TE Vwgh Beschluss 2018/11/23 Ra 2017/17/0337

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des K R in W, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2017, RV/6100684/2016, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom 9. Februar 2016 eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in einer Angelegenheit der Glücksspielabgabe als unbegründet ab.

2 Der Revisionswerber stellte in der Folge einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 18. Mai 2016, E 437/2016- 7, ab.

3 Danach stellte der Revisionswerber auch an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit dem hg. Beschluss vom 26. Juli 2016 wegen Aussichtslosigkeit infolge Versäumung der Revisionsfrist ab.

4 Am 12. August 2016 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2016 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist beim Bundesfinanzgericht ein.

5 Mit dem hg. Beschluss vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/17/0181, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision als verspätet zurück.

6 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses vom 9. Februar 2016 sei kein Hinweis zu entnehmen, dass Anträge an ein Höchstgericht wechselseitig fristenhemmende Wirkungen hätten. Die Rechtsmittelbelehrung verweise überdies auf die Homepage des Verfassungsgerichtshofes, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ein an diesen gerichteter Verfahrenshilfeantrag - im Falle seiner Abweisung - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten ("weitergeleitet") werden könne. Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision müsse rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof selbst beantragt werden. Da sich der Revisionswerber trotz der Bedeutsamkeit der Wahrung von Fristen auch nicht bei geeigneten Stellen über die Rechtslage erkundigt habe, treffe ihn ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteige.

7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die vorliegende Revision im Wesentlichen vor, es habe den Revisionswerber bloß ein - die Wiedereinsetzung nicht hinderndes - geringes Verschulden getroffen, weil er in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Möglichkeit bzw. Erforderlichkeit einer "Parallelbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof hingewiesen worden sei.

12 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 2013, 2013/02/0152, mwN, in Bezug auf ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen ausgesprochen, dass in einem Fall - wie auch dem vorliegenden -, in dem die Partei aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gerade nicht davon ausgehen darf, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt, diese die Obliegenheit trifft, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristenwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Antragsfristen ist bei Unterlassen dieser Erkundigungen in der Regel von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, auszugehen. Dass im Revisionsfall besondere Umstände vorgelegen seien, die zu einer anderen Beurteilung führen würden, ist der Revision nicht zu entnehmen.

14 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wirft auch sonst keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 23. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170337.L00

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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