Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2181097-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1054523302-150306056, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1054523302-150306056, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXX 1998 geboren (und sohin minderjährig) sei, an keinen Krankheiten leide und auch keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Er habe Pakistan, wo er die letzten 20 Jahre vor der Ausreise gelebt habe, vor ca. einem Jahr verlassen und sei über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Neun Monate sei er in einem Flüchtlingslager eingesperrt gewesen. Nach der Freilassung sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. In Griechenland hätten schlechte Zustände geherrscht und der Beschwerdeführer sei schlecht behandelt worden.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am römisch 40 1998 geboren (und sohin minderjährig) sei, an keinen Krankheiten leide und auch keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Er habe Pakistan, wo er die letzten 20 Jahre vor der Ausreise gelebt habe, vor ca. einem Jahr verlassen und sei über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Neun Monate sei er in einem Flüchtlingslager eingesperrt gewesen. Nach der Freilassung sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. In Griechenland hätten schlechte Zustände geherrscht und der Beschwerdeführer sei schlecht behandelt worden.
Einer Eurodac-Anfrage ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX 01.2015 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 23).Einer Eurodac-Anfrage ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 01.2015 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 23).
1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am 04.06.1998 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 08.04.2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt.Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am 04.06.1998 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 08.04.2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt.
In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".
Bevor es noch zu einer Anberaumung eines Untersuchungstermins gekommen ist, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2015 bekannt, dass er bei der Erstbefragung müde und "unter Druck" gewesen sei und daher ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Er sei tatsächlich am XXXX 1994 geboren (vgl. AS 69).Bevor es noch zu einer Anberaumung eines Untersuchungstermins gekommen ist, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2015 bekannt, dass er bei der Erstbefragung müde und "unter Druck" gewesen sei und daher ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Er sei tatsächlich am römisch 40 1994 geboren vergleiche AS 69).
1.4. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes finden sich einige Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer ergriffenen Integrationsmaßnahmen wie beispielsweise Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen an Sprach- und Wertekursen, Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Fotos etc.
1.5. Nach Zulassung des Verfahrens am 28.04.2015 fand am 02.05.2016 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer verfahrensrelevant vorbrachte, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe weder Verwandte noch persönliche Beziehungen in Österreich. Auch in Europa habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland um Asyl angesucht. Die Fingerabdrücke seien ihm auch in Serbien abgenommen worden. Nachdem er in Griechenland um Asyl angesucht habe, habe er dort auch Asyl bekommen. Er sei dennoch weitergereist, da das Leben in Griechenland sehr schwer sei. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland im Gefängnis gewesen und damit er entlassen werde, habe er einen Asylantrag gestellt. Nach Österreich sei er weitergereist, da er es hier besser habe.
2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
2.2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017, Zl. W231 2132309-1/10E, den bekämpften Bescheid verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.2.2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017, Zl. W231 2132309-1/10E, den bekämpften Bescheid verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 02.05.2016 vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe. Diesbezüglich habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer in Griechenland. Daher werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich Asyl - allenfalls subsidiärer Schutz - gewährt worden sei sowie bejahendenfalls ein Vorgehen gemäß § 4a AsylG zu prüfen haben.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 02.05.2016 vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe. Diesbezüglich habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer in Griechenland. Daher werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich Asyl - allenfalls subsidiärer Schutz - gewährt worden sei sowie bejahendenfalls ein Vorgehen gemäß Paragraph 4 a, AsylG zu prüfen haben.
3.1. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesamt eine diesbezügliche Anfrage an die griechische Asylbehörde, die mit Schreiben vom 30.10.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2015 in Griechenland um Asyl ansuchte. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 zuerkannt (vgl. AS 313).3.1. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesamt eine diesbezügliche Anfrage an die griechische Asylbehörde, die mit Schreiben vom 30.10.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2015 in Griechenland um Asyl ansuchte. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer in Griechenland am römisch 40 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 02.2015 bis römisch 40 02.2018 zuerkannt vergleiche AS 313).
3.2. Am 20.11.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er befinde sich auch nicht in Therapie. Auf Vorhalt seiner Angaben, er habe in Griechenland Asyl erhalten und auf Vorhalt des Schreibens der griechischen Asylbehörde vom 30.10.2017, gab der Beschwerdeführer an, das Leben in Griechenland sei schwer gewesen. Er habe zwar eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen, habe jedoch niemanden dort. Er habe in Griechenland nicht legal arbeiten können. Er hätte nur illegal mit Schleppern arbeiten können. In Griechenland habe der Beschwerdeführer kein normales Leben führen können. Die griechischen Faschisten hätten ihn erwischt und geschlagen. In Griechenland habe er keine familiäre Anbindung und auch keine Freunde. Dort sei er von Sommer 2014 bis Anfang 2015 gewesen. Im Gefängnis in Griechenland habe man ihn versorgt. Danach sei er nicht mehr versorgt worden.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Lage in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass man höre, dass noch immer viele Flüchtlinge in Griechenland seien und die Situation immer noch schlecht sei. Eine richtige Arbeit zu finden, sei sehr schwer. Es gebe nur "Mafiaarbeit". Die griechische Sprache sei eine sehr schwere Sprache. Vielleicht lande er in Griechenland im Gefängnis. Er sei im Gefängnis gewesen, da in Griechenland jeder Flüchtling für 18 Monate ins Gefängnis komme. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen der Arbeit gekommen, sondern weil er sein Leben retten wolle. In Österreich habe er die Sprache gelernt und die Schule besucht. In Österreich habe er keine Verwandten, sondern nur Freunde.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei Empfehlungsschreiben und zwei Teilnahmebestätigungen (Begegnungstage und Hallenfußballturnier) vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und gesund sei. Es habe keine Krankheit festgestellt werden können, die gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen würde. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz. Es könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Griechenland sei nach wie vor in der Lage, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu bieten. Es hätten keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Seiten 17 bis 20 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vergleiche Seiten 17 bis 20 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren Krankheit leide. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er gesund sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 30.10.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihm tatsächlich eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Feststellung, dass Griechenland auch weiterhin in der Lage sei, ihm subsidiären Schutz zu bieten, sei dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland entnommen worden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien seinen schlüssigen und glaubhaften Angaben entnommen worden. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren Krankheit leide. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er gesund sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 30.10.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihm tatsächlich eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Feststellung, dass Griechenland auch weiterhin in der Lage sei, ihm subsidiären Schutz zu bieten, sei dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland entnommen worden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien seinen schlüssigen und glaubhaften Angaben entnommen worden. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Verfahren habe sich kein Hinweis auf das Bestehen allfälliger Zuerkennungsvoraussetzungen ergeben. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und liege daher ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit März 2015 in Österreich aufhältig und habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Es sei daher nicht erkennbar, dass diese Entscheidung einen nachhaltigen Eingriff in sein Privatleben darstelle, da er auch von Griechenland aus weiterhin den Kontakt zu seinen Freunden in Österreich aufrechterhalten könne. Der Beschwerdeführer beziehe kein geregeltes Einkommen in Österreich, habe keine Arbeit und sei auf Unterstützung angewiesen. Auch wenn er Deutschkurse besucht habe, habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer in Österreich nie ein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Ebenso sei seine Aufenthaltsdauer zu gering, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines geordneten Fremdenwesen wiegen würde, ausgehen zu können. Auch aus den Referenzschreiben sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; eines dieser Schreiben beziehe sich auf eine andere Person und ein weiteres habe der Beschwerdeführer bereits einmal, lediglich mit einem anderen Datum versehen, vorgelegt. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Verfahren habe sich kein Hinweis auf das Bestehen allfälliger Zuerkennungsvoraussetzungen ergeben. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und liege daher ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit März 2015 in Österreich aufhältig und habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Es sei daher nicht erkennbar, dass diese Entscheidung einen nachhaltigen Eingriff in sein Privatleben darstelle, da er auch von Griechenland aus weiterhin den Kontakt zu seinen Freunden in Österreich aufrechterhalten könne. Der Beschwerdeführer beziehe kein geregeltes Einkommen in Österreich, habe keine Arbeit und sei auf Unterstützung angewiesen. Auch wenn er Deutschkurse besucht habe, habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer in Österreich nie ein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Ebenso sei seine Aufenthaltsdauer zu gering, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines geordneten Fremdenwesen wiegen würde, ausgehen zu können. Auch aus den Referenzschreiben sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; eines dieser Schreiben beziehe sich auf eine andere Person und ein weiteres habe der Beschwerdeführer bereits einmal, lediglich mit einem anderen Datum versehen, vorgelegt. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland im Camp " XXXX " in prekären Verhältnissen gelebt habe. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, sei er aus dem Camp entlassen worden, sei obdachlos und ohne Grundversorgung gewesen. Daher habe er nach Österreich flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er befürchte, in Griechenland keine ausreichende soziale Unterstützung und medizinische Versorgung zu erhalten. Auch auf ein familiäres Netzwerk könne er dort nicht zurückgreifen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer de facto keine Lebensgrundlage habe, da die Versorgungseinrichtungen völlig überlastet seien und die Rechte für Schutzberechtigte in der Realität nicht existent seien. Darüber hinaus laufe seine Aufenthaltsberechtigung im Feber 2018 aus und sei nicht erkennbar, welchen Rechtsstatus der Beschwerdeführer danach haben werde. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, diesen Aufenthaltstitel zu verlieren. Die von der Behörde zitierten Quellen würden belegen, dass für Schutzberechtigte die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe und sie keinerlei Möglichkeit hätten, Arbeit zu finden. Ferner würden sie Griechen gegenüber diskriminiert, da Griechen beim Zugang zu Sozialleistungen bevorzugt würden.5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland im Camp " römisch 40 " in prekären Verhältnissen gelebt habe. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, sei er aus dem Camp entlassen worden, sei obdachlos und ohne Grundversorgung gewesen. Daher habe er nach Österreich flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er befürchte, in Griechenland keine ausreichende soziale Unterstützung und medizinische Versorgung zu erhalten. Auch auf ein familiäres Netzwerk könne er dort nicht zurückgreifen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer de facto keine Lebensgrundlage habe, da die Versorgungseinrichtungen völlig überlastet seien und die Rechte für Schutzberechtigte in der Realität nicht existent seien. Darüber hinaus laufe seine Aufenthaltsberechtigung im Feber 2018 aus und sei nicht erkennbar, welchen Rechtsstatus der Beschwerdeführer danach haben werde. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, diesen Aufenthaltstitel zu verlieren. Die von der Behörde zitierten Quellen würden belegen, dass für Schutzberechtigte die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe und sie keinerlei Möglichkeit hätten, Arbeit zu finden. Ferner würden sie Griechen gegenüber diskriminiert, da Griechen beim Zugang zu Sozialleistungen bevorzugt würden.
Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte der Beschwerdeführer obdachlos zu sein und keine staatliche Unterstützung zu bekommen. Die Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Griechenland sowie die schlechte Versorgung werde auch in den Länderberichten bestätigt. Sozialleistungen seien in Griechenland nicht existent. Ohne familiäres Netzwerk sei es unmöglich, bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation eine Lebensgrundlage zu finden. Die vom Bundesamt herangezogenen Berichte seien als einseitig zu beurteilen und daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für Flüchtlinge in Griechenland durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in einen Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde, woraus folge, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland diesen der konkreten Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC-widrigen Behandlung aussetzen würde. Eine derartige Maßnahme wäre daher grundrechts- und EU-rechtswidrig und hätte die Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers daher zulassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Integrationsleistungen vollbracht, die in Griechenland nicht möglich gewesen wären, da es dort an jeglicher staatlicher Unterstützung fehle. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen und lege das diesbezügliche Zeugnis vor.Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte der Beschwerdeführer obdachlos zu sein und keine staatliche Unterstützung zu bekommen. Die Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Griechenland sowie die schlechte Versorgung werde auch in den Länderberichten bestätigt. Sozialleistungen seien in Griechenland nicht existent. Ohne familiäres Netzwerk sei es unmöglich, bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation eine Lebensgrundlage zu finden. Die vom Bundesamt herangezogenen Berichte seien als einseitig zu beurteilen und daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für Flüchtlinge in Griechenland durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in einen Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde, woraus folge, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland diesen der konkreten Gefahr einer Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC-widrigen Behandlung aussetzen würde. Eine derartige Maßnahme wäre daher grundrechts- und EU-rechtswidrig und hätte die Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers daher zulassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Integrationsleistungen vollbracht, die in Griechenland nicht möglich gewesen wären, da es dort an jeglicher staatlicher Unterstützung fehle. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen und lege das diesbezügliche Zeugnis vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste Anfang 2014 von Pakistan aus, wo er seit seiner frühesten Kindheit lebte, über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er ca. von Sommer 2014 bis Anfang 2015 aufhältig war.
Am XXXX 06.2014 wurde der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX 01.2015 dort einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am XXXX 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Griechenland verlassen hatte, reiste er schlepperunterstützt über behauptetermaßen ihm unbekannte Länder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 06.2014 wurde der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte am römisch 40 01.2015 dort einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am römisch 40 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 02.2015 bis römisch 40 02.2018 zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Griechenland verlassen hatte, reiste er schlepperunterstützt über behauptetermaßen ihm unbekannte Länder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 25.03.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat Deutsch- und Wertekurse besucht; die Absolvierung eines Deutschkurses (mit Ausstellung eines Zeugnisses) kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich und übt fallweise gemeinnützige Hilfstätigkeiten im geringen Ausmaß aus. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Recht schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zu Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
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Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der großen Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3. 2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der großen Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3. 2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten