Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2167317-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 831179308-180625905, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 831179308-180625905, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. und V. wirdA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. wird
gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er bei einem Begräbnis eines oppositionellen Politikers den Staatspräsidenten mit Steinen beworfen habe und seither von der Polizei wegen versuchten Mordes am Staatsoberhaupt gesucht werde. Dies sei im Juli 2008 gewesen, danach habe er den Kongo verlassen und sei nach Kinshasa, in die Demokratische Republik Kongo, geflohen.
2. Der BF wurde am 06.09.2013 durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn um Asyl angesucht zu haben.
3. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.11.2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme des BF zu.
4. Der BF wurde neuerlich am 24.01.2014 niederschriftlich, nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), einvernommen. Der BF erklärte nunmehr, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.
5. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.5. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.
6. Da die Überstellung des BF nach Ungarn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 11.05.2014 auf die Republik Österreich über. Entsprechend wurde der Bescheid des BFA vom 17.03.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. E185 2006690-1/4E behoben.
7. Am 11.05.2017 wurde der BF bezüglich seiner Fluchtgründe vor dem BFA einvernommen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
9. Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, I403 2167317-1, als unbegründet abgewiesen.
11. Am 31.07.2018 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.)12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.)
13. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 06.08.2018 mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 08.08.2018 zugestellt.
14. Mit dem am 22.08.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin eine inhaltlich falsche Entscheidung sowie Mangelhaftigkeit in der Beweisaufnahme und der Verfahrensführung geltend.
15. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2018 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 28.08.2018) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und seine Muttersprache ist Kilari und spricht er auch Französisch. Die wahre Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in seinem Herkunftsstaat durch die Tätigkeit als Verkäufer. Die Tochter des BF und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der Republik Kongo. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und nimmt seit Oktober 2017 am Projekt XXXX teil.Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in seinem Herkunftsstaat durch die Tätigkeit als Verkäufer. Die Tochter des BF und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der Republik Kongo. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und nimmt seit Oktober 2017 am Projekt römisch 40 teil.
Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat, in die Republik Kongo unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat, in die Republik Kongo unzulässig wäre.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo:
1. Politische Lage
Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Der Präsident, der gleichzeitig Regierungschef ist, wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt; die absolute Mehrheit ist erforderlich und die einmalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden (AA 3.2016).
Am 25.10.2015 wurde ein Referendum zur Änderung der kongolesischen Verfassung abgehalten, um unter anderem dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, 2016 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren (AI 7.2.2017). Die im Oktober 2015 per Referendum angenommene Verfassungsänderung sieht die Schaffung des Postens des Premierministers und die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf 5 Jahre mit Möglichkeit zu zweimaliger Wiederwahl vor (AA 3.2016).
Am 20.3.2016 hatte in Kongo-Brazzaville die Präsidentenwahl stattgefunden, welche der seit knapp 20 Jahren amtierende Denis Sassou Nguesso gewann (NZZ 4.4.2016). Der seit drei Jahrzehnten regierende 72-jährige Staatschef hat nach amtlichen Angaben die Wahl am 20.3.2016 mit 60% der Stimmen gegen seinen Oppositionkandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas gewonnen. Nach dem umstrittenen Wahlsieg kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016).
Das Parlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 3.2016)
Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 3.2016).
Das Staatsgebiet ist in 11 Departements gegliedert, die von Präfekten geleitet werden - mit Ausnahme der autonomen Stadt Brazzaville, die von einem (gewählten) Bürgermeister geleitet wird. Die Departements gliedern sich in 26 Distrikte, an deren Spitze ernannte Unterpräfekte stehen. Ernannte Bürgermeister stehen den größeren Städten Dolisie, Nkayi und Pointe Noire vor (AA 3.2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Die Regierung schloss im März 2003 ein Friedensabkommen mit den Ninja-Rebellen. Die Sicherheitslage hat sich seither gebessert und ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des westlichen Teils der Region Pool. Seit Anfang April 2016 kommt es in Brazzaville, Pointe Noir und in der Pool Region zu vereinzelten lokalen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (EDA 8.3.2017). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben (GC 8.3.2017). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 8.3.2017).
Quellen:
2.1. Pool Region
Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010, vgl. BS 2016). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert. Seit Oktober 2010 kann das kongolesische Militär sich in Gebieten aufhalten, die vorher als "No-Go" Gebiete klassifiziert wurden (BS 2016). Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt (GC 8.3.2017). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 8.3.2017).Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010, vergleiche BS 2016). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert. Seit Oktober 2010 kann das kongolesische Militär sich in Gebieten aufhalten, die vorher als "No-Go" Gebiete klassifiziert wurden (BS 2016). Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt (GC 8.3.2017). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 8.3.2017).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017).
Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Kriminalverbrechen handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2016) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016).Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Kriminalverbrechen handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2016) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016).
Quellen: