TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W192 2173763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs2
AsylG 2005 §4 Abs3
AsylG 2005 §4 Abs4
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §1
BFA-VG §16 Abs6
BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2173763-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. 1098262305/151947211, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage eines syrischen Reisepasses belegte. Aus dem Reisepass ist ersichtlich, dass die philippinischen Behörden der Beschwerdeführerin im Juni 2013 ein Einreisevisum und danach Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt bis Juni 2014, erteilt haben. Aus einer weiteren Eintragungen im Reisepass ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin von den philippinischen Behörden am 06.01.2015 gemäß "Section 47(B)" der Flüchtlingsstatus nach der UN-Konvention 1951 und dem Protokoll 1967 zuerkannt worden ist.

Bei der Erstbefragung am 08.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrer Schwester wohne, die seit ca. vier Monaten in Wien lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sonst keine Familienangehörigen in Österreich, ihr Ehemann lebe auf den Philippinen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat 2011 verlassen und sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten und einem sechsmonatigen Aufenthalt in Oman zu ihrem Mann auf die Philippinen gereist. Dort habe sie drei Jahre verbracht und habe Asyl beantragt. Da sie dort unterdrückt worden sei und keine Rechte gehabt habe, sei sie am 24.10.2015 in die Türkei geflogen und von dort mit Schlepperunterstützung über Griechenland und Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Im Asylverfahren auf den Philippinen habe sie einen positiven Bescheid erhalten.

Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen verlassen, weil dort eine große Ausländerfeindlichkeit herrsche, häufig Sachen gestohlen würden, es Entführungen gebe und sie sich nicht sicher fühle.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Die Beschwerdeführerin legte neben ihrem syrischen Reisepass und der Identitätskarte auch ihren Führerschein, den Ehevertrag sowie Ausweise für Asylberechtigte auf den Philippinen vor. Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von Juli 2013 bis Anfang Oktober 2015 auf den Philippinen gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann vom Vermögen gelebt, welches beide aus Syrien mitgenommen hätten. Sie habe trotz des Asylverfahrens nicht arbeiten dürfen. Die Asylberechtigung auf den Philippinen sei nach ihren Angaben ab 2015 für zehn Jahre gültig. Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen verlassen, weil sie trotz ihres Asylbescheides dort nicht arbeiten habe dürfen und auch keine Sozialhilfe bekomme. Man höre, dass einige Araberinnen entführt würden. Im Falle, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinen Asylstatus in Amerika erhalte, müsse sie allein auf den Philippinen bleiben. Dort herrsche eine hohe Kriminalität und sie fühle sich dort unsicher. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe aus seiner ersten Ehe in Amerika lebende Kinder, die versuchen würden, ihm einen Aufenthalt in Amerika zu ermöglichen, worauf er auf den Philippinen warte. Die Beschwerdeführerin wolle weder nach Syrien noch auf die Philippinen zurückkehren.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf den Philippinen gemeinsam mit ihrem Mann in einer gemieteten Wohnung gelebt habe. Ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling. Dieser habe philippinische Arbeitskräfte nach Syrien vermittelt und dort Aufenthaltstitel gehabt. Nunmehr übe ihr Mann keinen Beruf mehr aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von der Botschaft vor zwei Tagen darüber informiert worden, dass er ein Visum für die USA bekomme. Dieser werde laut Auskunft seines Sohnes danach in den USA einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zu ihrem Ehemann in die USA reisen, sondern ihr Mann wolle zu ihr nach Österreich kommen.

Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen im Oktober 2015 verlassen, weil ihr Mann dort nicht arbeiten durfte. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihre Schwester mittlerweile in Österreich im Asylverfahren stehe und sei deshalb nach Österreich gekommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe gewollt, dass sie vor ihm ausreise, da er sie in Sicherheit wissen wollte, wenn er in die USA ausreise. Dieser wolle nicht in Amerika sesshaft werden, sondern nur seine Kinder sehen und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht auf die Philippinen zurückkehren, weil es kein sicheres Land sei. Es werde viel gestohlen und Araber würden entführt. Auch ihr Ehemann sei einmal bei MacDonald bestohlen worden. Der Beschwerdeführerin sei zum Glück bisher nichts passiert.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderberichten über die Republik Philippinen.

Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis einer Beweisaufnahme durch das BFA informiert und brachte dazu mit Eingabe vom 11.08.2017 vor, dass sie in Österreich von der Grundversorgung lebe und einen Deutschkurs besuche. Nach ihrer Einreise nach Österreich habe sie etwa drei Monate lang mit ihrer Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie pflege weiterhin regelmäßige Kontakte und es bestehe ein nahes Verhältnis. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Freundschaften geschlossen und nehme an Veranstaltungen teil.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Philippinen zulässig sei. Es wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt II.)

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Philippinen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"1. Sicherheitslage

Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Norsinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisation, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a).

Am 2. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am 1. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017).

Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11.2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017

-

DS - Der Standard (3.2.2017): Duterte kündigt Waffenstillstand mit Kommunistischen-Rebellen,

http://derstandard.at/2000052061953/Duterte-kuendigt-Waffenstillstand-mit-kommunistischen-Rebellen-auf, Zugriff 27.3.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen, sondern eher in deren Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 12.2016a).

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 11.2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass das Zeugenschutzprogramm der Justizbehörde aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und des Scheiterns wegen dem Zweifel an der Effektivität des Programms oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein solideres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund deren mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 3.3.2017).

Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. BC 6.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017

-

BC - British Council (6.2016): GOJUST: contributing to inclusive growth in the Philippines,

https://www.britishcouncil.org/partner/international-development/news-and-events/contributing-to-inclusive-growth-in-Philippines, Zugriff 27.3.2017

-

EEAS - European External Action Service (23.2.2017):

https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-and-justice-sector-coordinating-council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 27.3.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

3. Sicherheitsbehörden

Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist für die innere Sicherheit im größten Teil des Landes zuständig und sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen wird es auch für die innere Sicherheit (besonders in den Regionen von Mindanao) eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zur Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 168.000 Mann wird weiterhin durch institutionelle Defizite und Korruption gekennzeichnet. Weiters wurde die PNP sowohl von nationalen als auch von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen ihrer Rolle in Duterte¿s Anti-Drogen-Krieg (Operation Double Barrel) kritisiert (USDOS 3.3.2017).

Die Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei sind weitgehend ineffektiv. Obwohl die Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften vom Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde, wurden die Aufsichtsmechanismen unzureichend ausgestattet und der Aufwand um korrupte Sicherheitsbeamten ins Visier zu nehmen, war gering. Von Januar bis August erhielt der Ombudsmann 181 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge von angeblichen militärischen und polizeilichen Einsätzen; im Großteil der Fälle, 92%, handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August standen alle Fälle noch zur weiteren Untersuchung offen. Weiters gibt es keine Verurteilungen von hochrangigen Polizei- oder Militärbeamten (USDOS 3.3.2017).

Die Polizei setzte 2016 weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt ein. Im April löste sie in Kidapawan unter Einsatz von Schusswaffen eine Demonstration von 5.000 Bauern auf, die angesichts einer Dürre Reislieferungen forderten und eine Straße blockierten. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. In einem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht stellte die Menschenrechtskommission der Philippinen fest, dass die Polizei mit exzessiver und ungerechtfertigter Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen war. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Polizist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Im Oktober 2016 ging die Polizei mit brutaler Gewalt gegen eine Kundgebung vor der US-Botschaft vor, zu der Organisationen indigener Bevölkerungsgruppen aufgerufen hatten. Ihr Protest richtete sich gegen die militärische Nutzung und Vereinnahmung ihres angestammten Landes. Mindestens zwei Personen wurden verletzt, als ein Polizeifahrzeug Demonstrierende überfuhr (AI 22.2.2017).

Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben der verbesserten Ausbildung, den erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und den Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

4. Allgemeine Menschenrechtslage

In den Philippinen werden die Menschenrechte grundsätzlich durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten "Krieg gegen Drogen" ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Außerhalb des "Krieges gegen Drogen" kommt es zu Menschenrechtsverletzung (wie z.B. sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist schleppend. Verurteilungen sind selten. Die Philippinen wurden 2011 und erneut für 2016 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt 2012. 2011 trat das Land außerdem dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan (AA 11.2016b).

Die größten Menschenrechtsprobleme auf den Philippinen betreffen außergerichtliche Tötungen durch nationale, regionale und lokale Beamte sowie durch Aufständische. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Mangelnde Ressourcen im Justizsystem haben zur Folge, dass nur wenige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geführt werden und überlang dauern. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Probleme nochmals massiv verschärft; insbesondere die außergerichtlichen Hinrichtungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Drogenhandel sind sprunghaft angestiegen. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt mit separatistischen islamischen Gruppen. Es kommt immer wieder zu Folter und Missbrauch von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Obwohl ein Antifoltergesetz vorliegt, bleiben die Verbrechen meist straflos. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen erging noch kein entsprechender Schuldspruch. Frauen, LGBT-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Die Philippinen gründeten 2014 einen Ausschuss zur Feststellung der Ansprüche von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die während des unter der Regierung Marcos ausgerufenen Kriegsrechts begangen worden sind. Zehntausende Opfer machten Ansprüche auf Entschädigung geltend (HR 2.8.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017

-

HR - Human Rights (2.8.2016): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen,

http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 27.3.2017

5. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 7.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

6. Grundversorgung und Wirtschaft

Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von 6% bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nicht zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Viertel der ca. 100 Millionen Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 11.2016b).

Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf:

Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen Manila, die vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen. Die Landwirtschaft beschäftigt rund ein Drittel aller Arbeitskräfte, ihr Anteil am Sozialprodukt beträgt jedoch nur noch etwa 15%. Die Industrie trägt ca. ein Drittel zur Entstehung des Sozialprodukts bei. Ein wichtiges Standbein ist dabei die Elektronik-Industrie. Ein großes Potential bietet außerdem der Tourismus, zumal die Entwicklung des Tourismus hoch oben auf der Prioritätenliste der Regierung rangiert. Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Und es ist der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig. Der Rest ist als Dienstleister im Haushaltsbereich, als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft u.s.w. tätig. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 11.2016c).

Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Große Einkommensunterschiede sowie eine hohe Armutsrate schränken die soziale und politische Beteiligung ein. Daneben stellen den Staat die geographischen Gegebenheiten der Inselgruppe und die schlechte Infrastruktur in den ländlichen Regionen vor große Herausforderungen in Hinsicht der Beseitigung sozioökonomischer Disparitäten. Neben der verbesserten Infrastruktur ist seit 2007 ein Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter den Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps) ein wichtiges Instrument, um das starke Wachstum und die niedrige Inflation zu beibehalten. Derzeit werden im Rahmen des Programms Mio. 3 Mio. von

5.2 Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 $, abhängig davon, ob ihre Kinder die Schule besuchen oder ob sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BTI 2016).

Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, dass auf den Philippinen nur 13% der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhielten und bestimmte Berufsgruppen von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen waren (AI 22.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016c): Philippinen, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.3.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017

-

BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2016):

Philippines Country Report 2016, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Philippines.pdf, Zugriff 27.3.2017

-

WEF - World Economic Forum (o.D.): Global Gender Gap Report, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/rankings/, Zugriff 27.3.2017

7. Medizinische Versorgung

Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).

Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch deshalb zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit zirka

2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur medizinischer Versorgung (GIZ 12.2016b).

Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernsthafte Beschwerden können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht im darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser, anders als private Pflegeeinrichtungen, oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große private Krankenhäuser, die mit der modernsten Technik ausgestattet sind, findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich zu den Krankenhäusern in den großen Städten können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).

Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen private, technisch gut ausgestattete Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich (GIZ 12.2016b).

In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente in breiter Auswahl sind in den Apotheken gut erhältlich (AA 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Philippinen, Gesellschaft, https://www.liportal.de/philippinen/gesellschaft/, Zugriff 27.3.2017

-

TA - Thailand Aktuell (10.2.2017): Krankenversicherung auf den Philippinen,

http://www.thailandaktuell.com/12364/krankenversicherung-auf-den-philippinen/, Zugriff 27.3.2017

-

TA - Thailand Aktuell (11.2.2015): Gesundheitswesen auf den Philippinen,

http://www.thailandaktuell.com/12378/gesundheitswesen-auf-den-philippinen/, Zugriff 27.3.2017

8. Rückkehr

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen, und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

