TE Vwgh Beschluss 2018/11/14 Ra 2017/06/0217

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen des R M in R, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg jeweils vom 28. Juli 2017, LVwG-1-703/2016-R6 (Ra 2017/06/0217) und LVwG-1-704/2016-R6 (Ra 2017/06/0218), jeweils betreffend Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch jeweils vom 15. Juli 2016 keine Folge gegeben. Mit diesen war der Revisionswerber jeweils vier Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) schuldig erkannt worden, weil er es zu verantworten habe, den Verwendungszweck der Unterstellhütten auf vier näher bezeichneten Grundstücken dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung diese als Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber bewilligten Unterstellhütten nunmehr als Pferdestall verwende (Ra 2017/06/0217). Weiters habe er zu verantworten, die genannten Unterstellhütten dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung die Vorderfronten mit aufgetürmten Strohballen bzw. aufgestellten Containern verschlossen habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. b BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a BauG (Ra 2017/06/0218) verletzt. Deshalb waren über den Revisionswerber näher angeführte Geldstrafen verhängt und er war zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet worden. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidungen unzulässig sei. 4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch jeweils vom 15. Juli 2016 keine Folge gegeben. Mit diesen war der Revisionswerber jeweils vier Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) schuldig erkannt worden, weil er es zu verantworten habe, den Verwendungszweck der Unterstellhütten auf vier näher bezeichneten Grundstücken dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung diese als Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber bewilligten Unterstellhütten nunmehr als Pferdestall verwende (Ra 2017/06/0217). Weiters habe er zu verantworten, die genannten Unterstellhütten dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung die Vorderfronten mit aufgetürmten Strohballen bzw. aufgestellten Containern verschlossen habe. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG (Ra 2017/06/0218) verletzt. Deshalb waren über den Revisionswerber näher angeführte Geldstrafen verhängt und er war zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet worden. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidungen unzulässig sei.

5 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber erachte sich durch das zu Ra 2017/06/0217 angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht verletzt, "dass nur diejenigen Bauvorhaben bewilligungspflichtig sind, die in § 18 Vbg BauG taxativ aufgezählt sind" und "dass die Baubewilligungspflicht ausschließlich bei einer wesentlichen Änderung nach § 18 Abs. 1 lit b) Vbg BauG besteht". Zu Ra 2017/06/0218 erachte er sich "in seinem subjektiven Recht auf Auftürmen von Strohballen und Aufstellen von Containern auf fahrbaren LKW-Anhängern als nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 Vbg BauG" sowie in seinem Recht verletzt, "dass nur jene Vorhaben als baubewilligungspflichtig zu betrachten sind, die in § 18 Vbg BauG taxativ aufgezählt sind und somit in seinem Recht, dass alle übrigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen". 5 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber erachte sich durch das zu Ra 2017/06/0217 angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht verletzt, "dass nur diejenigen Bauvorhaben bewilligungspflichtig sind, die in Paragraph 18, Vbg BauG taxativ aufgezählt sind" und "dass die Baubewilligungspflicht ausschließlich bei einer wesentlichen Änderung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b,) Vbg BauG besteht". Zu Ra 2017/06/0218 erachte er sich "in seinem subjektiven Recht auf Auftürmen von Strohballen und Aufstellen von Containern auf fahrbaren LKW-Anhängern als nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 18, Vbg BauG" sowie in seinem Recht verletzt, "dass nur jene Vorhaben als baubewilligungspflichtig zu betrachten sind, die in Paragraph 18, Vbg BauG taxativ aufgezählt sind und somit in seinem Recht, dass alle übrigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen".

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. 6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, und 10.7.2018, Ra 2018/01/0300). 7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, und 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).

8 Im Hinblick auf die diesbezüglichen Sprüche der Straferkenntnisse könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. b BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a BauG (Ra 2017/06/0218) mangels Vorliegen der genannten Verwaltungsstraftatbestände verletzt sein (vgl. etwa VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zu einer Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)). Die Behauptungen betreffend die Rechtsverletzungen des Revisionswerbers lassen sich nicht dahingehend umdeuten. 8 Im Hinblick auf die diesbezüglichen Sprüche der Straferkenntnisse könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG (Ra 2017/06/0218) mangels Vorliegen der genannten Verwaltungsstraftatbestände verletzt sein vergleiche , etwa VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zu einer Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)). Die Behauptungen betreffend die Rechtsverletzungen des Revisionswerbers lassen sich nicht dahingehend umdeuten.

9 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060217.L00

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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