Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I401 2148435-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.07.2018, Zl. 1070563208/180647135, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.07.2018, Zl. 1070563208/180647135, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vom 22.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsbürger zu sein und um Asyl ansuchen zu wollen. Bei der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er allerdings an, algerischer Staatsbürger zu sein und Algerien verlassen zu haben, weil er den Wehrdienst verweigert habe. Zudem finde er dort keine Arbeit. Er erklärte zudem, im April 2015 legal mit einem Visum nach Frankreich eingereist zu sein.
Laut Auskunft der französischen Behörden vom 08.07.2015 war der Beschwerdeführer nie in Besitz eines französischen Visums und sei er den französischen Behörden nicht bekannt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 08.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer erneut, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und die Einziehung zum Militärdienst zu befürchten.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist festgesetzt. Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ab.
1.3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017, I403 2148435-1/3E, abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zwei Mal wegen verschiedener Vergehen nach dem StGB rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Schreiben vom 12.07.2018 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Folge Gebrauch und führte aus, dass er kein Einkommen habe und während seines Asylverfahrens bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen sei. Vor seiner Festnahme habe er als Mitbewohner bei seiner Freundin in Wien gelebt. Er werde in Algerien wegen eines Grundstückstreits verfolgt.
4.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Außerdem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).4.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Einleitend führte er aus, dass er den Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Er stellte die Anträge, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot von fünf Jahren aufzuheben oder zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Einleitend führte er aus, dass er den Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Er stellte die Anträge, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot von fünf Jahren aufzuheben oder zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass er wegen seiner sportlichen Tätigkeit voraussichtlich für die Dauer von vier Jahren den Militärdienst ableisten hätte müssen, was er aber verweigert habe. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm wegen "Wehrdienstentziehung" eine Militärstrafverfolgung. Außerdem habe er in Algerien keine Lebensperspektive und Arbeitsmöglichkeit. Die Feststellung der belangten Behörde, dass er eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei, sei nicht nachvollziehbar. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, hier illegal zu arbeiten oder mittellos zu verbleiben, sondern er wolle aufgrund der derzeitigen Situation wieder in die Heimat zurückkehren. Daraus lasse sich auf keine Gefährlichkeit schließen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei daher als überzogen und als nicht gerechtfertigt anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Berber an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Seine Mutter und seine sonstigen Geschwister leben in Algerien, wo er vor seiner Ausreise als Judolehrer gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft, wobei die strafgerichtlichen Verurteilungen erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
Mit erstem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.02.2017 (in Rechtkraft erwachsen am 02.05.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Vergehens des Diebstahls nach § 15 StGB und § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit erstem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.02.2017 (in Rechtkraft erwachsen am 02.05.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB und §§ 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon neun Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Für die Strafbemessung wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Beute und das teilweise Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraphen 127 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon neun Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Für die Strafbemessung wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Beute und das teilweise Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.
Er war in der Zeit vom 26.05.2015 bis 14.11.2017 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Zeit vom 29.05. bis 28.08.2018 war er in der Justizanstalt W und befindet sich seit 28.08.2018 im Polizeianhaltezentrum H.
Er ging und geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz des seine Beschwerde gegen den ersten negativen Asylbescheid abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 nicht nach.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Zur Rückkehr wird im Länderinformationsbericht Folgendes ausgeführt:
"Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o.D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vergleiche SGG o.D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015)."
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat und auch keine Strafe wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die österreichische Botschaft in Algier übermittelte mit Schreiben vom 27.11.2017 der algerischen Botschaft in Wien Unterlagen betreffend den Beschwer