TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 I419 2207015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I419 2145572-3/3E

I419 2207015-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

1. vom 05.02.2018, Zl. XXXX, und1. vom 05.02.2018, Zl. römisch 40 , und

2. vom 22.08.2018, Zl. XXXX,2. vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 ,

zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen den ersten bekämpften Bescheid wird als

unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den zweiten bekämpften Bescheid wird teilweise stattgegeben und dieser Bescheid darin geändert, dass Spruchpunkt V lautet "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.", und Spruchpunkt VI ersatzlos behoben wird. Betreffend die Spruchpunkte I bis IV wird Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."2. Der Beschwerde gegen den zweiten bekämpften Bescheid wird teilweise stattgegeben und dieser Bescheid darin geändert, dass Spruchpunkt römisch fünf lautet "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.", und Spruchpunkt römisch sechs ersatzlos behoben wird. Betreffend die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier wird Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei homosexuell, seine Mutter bei einem Anschlag der Boko Haram ums Leben gekommen, der er hätte beitreten sollen. Bei seiner Rückkehr müsse er befürchten, umgebracht zu werden.

Der abweisende Bescheid des BFA dazu wurde am 01.12.2016 rechtskräftig. Das BFA hielt darin fest, das Vorbringen sei gänzlich unglaubwürdig und weise deshalb keine Asylrelevanz auf. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen.

2. Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte "gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächliche, vom Fremden nicht zur vertretenden Gründen unmöglich)".2. Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte "gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächliche, vom Fremden nicht zur vertretenden Gründen unmöglich)".

Den abweisenden Bescheid des BFA vom 21.12.2016 bestätigte dieses Gericht am 31.07.2017. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG lägen nicht vor. Es sei mit der Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikats durch die Vertretungsbehörde zu rechnen, was diese bereits in Aussicht gestellt habe.Den abweisenden Bescheid des BFA vom 21.12.2016 bestätigte dieses Gericht am 31.07.2017. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lägen nicht vor. Es sei mit der Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikats durch die Vertretungsbehörde zu rechnen, was diese bereits in Aussicht gestellt habe.

3. Am 03.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Er habe wegen seiner sexuellen Orientierung nicht die Möglichkeit, im Herkunftsstaat ein menschenwürdiges und sicheres Leben zu führen. Bei einer Abschiebung werde er seinen in Österreich lebenden Partner verlieren, ein Zusammenleben und eine Partnerschaft mit seinem Freund sei im Herkunftsstaat keinesfalls möglich. Zudem leide er unter Depressionen. Er habe daran auch schon im Herkunftsstaat gelitten, in Österreich habe er Tabletten bekommen.

Das BFA wies den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, was dieses Gericht am 20.06.2017 bestätigte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH lehnte dieser mit Beschluss E 2383/2017-7 am 21.09.2017 ab. Eine Revision wies der VwGH zu Ra 2017/19/0540-4 am 13.12.2017 ab.

4. Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer nochmals einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG, wozu er vorbrachte, wegen seiner Erkrankungen und seiner Homosexualität sei seine Rückkehr aus derzeit tatsächlich vom ihm "nicht zur vertretenden Gründen [zu ergänzen: nicht] möglich". Er wolle geduldet sein, solange er der "dringenden Therapie" bedürfe.4. Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer nochmals einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wozu er vorbrachte, wegen seiner Erkrankungen und seiner Homosexualität sei seine Rückkehr aus derzeit tatsächlich vom ihm "nicht zur vertretenden Gründen [zu ergänzen: nicht] möglich". Er wolle geduldet sein, solange er der "dringenden Therapie" bedürfe.

Mit dem ersten im Spruch genannten bekämpften Bescheid wies das BFA diesen Antrag ab.

Beschwerdehalber wird vorgebracht, wegen der posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren depressiven Episoden und suizidaler Krise sei der Beschwerdeführer vorübergehend nicht reisefähig. Seine medizinischen Urkunden sei das BFA stillschweigend übergangen.

5. Mit dem zweiten im Spruch angeführten Bescheid erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylgG" (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn ein 18-monatiges Einreiseerbot(Spruchpunkt IV), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V)und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung(Spruchpunkt VI).5. Mit dem zweiten im Spruch angeführten Bescheid erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylgG" (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn ein 18-monatiges Einreiseerbot(Spruchpunkt römisch vier), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf)und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung(Spruchpunkt römisch sechs).

Die Beschwerde verweist auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und dessen Depressionen, derentwegen er "nach einer Festnahme aufgrund seiner Homosexualität in einem [...] Gefängnis [im Herkunftsstaat] kaum überleben können" werde.

Er habe dem Konsul des Herkunftsstaats im Februar 2018 einen Bericht des behandelnden Facharztes übermittelt und der Botschaft die Suizidgefahr mitgeteilt.

Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer reiste mit einem bis 11.11.2019 gültigen Reisepass seines Herkunftsstaats samt griechischem Schengenvisum im März 2015 in Griechenland ein. Erstbefragt gab er an, nie ein Reisedokument besessen zu haben, dem BFA gegenüber, der Pass sei in Wien gestohlen worden.

Er gehört der Volksgruppe Ibo an, spricht deren Sprache als Muttersprache und gut Englisch, ist christlichen Glaubens, ledig und in einem arbeitsfähigen Alter. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeits- und reisefähig.

Der Beschwerdeführer weist eine vierjährige Schulbildung auf und hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zuletzt als Landwirt auf dem familiären Gut bestritten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er teilt sich mit einem gut 18 Jahre älteren Landsmann eine Einzimmerwohnung. Mit einem weiteren, anderweitig seit Dezember 2017 verpartnerten Landsmann unterhält er nach seinen und dessen Angaben seit April 2018 eine Intimbeziehung.

Er hat 2016 Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und A2/1 nachgewiesen, lebte bisher mindestens bis September 2018 von Grundversorgung und dem seit August 2015 ausgeübten Verkauf einer Straßenzeitung. Der Beschwerdeführer ist aktuell im Wege der Grundversorgung zumindest krankenversichert. Eine religiöse Gruppe hat zugesagt, für seinen sonstigen Lebensunterhalt aufzukommen, sollte dies nötig sein.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Verkaufstätigkeit, des Singens in einem christlichen Chor, seiner Kontakte zu NGOs wie Greenpeace, Plattform für Menschenrechte, HOSI und Care Österreich, seinen Vereins- und Alltagskontakten, Kursen und gemeinnütziger wie Gefälligkeitsarbeit viele soziale Beziehungen aufgebaut, die er pflegt und vertieft. Er ist strafrechtlich unbescholten und kulturell interessiert. Für einen Bildband und eine Fotoausstellung hat er 2015/16 als einer der Protagonisten an Aufnahmen im Salzkammergut teilgenommen.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Angststörung, die im August 2018 eine Sozialphobie, eine Platzangst und eine schwere Depression umfasste.

Gegen die Depressionen und Angstzustände, die schon im Herkunftsstaat bestanden haben, wurden ihm spätestens am 08.02.2017 Xanor und Sertralin, somit ein Medikament gegen Depression und Angststörung sowie ein angstlösendes Beruhigungsmittel verschrieben. Zusätzlich absolviert er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seit September 2017 etwa wöchentlich ambulante Psychotherapie, wobei er die Medikamente nicht immer wie empfohlen einnimmt.

Die Termine der Therapie nimmt er meist verlässlich und pünktlich wahr, manchmal wegen Antriebslosigkeit oder Angstzuständen auch nicht.

Im August 2018 wurden ihm wieder Xanor (Wirkstoff Alprazolam), Mirtabene, das ist ein Antidepressivum (Wirkstoff Mirtazapin), und Oleovit (Vitamin D3) verschrieben. Im September 2018 empfahl ein weiterer Facharzt neben dem Beruhigungsmittel und dem Antidepressivum wieder das Medikament gegen Depression und Angststörung sowie das Neuroleptikum Dominal, ein Beruhigungs- und Einschlafmittel.

Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrags und Rückkehrentscheidung befolgte er die Ausreiseverpflichtung nicht, sondern verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist weiterhin illegal hier aufhältig.

Dem Beschwerdeführer wäre es seit 21.06.2017 jederzeit möglich gewesen und ist es weiter möglich, entweder dem BFA seinen Reisepass vorzulegen oder bei der Botschaft seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu beantragen oder beides zu tun.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft des Herkunftsstaates um ein Duplikat seines Reisepasses bemüht hat, dessen Diebstahl auch nicht festgestellt werden konnte. Diese Botschaft hat für den Beschwerdeführer ein bis zum 09.05.2017 befristetes Heimreisezertifikat erteilt und ist bereit, das aufgrund eines Antrags des BFA vom 22.01.2018 auch künftig mit einer neuen Befristung zu tun, wenn keine Duldung und kein Aufenthaltstitel besteht.

Eine Abschiebung, die für 06.04.2017 geplant gewesen war, scheiterte, da die Festnahme des Beschwerdeführers zur Sicherung der Abschiebung am 03.04.2017 von 07 bis 17 Uhr nicht möglich war. Um 18 Uhr stellte er dann den unter I. 3. genannten Folgeantrag, also 3 Tage vor der geplanten Abschiebung. Er gab an, übersiedelt und bei der Meldebehörde gewesen zu sein.Eine Abschiebung, die für 06.04.2017 geplant gewesen war, scheiterte, da die Festnahme des Beschwerdeführers zur Sicherung der Abschiebung am 03.04.2017 von 07 bis 17 Uhr nicht möglich war. Um 18 Uhr stellte er dann den unter römisch eins. 3. genannten Folgeantrag, also 3 Tage vor der geplanten Abschiebung. Er gab an, übersiedelt und bei der Meldebehörde gewesen zu sein.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinischen Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016).

Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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