Die Behörde stellte fest, dass auf den Philippinen ein entwickeltes Asylsystem bestehe. "Staat X" (offenkundig gemeint: Republik Philippinen) habe die GFK ratifiziert, gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle. Auf den Philippinen finde keine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Seitens der österreichischen Botschaft Manila sei im Bericht vom 29.07.2016 mitgeteilt worden, dass es keine Dokumentation darüber gebe, dass Araber besonders gefährdet seien, auf den Philippinen entführt zu werden. Es sei festzuhalten, dass die Philippinen um ein Friedensabkommen mit der moslemischen Bevölkerungsminderheit bemüht seien und entsprechende Maßnahmen setzen. Der Botschaft würden keine Informationen vorliegen, dass Asylanten auf den Philippinen menschenrechtsunwürdige Bedingungen drohen würden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe auf den Philippinen. In Österreich befinde sich deren Schwester und deren Kinder. Es würden keine Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Deutschkurse besucht, sei erst zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig und es liege eine besonders starke Bindung im Inland nicht vor.

Der Beschwerdeführerin sei auf den Philippinen am 07.09.2015 Asyl gewährt worden. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft machen können. Eine etwaige erhöhte Gefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei durch eine Anfrage an die Staatendokumentation nicht bestätigt worden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auf den Philippinen lebe, sei nicht ersichtlich, dass gerade sie einer Verfolgung ausgesetzt sein solle.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 zugestellt.

3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 16.10.2017 Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Asylstatus auf den Philippinen nicht arbeiten habe dürfen, kein Bankkonto unterhalten habe können und keinerlei Unterstützung vom Staat erhalten habe. Zudem befinde sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in den USA. Ihr sei auf den Philippinen somit jegliche Lebensgrundlage entzogen. Sie habe keinen Schutz im sicheren Drittstaat, weil sie dort gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht sei.

Es würden außergewöhnliche Umstände bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegen, da hier ihre Schwester und deren Kinder leben würden und sie bereits Deutschkurse besucht, welche sie selbst bezahlt habe. Daher wäre ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen.

Der textbausteinartige Bescheid der Behörde gehe am Vorbringen der Beschwerdeführerin vorbei, da die Behörde darin auf Seite 9 und Seite 22 einen Staat "X" bezeichnet, wobei nicht hervorgehe, welchen Staat die Behörde damit meine. Der Beschwerde wurden Teilnahmebestätigungen an Kursen angeschlossen.

4. Mit hg. Schreiben vom 25.10.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des dem Verwaltungsakt in Kopie einliegenden syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin im Juni 2017 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin kein davon unabhängiges, sie zur Wiedereinreise in die Republik der Philippinen berechtigendes, Visum besessen hätte. Eine Verpflichtung der Philippinen zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus der GFK, noch bestünde ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, weshalb sich eine Einreise der Beschwerdeführerin auf Basis dieser Informationslage als rechtlich nicht möglich erweisen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2008, Zl. Ra 2008/19/0483, verwiesen und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.

Im Rahmen einer am gleichen Datum eingelangten schriftlichen Stellungnahme vom 08.11.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der grundsätzlich konstruktiven Kooperation mit der diplomatischen Vertretung der Philippinen in Österreich seitens der Behörde davon ausgegangen werde, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin in jenen Staat möglich sein werde; unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin bis 07.09.2025 auf den Philippinen asylberechtigt wäre, sei am 31.10.2017 eine Anfrage an die philippinische Botschaft dahingehend gestellt worden, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin einen Konventional-/Ersatzreisepass erhalten könne sowie ob der philippinische Staat einer Rückführung der Genannten zustimmen würde respektive subsidiär ein Laisser-Passer des Bundesamtes zu diesem Zweck akzeptiert werden würde.

Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2018 den Nachrichtenverkehr der Behörde mit der Österreichischen Botschaft Manila, woraus sich ergibt, dass Personen mit unbeschränkter philippinischer Aufenthaltsgenehmigung als Flüchtling-Type Sektion 47 B zur Wiedereinreise einer entsprechenden Genehmigung bedürfen, die üblicherweise anlässlich der Ausreise befristet ausgestellt werde. Für die Beschwerdeführerin sei laut Auskunft des Justizministeriums anlässlich ihrer Ausreise keine derartige Genehmigung ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei von den philippinischen Behörden nicht ausgeschrieben. Sie hätte einen schriftlichen Antrag an das philippinische Justizministerium, die dortige Niederlassung von UNHCR sowie die Einwanderungsbehörden zu richten. Nach Erhalt des Antrags werde das Justizministerium diesen zustimmend an die Einwanderungsbehörden und UNHCR weiterleiten, wovon die Antragstellerin unterrichtet werde. In der Folge werde das Justizministerium die Einwanderungsbehörde ersuchen, die betroffene Person bei der Einreise an Rechtsberater zu übergeben.

Mit Schreiben vom 17.09.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die philippinische Botschaft einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach einer rechtskräftigen Entscheidung zustimme und die Beschwerdeführerin eine Ladung des Bundesamtes bezüglich der Ausarbeitung der für die Rückkehr notwenigen Unterlagen erhalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, hat den Herkunftsstaat 2012 verlassen und ist über Ägypten und Oman legal in die Republik der Philippinen gereist, wo sie sich vom Sommer 2013 bis Herbst 2015 aufgehalten hat. Ihr wurde am 06.01.2015 durch die philippinischen Behörden gemäß Section 47B der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Sie ist im Herbst 2015 über die Türkei und Griechenland, wo sie am 28.10.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde, und in weiterer Folge über die sogenannte Balkanroute illegal nach Österreich eingereist und hat am 06.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine intensiv ausgeprägten familiären Bindungen. Es sind in Österreich zwar eine Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als Asylwerber aufhältig, die Beschwerdeführerin hat mit diesen Personen jedoch nur in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seither besteht zwischen der Beschwerdeführerin und diesen Familienangehörigen ein durch regelmäßige Kontaktpflege gekennzeichnete Beziehung, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich mittlerweile in den USA befindet.

Sie geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Sie hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist gesund.

Die Republik der Philippinen hat ein Asylverfahren auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention eingerichtet. Die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr in die Republik der Philippinen mit Unterstützung ihres Ehegatten Unterkunft finden und erforderlichenfalls den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Es besteht keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der Sicherheitslage bzw. durch Kriminalitätsphänomene in der Republik der Philippinen. Die Behörden der Republik der Philippinen haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin gegenüber der Österreichischen Botschaft Manila und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestimmt, weshalb sich deren Einreise in jenen Staat rechtlich möglich erweist.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin im sicheren Drittstaat ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die festgestellten Tatsachen zum Reiseweg, zum Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den von ihr vorgelegten Dokumenten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester bzw. deren Familienangehörigen wurde weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde behauptet.

Die Lage in der Republik der Philippinen einschließlich der Situation des Asylwesens ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass der angefochtene Bescheid - offenkundig wegen eines der Behörde beim Einsatz eines Textverarbeitungssystems unterlaufenen Irrtums - an zwei Stellen den sicheren Drittstaat mit Staat "X" bezeichnet hat. Es ergeben sich jedoch aufgrund des sonstigen Inhaltes des angefochtenen Bescheides keine Zweifel, dass es sich im vorliegenden Fall beim sicheren Drittstaat um die Republik der Philippinen handelt, zumal dies auch aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ist.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in der Republik der Philippinen trotz ihres Rechtsstatus als Flüchtling keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, ist nicht zutreffend. Sie wird weder durch Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids noch durch sonstige von der Beschwerdeführerin vorgelegte oder bezeichnete Quellen gestützt. Vielmehr ergibt sich aus den aktuellen Länderbericht des US Department of State vom Frühjahr 2018 (2017 Country Report on Human Rights Practices-Philippines), dass die Regierung der Republik der Philippinen Flüchtlingen die Arbeitsaufnahme erlaubt und die Arten der Beschäftigung, welche für Flüchtlinge und staatenlose Personen zugänglich seien, generell dieselben sind, welche auch anderen legal aufhältigen Fremden zugänglich seien.

"Protection of Refugees

Access to Asylum: No comprehensive legislation provides for granting refugee status or asylum. The Department of Justice's Refugee and Stateless Persons Protections Unit (RSPPU) determines which asylum seekers qualify as refugees in accordance with an established, accessible system that appeared to provide basic due process.

Safe Country of Origin/Transit: The government cooperated with UNHCR and other humanitarian organizations to assist refugee transit through the country pursuant to a Department of Foreign Affairs-UNHCR memorandum of agreement. UNHCR recorded the transit of 15 refugees between January and August.

Employment: The government allowed refugees to work. A Department of Labor and Employment (DOLE) order affirmed refugees' and stateless persons' access to work permits. Since 2013 the Bureau of Immigration has provided temporary work permits for persons with pending applica

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten