TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W129 2140548-2

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §9 Abs3
VwGG §33 Abs1

Spruch

W129 2140548-2/3E

W129 2140548-3/3E

W129 2141486-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden und Anträge des mj. XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch die Sachwalterin RA Dr. Marie-Luise SAFRANEK, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark betreffend Untersagung des Fernbleibens des Beschwerdeführers, beschlossen:

A)

Die Beschwerde und die in weiterer Folge eingebrachten und mit der Beschwerde verbundenen Anträge werden als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der am 09.05.2005 geborene mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 zunächst die private Volkschule "XXXX" und wechselte zu Beginn des Sommersemesters in die öffentliche Volksschule XXXX, wobei er am Ende des Schuljahres die vierte Klasse erfolgreich abschloss (mit der Beurteilung "Befriedigend" in Mathematik sowie "Genügend" in Deutsch, Lesen, Schreiben).

2. Um eine seitens der Mutter angestrebte Aufnahme des mj. Beschwerdeführers in eine AHS verwirklichen zu können, wurde aufgrund der letztgenannten Beurteilung eine Aufnahmeprüfung in eine AHS notwendig [vgl. § 40 Abs 1 SchOG]; eine solche fand bis dato nicht statt.

3. Am 22.10.2016 füllte die Mutter des mj. Beschwerdeführers das einschlägige Formular gerichtet auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer in Bezug auf die VS XXXX aus, gab jedoch in mehreren Formularfeldern an, sie begehre eine "Milderbenotung Schulplatz" [sic!] , "Symptomtraining nach der AFS-Methode" sowie "Einreichung am Schulende des zusätzlichen Übungsbedarfes" [sic!] und stelle das Ansuchen um Schulplatz und um Aufnahmeprüfung am Schulanfang. Im Feld für die Adresse des Schülers (falls abweichend von der Adresse der erziehungsberechtigten Person) füllte die Beschwerdeführerin aus "Feststellung auf MILDERBENOTUNG LRS" [sic]).

4. Ebenfalls am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das Formular "Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht" aus. Im Feld "Abwesend von-bis" gab die gesetzliche Vertreterin wörtlich an "inklusive KRANKHEITSTAGE bis heutigem Datum", im Feld "Grund" wurde ausgeführt: "Gerichtliche Anträge, Ansuchen, Zeugnisänderung, Haager Kinderschutzabkommen, Gewaltschutzverordnung, Berufung beim Schulwechsel".

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde die Mutter des mj. Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist von einer Woche mitzuteilen, welche Schule der mj. Beschwerdeführer besuche, nach dem Kenntnisstand der belangten Behörde besuche dieser zum momentanen Zeitpunkt überhaupt keine Schule. Die im Ansuchen angeführte VolksschuleXXXX sei vom Beschwerdeführer bereits erfolgreich absolviert worden. Darüber hinaus könne eine Bewilligung des Fernbleibens nur für einen in Zukunft liegenden Zeitraum erfolgen, eine rückwirkende Bewilligung sei ausgeschlossen und könne nicht erteilt werden.

6. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers teilte im Rahmen eines persönlichen Gespräches in den Räumlichkeiten der belangten Behörde mit, dass ihr schulpflichtiger Sohn derzeit keine Schule besuche, sondern zu Hause sei.

7. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, Zl. IVSchu24/111-2016, wurde dem mj. Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Zeitraum nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen.

Die Mutter des mj. Beschwerdeführers habe in einem persönlichen Gespräch in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eingeräumt, dass ihr Sohn - nach erfolgreicher Absolvierung der Volksschule - trotz Schulpflicht zu Hause sei und keine Schule besuche.

Der Schüler weise keine AHS-Reife auf und habe regelmäßig und pünktlich den Unterricht an der für ihn zuständigen Sprengel-NMS zu besuchen. Die von der gesetzlichen Vertreterin genannten Gründe seien nicht geeignet, einen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darzustellen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.11.2016.

8. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 15.11.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Mutter habe bereits bei Gerichten und beim Bund Einspruch wegen Verletzung der subjektiven Rechte nach § 106 StPO erhoben. Es sei dem Landesschulrat mitgeteilt worden, dass die Anmeldungen sowie die Option der freiwilligen Wiederholung in Kraft treten würde. Ihr Sohn sei krank gemeldet und abgemeldet worden. Der Landesschulrat werde gebeten, das Ansuchen an die EU-Abteilung weiterzuleiten. Der Kinder- und Jugendanwalt werde sich für die Umsetzung der Kinderrechtskonventionen melden. Sie erhebe Beschwerde, dass trotz Dringlichkeit kein Schulplatz nach der Kinderkonvention zur Verfügung gestellt wurde. Auch habe sie um Leistungsfeststellung, Änderung eines Zeugnisses und Milderbenotung ersucht und ärztliche Atteste vorgelegt. Sie habe einen Antrag auf Genehmigung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt. Der Landesschulrat sei ein Schutzort und für die Korrektur des Systemfehlers zuständig. Der Landesschulrat hätte einen AHS-Platz genehmigen können, es werde nochmals um Überweisung an die angegebenen Schulen gebeten sowie um Einrechnung und Anrechnung der laut Schulordnungsgesetz gegebenen Möglichkeiten. Durch den angegebenen Bescheid (BH Graz Umgebung Ladungsterminin [sic!]) sei sie in ihrem Recht auf Schulplatz, Milder-Benotung, Bearbeitung einer Feststellung auf Leistungsbehinderung bei einem minderjährigen Kind im Rahmen einer Leistungsfeststellung (Abfertigung und Dienstzeugnis [sic!]) verletzt. Sie mache als Beschwerdegründe geltend:

"Grundrechtsbeschwerde und Verletzung auf rechtliches Gehör sowie Kinderrechtskonvention", weiters "Verletzung der Termine, Aufforderungsverfahren für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens auf Leistungsbehinderung für die weitere Schullaufbahn". Sie stelle an das Verwaltungsgericht die Anträge "bereits eingereichte Anträge auf die Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die Volksschule XXXX sowie der Erlässe nach dem Land Steiermark und Handhabung des schulischen Umgangs mit der Lese-Rechtschreib-Schwäche". Das Verwaltungsgericht möge eine "mündliche Verhandlung durchführen und sodann die angefochtenen Straferkenntnis [sic!] bei der Staatsanwaltschaft ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG durchführen und die Anzeigen wegen Missachtung aller subjektiven Rechte bearbeiten."

9. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 21.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 24.10.2015 einlangte.

Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass der mj. Beschwerdeführer aufgrund eines nicht verfahrensgegenständlichen Zerwürfnisses zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Trägerverein mit Ende des Wintersemesters 2015/16 eine private Volksschule habe verlassen müssen und an eine öffentliche Volkschule gewechselt sei, wo er die vierte Klasse positiv abgeschlossen habe. Die erziehungsberechtigte Mutter wolle unbedingt, dass ihr Sohn an eine AHS aufgenommen werde, doch wäre aufgrund der schlechten Noten (Deutsch, Lesen, Schreiben: genügend) eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig gewesen. Der Schüler habe jedoch keine Aufnahmsprüfung abgelegt, sodass im laufenden Schuljahr nur der Besuch einer NMS möglich sei. Diesbezüglich sei die erziehungsberechtigte Mutter bereits von mehreren Stellen (unter anderem Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt für Bildung und Integration, BH Graz-Umgebung, LSR Steiermark) belehrt worden, doch schicke sie ihren Sohn nicht in die Schule, was die Mutter am 14.11.2016 in den Amtsräumlichkeiten des LSR Steiermark unmissverständlich mitgeteilt habe.

10. Mit Schreiben vom 24.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass für die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet worden sei.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W129 2140548-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeanträge "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" werden gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch den Nicht-Schulbesuch eine Aufnahme in eine AHS erzwingen wolle, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat, da die (derzeitige) Unzulässigkeit des Besuches einer AHS keinen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darstellen könne.

Verfahrensgegenstand sei lediglich der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von über eine Woche nach § 9 SchPflG. Somit seien die sonstigen Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Am 15.12.2016 erfolgte die Zustellung an die Mutter des Beschwerdeführers (persönliche Übernahme).

12. Am 09.01.2017 teilte das zuständige Bezirksgericht mit, dass die erziehungsberechtigte Mutter mit 01.02.2017 (Eintritt der Rechtskraft) endgültig durch Frau RA Dr. Safranek besachwaltert sein werde.

14. Mit Schreiben vom 17.12.2016, 25.12.2016, 27.12.2016 und 11.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Fülle an weiteren Anträgen ein (ua. Antrag auf Schadenersatz, Antrag auf gemeinsame Obsorge der Eltern, Antrag auf Bescheidzustellung durch die Schulbehörde, Anzeige der Erschleichung einer Sachwalterschaft, Anzeige der "psychologischen Frechheit der Weitergabe von Privatgesprächen an einen Schulungsanbieter", Antrag auf Freistellung vom Unterricht, Antrag auf Sozialversicherungsprüfung, Mitteilung von Parkstrafen etc.).

Die Anträge wurden zu W129 2140548-2, W129 2140548-3 sowie W129 2141486-1 protokolliert.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2018, zugestellt sowohl der Sachwalterin der Mutter des mj. Beschwerdeführers als auch dem Vater des mj. Beschwerdeführers, wurde die Gegenstandslosigkeit der Anträge der Mutter des mj. Beschwerdeführers angesichts (a) der bestehenden Besachwalterung, (b) der prozessualen Faktoren (größtenteils Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes), (c) der unklaren Formulierung einzelner Anträge sowie (d) des abgelaufenen Schuljahres 2016/17, für welches die Freistellung vom Unterricht beantragt wurde, vorgehalten und diesbezüglich eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Eine solche Stellungnahme wurde weder seitens der Sachwalterin der Mutter des mj. Beschwerdeführers noch seitens des Vaters des mj. Beschwerdeführers abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das eigentliche (erste) Verfahren (Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Nicht-Bewilligung des Fernbleibens des Beschwerdeführers im Schuljahr 2016/17) wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W129 2140548-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen. Die Zustellung an die Mutter des mj. Beschwerdeführers erfolgte noch vor Rechtskraft der gerichtlichen Bestellung einer Sachwalterin für die Mutter des mj. Beschwerdeführers.

Die in weiterer Folge eingebrachten Anträge erweisen sich angesichts der fehlenden Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Bezug auf einen Großteil der Anträge), der fehlenden Klarheit des Begehrens der Mutter des Beschwerdeführers, des zwischenzeitlichen Ablaufs des Schuljahres 2016/17 sowie der zwischenzeitlich erfolgten Besachwalterung der Mutter des Beschwerdeführers als gegenstandslos.

Diesbezüglich wurde seitens der Sachwalterin der Mutter des mj. Beschwerdeführers bzw. seitens des Vaters des mj. Beschwerdeführers trotz eingeräumtem Parteiengehör keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Die gegenständlichen (Zweit-, Dritt- und Viert-)Beschwerdeverfahren waren somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erziehungsberechtigter, Fernbleiben vom Unterricht,
Gegenstandslosigkeit, minderjähriger Schüler, Rechtskraft,
Sachwalter, Unzuständigkeit BVwG, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2140548.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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