TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 I401 1420993-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I401 1420993-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 04.09.2018, Zahl: 561946804 - 180479445/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 04.09.2018, Zahl: 561946804 - 180479445/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er - zusammengefasst - an, er sei sehr arm., seine Mutter sei im Jahr 2008 gestorben und sein Vater habe wieder geheiratet. Seine Stiefmutter habe ihn immer sehr schlecht behandelt. Sein Vater habe ihn immer geschlagen. Er habe es zu Hause nicht mehr ausgehalten, weshalb er geflüchtet sei. Er habe weder politische noch religiöse Probleme gehabt.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Österreich gekommen sei, vor, dass er in Griechenland, Italien und in der Türkei keine Arbeit gefunden habe und nun in Österreich arbeiten wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er in seiner Heimat keine Arbeit zu finden.

Am 04.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter verstorben sei und sein Vater wieder geheiratet habe. Sein Vater habe getrunken und gewollt, dass er anstatt eine Schule zu besuchen einer Arbeit nachgehe. Er habe keine Arbeit finden können und seine Stiefmutter habe wegen seiner Arbeitslosigkeit seinen Vater gegen ihn aufgehetzt. Zuletzt habe die Stiefmutter nicht mehr für ihn gekocht, worauf er zum Essen zu seinem Onkel gegangen sei. Von Freunden habe er erfahren, wie gut es in Europa sei. Daher habe er beschlossen, Marokko zu verlassen. Im Falle der Rückkehr könne er zu seinem Onkel, aber nicht zu seinem Vater gehen, weil er von ihm oft geschlagen worden sei. Aber auch sein Onkel würde eines Tages verlangen, dass er einer Arbeit nachgehen solle.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.08.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen.

1.3. Mit Bescheid des Landespolizeidirektion Tirol vom 04.07.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt.1.4. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG eingestellt.

1.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt, nachdem bekannt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit 19.11.2014 in der Justizanstalt I in Untersuchungshaft befindet.1.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt, nachdem bekannt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit 19.11.2014 in der Justizanstalt römisch eins in Untersuchungshaft befindet.

1.6. Die gegen den (oben angeführten) Bescheid vom 04.08.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, I405 1420993-1/33E, betreffend §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet angewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.6. Die gegen den (oben angeführten) Bescheid vom 04.08.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, I405 1420993-1/33E, betreffend Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet angewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Des Weiteren gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.05.2015 verloren hat. Außerdem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 23.03.2018 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft (nach dem Ende der Strafhaft) die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Folge Gebrauch und führte in der Stellungnahme vom 25.05.2018 aus, dass er im Jahr 2010 nach Österreich gekommen sei, weil er schwerwiegende Probleme mit seiner Familie in Marokko gehabt habe und habe. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und er habe seitdem bei seinem Vater bleiben müssen. Er habe nie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Sein Vater habe einige Jahre später wieder geheiratet. Da diese Frau eigene Kinder hat haben wollen und sie ihn nicht akzeptiert habe, habe sie seinem Vater immer wieder Lügen über ihn erzählt, für die er Prügel bekommen habe. Aufgrund neuer Lügen habe ihn sein Vater mit einem Messer in den Hals gestochen, ihn schwer verletzt und anschließend aus dem Haus geworfen. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er, sollte er ihn wiedersehen, ihn umbringen würde. Sein Vater habe viele Brüder, die dasselbe ihm antun würden, falls sie ihn irgendwo einmal erwischen sollten. Nach seinem Aufenthalt im Spital sei er nach Österreich geflüchtet. Eine Narbe an seinem Hals und eine weitere auf seinem Kopf würden Zeugnis darüber ablegen. Er habe keine Möglichkeit, wieder nach Marokko zurückzukehren. Er habe große Angst davor, seine Familie dort wieder zu sehen. Wenn er dieses Problem nicht hätte, würde er seine Familie wiedersehen wollen. Ihn jetzt nach Marokko zurückzuschieben, käme einer Todesstrafe für ihn gleich. Er wisse, dass er hier in Österreich große Fehler gemacht und jetzt verstanden habe, dass dies so nicht weitergehen könne. Leider habe er vor der Haft Drogen konsumiert, die ihn seine Taten bzw. die Schwere seiner Taten nicht habe erkennen lassen. Doch jetzt sei er clean und lerne mit seiner Sucht umzugehen. Er sei dankbar, dass Österreich ihn aufgenommen habe und bereue daher seine Fehler zutiefst. Er bitte von ganzem Herzen um eine zweite Chance.

Er werde in der Justizanstalt einen Deutschkurs anfangen, damit er nach der Haft mehr Chancen habe, eine Arbeit zu finden. Da er erst 1 1/2 Wochen hier in S sei, habe er noch keine Möglichkeit gehabt, beim Deutschkurs einzusteigen. Auch sei er gerade dabei, eine Drogentherapie zu machen, um sich zu festigen.

Er möchte auch hinzufügen, dass er wegen seiner Flucht nach Österreich Probleme in Marokko habe und er glaube, daher strafrechtlich verfolgt zu werden. Es stimme alles, was er hier geschrieben habe. Sein Leben in Marokko sei wirklich in Gefahr.

Diese Stellungnahme war vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.

4.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.09.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.09.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Begründend führte Beschwerdeführer aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Rückkehrentscheidung greife unbestritten in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, weshalb eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen sei.Begründend führte Beschwerdeführer aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Rückkehrentscheidung greife unbestritten in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, weshalb eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen sei.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten des Betroffenen müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten (des Beschwerdeführers) einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten des Betroffenen müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten (des Beschwerdeführers) einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in "Art". Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Wie sich den Feststellungen entnehmen lasse, sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die Verhängung der Strafhaft habe beim Beschwerdeführer zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt. Im Hinblick auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung könne jedenfalls von einer positiv verwertbaren Erkenntnis des Urteils gesprochen werden.

Gegenständlich sei die Rechtsfrage ob der Verhältnismäßigkeit des erlassenen Einreiseverbots bedeutsam. Insofern sei der belangten Behörde gewiss zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse bei einer derart hohen rechtskräftigen Verurteilung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Ungeachtet dessen erscheine ein unbefristetes Einreiseverbot aufgrund der gesamten Sachlage aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Gegenständlich sei die Rechtsfrage ob der Verhältnismäßigkeit des erlassenen Einreiseverbots bedeutsam. Insofern sei der belangten Behörde gewiss zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse bei einer derart hohen rechtskräftigen Verurteilung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Ungeachtet dessen erscheine ein unbefristetes Einreiseverbot aufgrund der gesamten Sachlage aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Im vorliegenden Fall bedürfe es aufgrund der zwischenzeitlichen Einsicht im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und seiner freundschaftlichen Bindungen in Österreich einer ausführlichen Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und Erteilung eines Einreiseverbots. Zudem habe sich der Beschwerdeführer während seines etwa siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein passables Alltagsdeutsch angeeignet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der im Juli 2011 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er verfügt über unzulängliche Deutschkenntnisse.

Es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Sein Vater, sein Bruder und Onkel leben in Marokko, ebenso wie seine Stiefmutter.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit erstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.06.2012 (in Rechtkraft erwachsen am 30.06.2012) wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit erstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.06.2012 (in Rechtkraft erwachsen am 30.06.2012) wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2012 (in Rechtkraft erwachsen am 14.03.2013) wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener (neuerlich) wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2012 (in Rechtkraft erwachsen am 14.03.2013) wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener (neuerlich) wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2014 (in Rechtkraft erwachsen am 17.06.2014) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsät

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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