt.

Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Mutter und des Stiefvaters, Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters sowie dessen Beschäftigungsnachweis aus Großbritannien).

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 30.01.2017 bis 07.02.2017:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 30.01.2017 bis 07.02.2017:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 30.01.2017, IFA 1141615301 - 170128179, vom 30.01.2017 bis 07.02.2017 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit. ua. dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit. ua. dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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