TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/26 WII-2/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lite
Bgld GdWO 1992 §17
VfGG §88
VfGG §71a Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 71a heute
  2. VfGG § 71a gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 71a gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 71a gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 71a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 71a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 71a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  8. VfGG § 71a gültig von 01.07.1976 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wohnsitzregelung in §17 Bgld GdWO 1992 mit E v 25.06.97, G287/97. Aufhebung des angefochtenen, den Verlust der Wählbarkeit aufgrund der Wohnsitzfrage feststellenden Bescheides. Kostenzuspruch gem §71a Abs5 iVm §88 VfGG.

Spruch

Der Anfechtung wird Folge gegeben und der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. September 1996, Zl. II-G-643/1-1996, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, dem Anfechtungswerber die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. September 1996 wurde der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Oggau für verlustig erklärt. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Anfechtungswerber mangels eines Wohnsitzes im Sinne des §17 GemWO 1992 in Oggau gemäß §16 Absl GemWO 1992 seine Wahlberechtigung zum Gemeinderat und damit gemäß §19 Abs1 GemWO 1992 auch seine Wählbarkeit in den Gemeinderat dieser Gemeinde verloren habe.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. September 1996 wurde der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Oggau für verlustig erklärt. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Anfechtungswerber mangels eines Wohnsitzes im Sinne des §17 GemWO 1992 in Oggau gemäß §16 Absl GemWO 1992 seine Wahlberechtigung zum Gemeinderat und damit gemäß §19 Abs1 GemWO 1992 auch seine Wählbarkeit in den Gemeinderat dieser Gemeinde verloren habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art141 Abs1 lite B-VG gestützte Anfechtung, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des - nach Meinung des Anfechtungswerbers - verfassungswidrigen §17 Abs2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Burgenländische

Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Anfechtung beantragt und die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs2 der Gemeindewahlordnung 1992 verteidigt.

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Oggau hat eine Stellungnahme abgegeben, in der die Richtigkeit des Sachverhaltsvorbringens des Anfechtungswerbers bestätigt und hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dessen Argumentation geteilt wird.

5.1. Aus Anlaß dieser Anfechtung sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §17 der (Burgenländischen) Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, idF der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995, LGBl. 9/1996, entstanden. 5.1. Aus Anlaß dieser Anfechtung sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §17 der (Burgenländischen) Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995, Landesgesetzblatt 9 aus 1996,, entstanden.

5.2. Der Gerichtshof leitete daraufhin mit Beschluß vom 27. Februar 1997 ein Verfahren zur Prüfung der genannten Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG (protokolliert zu G287/97) ein.

5.3. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1997, G287/97, hat der Verfassungsgerichtshof - im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung des §17 Abs2 erster Satz GemWO 1992 mit der Gemeindewahlordnungsnovelle 1997, LGBl. 26, - ausgesprochen, daß §17 GemWO 1992 idF der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995 verfassungswidrig war. 5.3. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1997, G287/97, hat der Verfassungsgerichtshof - im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung des §17 Abs2 erster Satz GemWO 1992 mit der Gemeindewahlordnungsnovelle 1997, Landesgesetzblatt 26, - ausgesprochen, daß §17 GemWO 1992 in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995 verfassungswidrig war.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. dazu die Begründung des Erkenntnisses vom 25. Juni 1997, G287/97) - Anfechtung erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. dazu die Begründung des Erkenntnisses vom 25. Juni 1997, G287/97) - Anfechtung erwogen:

1. Einer Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lite B-VG muß der Verfassungsgerichtshof stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit tatsächlich stattgefunden hat (§71a Abs4 VerfGG 1953; s. VfSlg. 2890/1955). Hiebei hat er die bekämpfte Maßnahme nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (vgl. VfSlg. 11732/1988, 12064/1989 u.v.a.m. zum Prüfungsumfang bei Wahlanfechtungen). 1. Einer Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lite B-VG muß der Verfassungsgerichtshof stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit tatsächlich stattgefunden hat (§71a Abs4 VerfGG 1953; s. VfSlg. 2890/1955). Hiebei hat er die bekämpfte Maßnahme nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen vergleiche VfSlg. 11732/1988, 12064/1989 u.v.a.m. zum Prüfungsumfang bei Wahlanfechtungen).

Im vorliegenden Fall behauptet der Anfechtungswerber die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides mit dem Argument, daß er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten passiven Wahlrecht zum Gemeinderat wegen Mißachtung des Gebotes der verfassungskonformen Interpretation bzw. in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §17 Abs2 GemWO 1992 verletzt worden sei. Hiefür führt er vor allem ins Treffen, daß die belangte Behörde rechtswidrigerweise vom (nachträglichen) Verlust der Wählbarkeit ausgegangen sei bzw. §17 GemWO 1992 verfassungswidrigerweise zu einem derartigen Verlust geführt habe.

2. Die Burgenländische Landesregierung hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung den Umstand herangezogen, daß der Anfechtungswerber seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Eisenstadt habe und in seinem Fall daher kein weiterer Wohnsitz im Sinne des §17 GemWO 1992 in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes bestehen könne. Sie hat sich dabei auf den als verfassungswidrig erkannten §17 GemWO 1992 idF der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995 gestützt. Im Hinblick darauf war ihre Entscheidung rechtswidrig. 2. Die Burgenländische Landesregierung hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung den Umstand herangezogen, daß der Anfechtungswerber seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Eisenstadt habe und in seinem Fall daher kein weiterer Wohnsitz im Sinne des §17 GemWO 1992 in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes bestehen könne. Sie hat sich dabei auf den als verfassungswidrig erkannten §17 GemWO 1992 in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1995 gestützt. Im Hinblick darauf war ihre Entscheidung rechtswidrig.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §71a Abs5 iVm §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten. 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §71a Abs5 in Verbindung mit §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, Mandatsverlust, VfGH / Anlaßfall VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:WII2.1997

Dokumentnummer

JFT_10029374_97W0II02_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten