TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/13 LVwG-2018/26/0772-59

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden

a) der AA, Adresse 1, Z,

b) des BB, Adresse 1, Z, und

c) des CC, Adresse 2, Y,

gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2018, Zl *****, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für das Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z an der DD nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde der AA und des BB wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerde des Fischereiberechtigten CC wird Folge gegeben und wird in teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheides Folgendes angeordnet:

A. Im Spruchteil I.B. wird die Bauvollendungsfrist um ein Jahr auf nunmehr 31.12.2021 erstreckt.

B. Im Spruchteil I.G. wird der zweite Satz (Abspruch über die Parteistellung des CC) ersatzlos behoben.

C. Im Spruchteil I.E. werden nachstehende Nebenbestimmungen aus gewässer-ökologischer Sicht zusätzlich aufgenommen, also eingefügt:

„I.  Allgemein:

1.   Die gewässerökologische Bauaufsicht hat die bescheid- und projektgemäße Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf gewässerökologische Aspekte zu überwachen. Werden Abweichungen festgestellt, ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

2.   Die gewässerökologische Bauaufsicht hat ihre Tätigkeiten bzw. deren Ergebnisse in Form von Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen zu dokumentieren, insbesondere auch den Istzustand vor Beginn der Baumaßnahmen am jeweiligen Gewässerabschnitt und alle Bauarbeiten im und am Gewässer.

II.  Bauphase:

3.   Die Projektwerberin hat die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.

4.   Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine Koordinationsbesprechung durchzuführen, bei der ein Vertreter der Projektwerberin, Vertreter der bauausführenden Firma (Firmen), die wasserbautechnische Bauaufsicht und die gewässerökologische Bauaufsicht teilzunehmen haben. Zu dieser Besprechung ist auch der Fischereiberechtigte einzuladen. Ziel dieser Koordinationsgespräche ist die Festlegung einer möglichst ökonomischen und raschen Vorgangsweise bei den Baumaßnahmen.

5.   Die gewässerökologische Bauaufsicht ist in den Bauablauf nachweislich einzubinden. Bei Gewässerverunreinigungen ist die gewässerökologische Bauaufsicht unverzüglich und nachweislich zu informieren.

6.   Um den Schutz der Jungfische und des Fischlaiches zu gewährleisten, müssen die Arbeiten im benetzten Querschnitt entweder außerhalb der Hauptlaichzeit der standorttypischen Fischfauna durchgeführt werden oder auswirkungsmindernde Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind mit der gewässerökologischen Bauaufsicht zu koordinieren.

7.   Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Bauvorkehrungen zu treffen, damit keine wassergefährdenden bzw. fischtoxischen Stoffe (z. B. Mineralöle, Zementschlämme) ins Grundwasser bzw. Oberflächenwasser gelangen.

8.   Es sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen, damit grundsätzlich kein Fremdmaterial (Bauschutt, Schadstoffe und dergleichen) in die Gewässer gelangt bzw. verbleibt.

9.   Die Lagerung von Treib- und Schmierstoffen sowie anderer wassergefährdender Stoffe in Gewässernähe (von der Wasseranschlagslinie bis zur Böschungsoberkante) sind untersagt. So sind die Lagerung und Manipulationen mit Treibstoffen, Ölen, Schmierstoffen und dergleichen in Gewässernähe unzulässig. Für die Lagerung von derartigen Stoffen sind entsprechende Lagereinrichtungen sowie Tankanlagen, Betankungsflächen und dergleichen herzustellen.

10.  Grundsätzlich sind alle Bautätigkeiten im Flussbett schonend auszuführen, sodass übermäßige Trübungen des Wassers verhindert werden.

11.  Vor Baubeginn ist eine Befischung im Revier ***** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß den Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil B1 –Fische durchzuführen.

12.  Von Seiten der Antragstellerin sind während der Niederwasserzeit bzw. in der Klarwassersituation während einer repräsentativen Bauphase im Revier ***** folgende Trübungsmessungen durchzuführen:

a)     Bestimmung der Trübung mittels Absetztrichter (Schwebstoffkonzentration in ml/l nach 12 stündiger Absetzzeit mittels Imhoff – Trichter)).

b)     Bestimmung der Konzentration der abfiltrierbaren Stoffe (mg/l) und absetzbaren Stoffen(ml/l).

III.  Betriebsphase

13.  Zum Zwecke der Überprüfung allfälliger Auswirkungen auf die Fischerei ist nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen zwei Jahre danach eine Befischung im Revier ***** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß den Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil B1 –Fische durchzuführen.

14.  Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. des Beweissicherungsprogramms ist der Behörde unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen, welcher die bescheid- und projektgemäße Umsetzung des Vorhabens dokumentiert und die Ergebnisse des Beweissicherungsprogramms (Trübstoffmessungen) bzw. der Befischung vor und nach den Baumaßnahmen interpretiert.“

D. Als neuer Spruchteil H. wird im Spruchpunkt I. wie folgt eingefügt:

„Gemäß § 117 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 wird die Festsetzung einer Entschädigung für die dem Fischereiberechtigten allenfalls aus dem bewilligten Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile einem Nachtrags-bescheid vorbehalten.“

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Über Antrag der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2016 – eingelangt bei der belangten Behörde am 27.01.2016 – erteilte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.02.2018 für ein Hochwasserschutzprojekt an der DD von Flkm 0,00 – Flkm 2,200 zum einen die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchabschnitt I.) und zum anderen die naturschutzrechtliche Genehmigung (Spruchabschnitt II.), dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung des vorgelegten Einreichprojektes zu einem wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Im Spruchteil I.A. erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung, im Spruchteil I.B. die Festlegung der Bauvollendungsfrist mit spätestens 31.12.2020.

Im Spruchteil I.C. stellte die belangte Behörde die Einräumung von Dienstbarkeiten fest und beurkundete sie im Spruchteil I.D. ein Übereinkommen der Konsenswerberin mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes.

Im Spruchteil I.E. wurden der antragstellenden Stadtgemeinde Nebenbestimmungen bei Ausführung des Hochwasserschutzprojekts vorgeschrieben.

Im Spruchpunkt I.F. erfolgte die Bestellung einer geologischen und geotechnischen Bauaufsicht.

Im Spruchteil I.G. hat die belangte Behörde – soweit verfahrensrelevant – nun

-   zum einen den Antrag des unterliegenden Fischereiberechtigten CC auf Parteistellung als unbegründet abgewiesen und

-   zum anderen die Anträge der AA bzw des BB mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung – und zwar bezogen auf die wasserrechtliche Genehmigung – im Wesentlichen damit, dass entsprechend den fachlichen Ausführungen der dem Bewilligungsverfahren beigezogenen Sachverständigen das antragsgegenständliche Vorhaben als zulässig zu beurteilen sei.

In Bezug auf den Fischereiberechtigten CC begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung damit, dass laut gewässerökologischer Stellungnahme mit keiner Beeinträchtigung bzw Verschlechterung des Fischereireviers des Antragstellers zu rechnen sei.

Zu den Vorbringen von AA und BB merkte die belangte Behörde an, dass diesen eine Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren fehle, da sie nicht als Grundeigentümer oder Berechtigte betroffen seien und keine Verschlechterung ihrer Situation als Anrainer angenommen werden könne. Dennoch seien viele der von ihnen aufgeworfenen Fragen wasserfachlich beurteilt worden, wobei deren Bedenken ausgeräumt hätten werden können, zumal die korrekte Planung sowie Berechnung der beantragten Maßnahmen bestätigt worden sei.

2)

Gegen die mit der vorangeführten Entscheidung der belangten Behörde erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z an der DD richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden

- einerseits der AA und des BB sowie

- andererseits des Fischereiberechtigten CC.

a) Beschwerde der AA und des BB:

Diese beiden Rechtsmittelwerber beantragten die Behebung des bekämpften Bescheides im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I.) und die Zurück-, in eventu die Abweisung des Genehmigungsantrages der Stadtgemeinde Z. Eventualiter wurde begehrt, der belangten Behörde die Neudurchführung des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der Einwendungen der Rechtsmittelwerber aufzutragen.

Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die beiden Rechtsmittelwerber aus, dass das bewilligte Projekt nicht dem Stand der Technik entspreche, zumal ein technischer Hochwasserschutz in Form der Errichtung eines Retentionsbeckens und der Erhöhung der Ufermauern durch Planken bzw Aufschüttungen vorgesehen sei.

Durch die projektgemäß vorgesehenen Planken werde das Abfließen von Hochwasser der Bäche aus dem Hinterland und der Muren in die DD verhindert, vielmehr werde sich das Hochwasser hinter den Planken – also im Wohngebiet – stauen.

Entsprechend dem bekämpften Projekt sei vorgesehen, in der DD Buhnen zu errichten, wodurch das Fassungsvolumen im Hochwasserfall verringert werde, was eine Verschlechterung im Hochwasserfall bedinge.

Zur Parteistellung sei auszuführen, dass die Rechtsmittelwerberin AA Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse 1 in Z sei. Der Beschwerdeführer BB sei wiederum an dieser Liegenschaft fruchtgenussberechtigt.

Dies verschaffe ihnen gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren, da eine Berührung ihrer geschützten Rechte gegenständlich jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen sei, dies mit Blick auf die zu erwartenden nachteiligen Einwirkungen des bekämpften Hochwasserschutzprojektes.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge für die Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit einer Berührung der geschützten Rechte, wogegen die Fragestellung, ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfinde, Gegenstand des Verfahrens sei, jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vermöge.

Im Gegenstandsfall fehlten wesentliche Entscheidungsgrundlagen, so sei etwa die aktuelle Ausgangssituation von der belangten Behörde nicht ermittelt worden, konsenslose Einbauten in die DD seien außer Acht gelassen worden und sei die Hochwassergefährdung ihrer Liegenschaft durch den EE nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Bezüglich des EE stehe fest, dass in dessen Mündungsbereich in die DD geringfügige Überbordungen auftreten könnten und ein Überströmen der Brücke durch den EE möglich sei, wobei sich ihre Liegenschaft im Brückenbereich befinde und damit im absoluten Abfluss-Einstauungsbereich infolge künstlicher Plankenstauungen und Weganstauungen. Wegen der projektgemäß vorgesehenen Wegerhöhung und Plankenerrichtung im Bereich ihrer Liegenschaft könnten die Hochwässer des EE nicht mehr ungehindert in die DD abfließen, sondern würden diese hinter der 3 m hohen Mauer aufgestaut werden, wodurch die Substanz ihrer Liegenschaft beeinträchtigt werde.

Die belangte Behörde habe sich mit ihren Einwendungen nicht auseinandergesetzt, was einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides bewirke.

Der bekämpfte Bescheid gründe auf einer rechtswidrigen Basis, da mehrere Einbauten in die DD ohne entsprechenden Konsens ausgeführt worden seien.

Das genehmigte Hochwasserschutzprojekt sei als unwirtschaftlich einzustufen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass bei einer Eintiefung der Flusssohle Schotter verkauft werden könne, womit Baukosten aufgebracht werden könnten.

Schließlich liege auf der Hand, dass die vorgesehenen Dämme und Planken durch Tiere, Pflanzen, etc keine ausreichende Standfestigkeit und Dichte aufweisen würden. In Staubecken würden sich Stechmücken sehr gut vermehren können. Die Verbauungen stellten auch eine Gefahr für Tiere und Menschen dar, welche über die Mauern stürzen könnten. Außerdem sei eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben.

In anderen Orten hätte sich schon gezeigt, dass die Verbauungen eine Fehlplanung seien, wobei die Rechtsmittelwerber einige Beispiele näher ausführten.

b) Beschwerde des Fischereiberechtigten CC:

Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte beantragte die Anerkennung seiner Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren für das Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z und die Vorschreibung näher bezeichneter Maßnahmen zum Schutz seiner Fischereirechte.

Außerdem begehrte dieser Rechtsmittelwerber die Anerkennung seines vermögensrechtlichen Nachteiles bei Ausführung des bewilligten Vorhabens und die Feststellung seines Schadens durch einen fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen.

Dieser Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, dass klar sei, dass bei Umsetzung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojekts durch die ua notwendige Eintiefung der Gewässersohle Feststoffe freigesetzt würden, wobei die zu erwartenden starken Gewässertrübungen (= Schwebstoffbelastung) sein Fischereirecht zweifelsohne betreffen würden.

Bei den Bauarbeiten sei eine Trübefahne zu erwarten, die sich nicht nur auf die lokale Baustelle begrenzen würde, sondern sich vielmehr viele Kilometer flussabwärts erstrecken werde.

Dadurch könne es zu Fischsterben, Reproduktionseinbußen und fischereiwirtschaftliche Schäden (zum Beispiel Einbußen bei Lizenzeinnahmen) kommen.

Durch geeignete Nebenbestimmungen, die die Feststoffkonzentration und die Wirkungszeit regelten, könnten vorliegend die negativen Auswirkungen auf sein Fischereirecht deutlich reduziert werden, ohne dabei das Projekt unverhältnismäßig zu erschweren. Allerdings habe die belangte Behörde derartige Vorschreibungen unterlassen.

Da sein Revier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Wirkungsbereich der Trübefahne liege und solcherart sein Fischereirecht beeinträchtigt werde, habe die belangte Behörde zu Unrecht seine Parteistellung verneint. Für seine Parteistellung genüge es, wenn eine Berührung seiner Rechte nicht auszuschließen sei. Ob eine Beeinträchtigung seiner Rechte tatsächlich stattfinde, müsste Gegenstand des Verfahrens sein, berühre aber nicht seine Parteieigenschaft.

Infolgedessen beantrage er zum Schutz seiner Fischerei näher bezeichnete Maßnahmen.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der vorliegenden Beschwerdesache zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt.

In der Rechtsmittelverhandlung am 18.09.2018 wurde die Beschwerde des Fischereiberechtigten behandelt, wobei ein gewässerökologischer Sachverständiger genau zur Sachlage befragt wurde.

Im Rahmen dieser Verhandlung stellte der rechtsmittelwerbende Fischereiberechtigte klar, dass sich seine Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 06.02.2018 richtet, mit welchem Spruchabschnitt die wasserrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z erteilt worden ist, sich die Beschwerde aber nicht gegen den Spruchabschnitt II. der genannten Entscheidung wendet, da ihm als Fischereiberechtigten im Naturschutzverfahren ohnehin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Parteistellung zukommt.

Im Übrigen konnte bei dieser Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich Konsens zwischen dem rechtsmittelwerbenden Fischereiberechtigten und der antragstellenden Stadtgemeinde Z hergestellt werden.

Bei der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2018 wurden die Rechtsmittelwerber AA und BB gehört und zwei Sachverständige aus den Fachbereichen der Wasserbautechnik sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung einer eingehenden Befragung unterzogen, dies zur Fragestellung der Betroffenheit des Grundstückes **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 1 in Z durch die Projektmaßnahmen und durch Hochwasser der DD sowie des EE nach erfolgter Ausführung des streitverfangenen Hochwasserschutzprojekts.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 über Antrag der Stadtgemeinde Z erteilte wasserrechtliche Bewilligung für ein Hochwasserschutzprojekt an der DD von Flusskilometer 0,00 bis Flusskilometer 2,200 im Bereich des Stadtgebietes von Z, wobei folgende Maßnahmen im Projektbereich geplant sind:

- Eintiefung der DD-Sohle zwischen der Geschiebemessstelle und dem bestehenden Katarakt;

-   Umbau des Katarakts zu einer fischpassierbaren aufgelösten Sohlrampe;

-   Vorschüttungen der bestehenden Hochwasserschutz-Mauern;

-   Aufhöhung von Ufermauern;

-   Einbau von Mobilelementen, lokale Weganhöhungen;

-   Neubau des DD-Stegs;

-   Gestaltung der Ufermauern und der Promenade, inklusive Errichtung von zwei Plattformen und

-   verschiedene Einzelmaßnahmen.

Das Grundstück **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 1 in Z liegt orographisch links der DD, wobei das Grundstück **1 KG Z vom Gewässergrundstück des öffentlichen Wassergutes mit der darin abfließenden DD durch eine im Eigentum der antragstellenden Stadtgemeinde Z stehende Uferbegleitparzelle getrennt ist.

Das Grundstück **1 KG Z steht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin AA, wogegen dem Rechtsmittelwerber BB an der genannten Liegenschaft nur die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts zukommt, außerdem ein Vorkaufsrecht.

Bei Ausführung der projektgegenständlichen und mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen wird das Grundstück **1 KG Z nicht in Anspruch genommen, weder dauernd noch vorübergehend während der Bauarbeiten.

Derzeit ist bei einem Hochwasserereignis an der DD im Ausmaß von HQ100 mit einer Überflutung des Grundstückes **1 KG Z von bis zu 20 cm zu rechnen.

Die projektgemäß vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen, welche mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Genehmigung erfahren haben, haben keine nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 1 in Z, dies weder bei einem Hochwasserereignis im EE im Ausmaß von HQ150, welcher Bach ca 140 m flussaufwärts der DD – vom Grundstück **1 KG Z aus gesehen – in die DD einmündet, noch bei einem Hochwasserereignis an der DD im Ausmaß von HQ100.

Vielmehr verhindern die streitverfangenen Hochwasserschutzmaßnahmen nach Umsetzung ein Überborden der DD bis zu einem Hochwasser HQ100, mithin kommt es bei einem derartigen Hochwasserereignis an der DD nicht mehr zu einer Überflutung des Grundstückes **1 KG Z von bis zu 20 cm.

Der Beschwerdeführer CC ist Fischereiberechtigter des Revieres *****, welches sich direkt unterhalb des Projektbereiches des antragsgegenständlichen Hochwasserschutzvorhabens der Stadtgemeinde Z befindet.

Bei Ausführung der Projektmaßnahmen wird es zu einer erhöhten Trübstoffführung in der DD unterhalb der Baumaßnahmen kommen, wobei die Auswirkungen dieser Trübstoffführung auf die Fischereiwirtschaft vom Ausmaß und der Dauer der Trübungen in der betroffenen Gewässerstrecke abhängen.

Bei Umsetzung des bewilligten Hochwasserschutzprojekts ist eine (nachteilige) Berührung des Fischereirechts des Rechtsmittelwerbers CC nicht ausgeschlossen.

Das Ausmaß der Betroffenheit des Fischereirechts des Rechtsmittelwerbers CC durch die geplanten Projektmaßnahmen ist derzeit nicht feststellbar.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus den Fachausführungen der drei dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen und auch aus den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt.

So geht der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unzweifelhaft aus den gegebenen Aktenunterlagen hervor. Dieser ist auch gar nicht strittig.

Die Feststellungen zur Lage des Grundstückes **1 KG Z, zum Eigentum und zu den Rechten der beschwerdeführenden Parteien an diesem Grundstück sowie zur Betroffenheit des Grundstückes **1 KG Z bei der Ausführung der streitverfangenen Hochwasserschutzmaßnahmen beruhen auf einem aktenkundigen Grundbuchsauszug, auf den Lagedarstellungen des in Rede stehenden Grundstückes sowie der Projektmaßnahmen und schließlich auch auf den eigenen Angaben der beiden Rechtsmittelwerber AA und BB anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 18.10.2018. So haben auch diese beiden Beschwerdeführer über Frage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt, dass es richtig ist, dass das Grundstück **1 KG Z nicht unmittelbar von den angefochtenen Projektmaßnahmen berührt wird.

Insoweit ist der festgestellte Sachverhalt bis hierher als unbestritten anzusehen.

Die Feststellung, dass das Grundstück **1 KG Z bei einem Hochwasserereignis an der DD im Ausmaß von HQ100 derzeit – also vor Ausführung der streitverfangenen Hochwasserschutzmaßnahmen – überflutet wird, dies bis zu 20 cm hoch, stützt sich auf die diesbezügliche fachliche Ausführung des verfahrensbeteiligten wasserbautechnischen Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 18.10.2018. Dieser Fachdarlegung wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht entgegengetreten.

Diese fachliche Aussage des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Wasserbautechnik begegnet auch keinerlei Bedenken des erkennenden Verwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass durch das streitverfangene Hochwasserschutzprojekt keine nachteiligen Auswirkungen für das Grundstück **1 KG Z eintreten, basiert zum einen auf den Fachbeurteilungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung und zum anderen auf den Fachdarlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen.

Beide Sachverständigen haben schlüssig, widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar dargetan, dass durch die projektgemäß vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen bei Hochwasserereignissen an der DD und am EE keine nachteiligen Auswirkungen für das Grundstück **1 KG Z zu erwarten sind. Beide Sachverständigen haben beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen, ruhig und sachlich beantworteten sie alle an sie gerichteten Fragen.

Unbestritten geblieben führte der wasserbautechnische Sachverständige aus, dass derzeit – also vor Ausführung der strittigen Hochwasserschutzmaßnahmen an der DD – bei einem DD-Hochwasser im Ausmaß von HQ100 eine Überflutung des Grundstückes **1 KG Z gegeben ist, dies bis zu 20 cm hoch. Ebenfalls nicht in Streit gezogen wurde die Fachaussage des verfahrensbeteiligten Wasserbautechnikers, dass nach Ausführung des bekämpften Hochwasserschutzprojekts bei einem DD-Hochwasserereignis HQ100 keine Überflutung des Grundstückes **1 KG Z mehr eintritt.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung vermochte nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts sehr einleuchtend darzulegen, dass Hochwasser des EE bis zu einem Bemessungsereignis HQ150 auch nach Verwirklichung des strittigen Hochwasserschutzprojekts ohne nachteilige Auswirkungen für das Grundstück **1 KG Z in die DD abfließen kann. Dazu führte der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung sehr überzeugend aus, dass der EE ca 140 m flußaufwärts des Grundstückes **1 KG Z in die DD einmündet und im Einmündungsbereich keine Verbauungsmaßnahme vorgesehen ist, die den Abfluss des Hochwassers des EE in die DD hindern würde. Weiters wies der Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung darauf hin, dass etwa 3 km oberhalb der Einmündung des EE in die DD ein Geschiebeablagerungsbecken am oberen Schwemmkegelhals errichtet worden ist, sodass unterhalb dieses Geschiebeablagerungsbeckens nur mit Wasser und Feinanteilen im Wasser zu rechnen ist, nicht aber mit Murmaterial, wie von den beschwerdeführenden Parteien befürchtet. Vom Geschiebebecken bis zur Einmündung – so der Sachverständige weiter – ist ein gesichertes Gerinne für den EE gegeben, dies für das Bemessungsereignis HQ150, wobei sich im Bereich der Einmündung die Situation so verhält, dass bei einem Hochwasser HQ100 in der DD das Hochwasser des EE niveaumäßig noch immer höher in die DD einfließen kann. Der Sachverständige zeigte weiters auf, dass im Bereich der Einmündung des EE in die DD beim Bemessungsereignis HQ150 mit einem Hochwasserabfluss des EE von 7 m³/s in die DD zu rechnen ist, wobei

- dieser Hochwasserabfluss des EE niveaumäßig höher als die Wasserlinie in der DD bei HQ100 ist und

- der Hochwasserabfluss des EE mit 7 m³/s unter einem Prozent des Hochwasserabflusses der DD von 770 m³/s bei HQ100 ist, mithin nach Einschätzung des Sachverständigen vernachlässigbar.

Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung kam demgemäß zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass im Bereich des Grundstückes **1 KG Z mit keinem Hochwasser aus dem EE zu rechnen ist, sodass dort auch der von den Rechtsmittelwerbern AA sowie BB befürchtete Rückstau von Hochwasser aus dem EE durch die hier am Ufer der DD vorgesehenen Projektmaßnahmen (Weganhebung und Plankenbau) nicht eintreten kann.

Die Beschwerdeführer sind dieser Fachbeurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Gegengutachtens eines Privatsachverständigen entgegengetreten, sie haben aber fundierte Einwendungen dagegen vorgebracht, die allerdings die Beweiskraft der Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht erschüttern haben können, da der Sachverständige nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts alle vorgebrachten Bedenken der Rechtsmittelwerber ausräumen konnte.

Insoweit etwa die Rechtsmittelwerber Bedenken bezüglich eines Murereignisses am EE vortrugen und die Eignung des Gerinnes des EE für ein solches Murereignis in Zweifel stellten, vermochte der Sachverständige sehr überzeugend darzulegen, dass die Aufnahmefähigkeit des am EE bereits errichteten Geschiebeablagerungsbeckens größer ist als die errechnete Geschiebemenge beim Ereignis HQ150, weshalb unterhalb des Geschiebeablagerungsbeckens mit keinem Murmaterial mehr zu rechnen ist, da dieses ja im Ablagerungsbecken zum Liegen kommt, sodass das Gerinne des EE unterhalb des Geschiebeablagerungsbeckens nicht in der Lage sein muss, eine Mure abzuführen.

Den Bedenken der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Füllung des Geschiebeablagerungsbeckens bei Geschiebeeinstößen und bezüglich des damit verbundenen Verlustes an Aufnahmekapazität im Geschiebeablagerungsbecken begegnete der Sachverständige mit dem Hinweis auf die bescheidmäßig angeordnete Bewirtschaftung von Geschiebeablagerungsbecken wie dem vorliegenden, welche laufend Räumungen des eingestoßenen Geschiebematerials vorsieht.

Insoweit die Beschwerdeführer Befürchtungen vorbrachten, dass im Geschiebeablagerungsbecken für den EE auch Hochwasser aufgestaut wird, wenn sich die vorgesehene Wasseraustrittsstelle aus dem Becken infolge Treibholzes und sonstigen Materials verschließt, vermochte der Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung sehr plausibel darzutun, dass aufgrund der großen Öffnungen an der Geschiebesperre des EE bei der Wasseraustrittsstelle durch den steigenden hydrostatischen Druck gewährleistet wird, dass kein Wasserrückstau größeren Ausmaßes erfolgen kann. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang noch auf die Erfahrungen mit dem Bautyp des Geschiebeablagerungsbeckens am EE, die gezeigt haben, dass eine Geschiebemure mit Wildholz so druckvoll ist, dass kein Wasserstau hinter der Sperre eintritt.

Der Sachverständige führte ergänzend noch aus, dass oberhalb des Geschiebeablagerungsbeckens für den EE das Einzugsgebiet nicht verbaut worden ist, um dem EE Platz für Murablagerungen zu belassen. Ebenso zeigte er noch auf, dass das Szenario, dass sowohl in der DD und gleichzeitig im EE Hochwasserabflussgeschehen gegeben ist, äußerst unwahrscheinlich ist, was der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung damit begründete, dass das Einzugsgebiet des EE als eher klein anzusehen ist und Hochwasser im EE bei lokalen, starken Niederschlagsereignissen im Einzugsgebiet auftritt, wogegen Hochwasser in der DD bei lang anhaltendem Landregen über mehrere Tage gegeben ist, womit die Hochwasserereignisse in der DD und im EE auf verschiedene Ereignisse zurückzuführen sind.

Insgesamt vermochten die verfahrensbeteiligten Sachverständigen alle von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Bedenken durch sehr überzeugende Fachausführungen zu zerstreuen, es verblieb nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht ein Bedenken der Rechtsmittelwerber, das nicht entkräftet hätte werden können. Der von ihnen befürchtete Rückstau von Hochwasser hinter den am DD-Ufer vorgesehenen Dämmen und Plankenverbauungen steht daher in Wirklichkeit nicht zu befürchten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt daher den sehr einleuchtenden Fachbeurteilungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Wasserbautechnik und für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Bezug auf die Auswirkungen der streitverfangenen Hochwasserschutzmaßnahmen an der DD auf das Grundstück **1 KG Z.

Dass das Fischereirevier ***** des Rechtsmittelwerbers CC flussabwärts direkt unterhalb des Projektbereiches des verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzvorhabens gelegen ist, beruht auf der Fachdarlegung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen gewässerökologischen Sachverständigen, welche unwidersprochen geblieben ist.

Die Feststellung, dass es bei Ausführung des bewilligten Vorhabens zu erhöhten Trübstoffführungen in der DD unterhalb der Baumaßnahmen kommen wird, die nachteilig für die Fischereiwirtschaft sein können, beruht ebenfalls auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Gewässerökologie.

Auch der von der belangten Behörde beigezogene gewässerökologische Sachverständige hat die fachliche Auffassung vertreten, dass „es während der Bauzeit fallweise zu Beeinträchtigungen kommen könnte“, dies in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 zum Fischereirevier des Beschwerdeführers CC, wobei er anfügte, dass entsprechende Auflagen bzw Nebenbestimmungen vorgesehen sind, die eben diese Beeinträchtigungen verhindern sollen. Als wesentlich bezeichnete der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, dass es bei den Bauarbeiten zu keinen Einträgen (Trübstoffe etc) in die Unterliegerstrecke kommt, wobei er noch festhielt, dass ein „Fischereischaden“ entsprechend abzugelten ist, sollte ein solcher verursacht werden.

Mit Blick auf diese Ausführungen des im Verfahren der belangten Behörde tätigen Sachverständigen vermag das entscheidende Verwaltungsgericht keinen Widerspruch zu den Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen gewässerökologischen Sachverständigen zu erkennen, auf den im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung einzugehen wäre. Beide Sachverständigen haben eine Beeinträchtigung der Unterliegerstrecke durch die projektgemäß vorgesehenen Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen.

Die Negativfeststellung zum Ausmaß der Betroffenheit des Fischereirechtes des beschwerdeführenden CC geht auf die plausible Fachausführung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen gewässerökologischen Sachverständigen zurück, dass die Auswirkungen der streitverfangenen Schutzbaumaßnahmen auf die Fischereiwirtschaft in erster Linie vom Ausmaß und von der Dauer der Trübungen in der betroffenen Gewässerstrecke abhängen, wobei vor Durchführung der Bauarbeiten Trübungsintensität und Zeitspanne nicht wirklich abschätzbar sind.

Diese Fachdarlegung des gewässerökologischen Sachverständigen blieb vorliegend auch unbestritten, woraus sich eben die erfolgte Negativfeststellung ergibt.

IV.      Rechtslage:

In der vorliegenden Beschwerdesache sind die nachstehenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, verfahrensmaßgeblich:

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) …

(3) …

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) …

…“

Nach § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 sind als im Wasserrechtsverfahren Parteistellung verschaffende Rechte

- rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches,

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 (Benutzung der Privatgewässer) und

- das Grundeigentum

anzusehen.

V.       Erwägungen:

1)

Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien mangelt demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, die Parteieigenschaft in einem Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt, sodass unter Berufung ua auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 begründet werden kann (VwGH 29.01.2015, Zl 2013/07/0292, und 28.09.2006, Zl 2003/07/0045).

Fallbezogen kommt dem Beschwerdeführer BB am Grundstück **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 1 in Z bloß ein Wohnungsgebrauchsrecht zu.

Damit scheidet aber eine Parteistellung des Rechtsmittelwerbers BB in dem in Prüfung stehenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren von vorneherein aus, da er kein wasserrechtlich geschütztes Recht geltend zu machen vermag, dies unabhängig von der Frage, ob das Grundstück **1 KG Z überhaupt als vom antragsgegenständlichen Schutzwasserbauvorhaben „berührt“ angesehen werden kann, auf welche Frage nachfolgend noch näher einzugehen sein wird.

Vom Grundstück **1 KG Z abgesehen hat der Beschwerdeführer kein sonstiges ihm zukommendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 aufgezeigt, ein solches Recht ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers BB hat die belangte Behörde folglich dessen Begehren im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 rechtsrichtig als unzulässig zurückgewiesen.

2)

Die Rechtsmittelwerberin AA ist Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 1 in Z, sonstige Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 hat sie ebenfalls nicht geltend gemacht, auch sind solche im Verfahren nicht zutage getreten.

Feststellungsgemäß und von der Beschwerdeführerin AA unbestritten wird das Grundstück **1 KG Z von den verfahrensgegenständlichen Projektmaßnahmen nicht in Anspruch genommen, weder dauernd noch vorübergehend.

Folglich könnte sich aus dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin am Grundstück **1 KG Z ein „Berührtsein“ von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 und damit eine Parteistellung der Rechtsmittelwerberin aus diesem Titel im streitverfangenen Genehmigungsverfahren für das vorliegende Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z dann ergeben, wenn durch das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück **1 KG Z zu erwarten wären (vgl etwa VwGH 10.06.1986, Zl 84/07/0202).

Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber nicht der Fall, nach plangemäßer Ausführung des beschwerdegegenständlichen Hochwasserschutzprojekts sind nachteilige Auswirkungen für das Grundeigentum der Rechtsmittelwerberin am Grundstück **1 KG Z weder bei einem Hochwasserereignis an der DD im Ausmaß von HQ100 noch bei einem derartigen Ereignis im Ausmaß von HQ150 am EE zu erwarten.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die derzeit noch zu befürchtende Überflutung des Grundstückes der Beschwerdeführerin bei einem Hochwasserereignis an der DD im Ausmaß von HQ100 nach Verwirklichung der antragsgegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr eintreten wird.

Demgemäß kommt jedoch auch der Beschwerdeführerin AA im vorliegenden Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 für das DD-Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde Z eine Parteistellung nicht zu.

Rechtskonform hat die belangte Behörde dementsprechend auch deren Anträge im gegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

3)

Davon ausgehend, dass den beiden Beschwerdeführern BB und AA in dem in Prüfung stehenden Wasserrechtsverfahren keine Parteirechte zukommen, musste auf deren Beschwerdeeinwände nicht näher inhaltlich eingegangen werden, so etwa auf deren Vorbringen, das strittige Hochwasserschutzprojekt sei unwirtschaftlich, beeinträchtige das Landschaftsbild und sei zu erwarten, dass Stechmücken nach Ausführung des Vorhabens verbesserte Vermehrungsbedingungen vorfinden würden.

Insbesondere bestand auch kein Anlass dazu, sich mit dem umfangreichen Rechtsmittelvorbringen auseinanderzusetzen, mit dem die beiden Rechtsmittelwerber BB und AA zahlreiche ihrer Meinung nach gegebene Hochwasserschutzfehlplanungen in anderen Tiroler Orten – somit außerhalb des verfahrensmaßgeblichen Bereiches der Stadtgemeinde Z – darzutun versuchten.

4)

Was die Beschwerde des Fischereiberechtigten CC anbelangt, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts wie folgt festzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien besteht Parteistellung in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Fischereiberechtigte – neben den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte – immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Genehmigung und Verwirklichung „ohne entsprechende Auflagen“ Beeinträchtigungen von Rechten ausgingen, zumal sich die Auffassung verbietet, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann, dies deshalb, weil damit Rechtsinhabern unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen (VwGH 15.11.2007, Zl 2006/07/0037).

Sachverhaltsgemäß hat der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich der Gewässerökologie angesichts der projektgemäß vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen (ua teilweise eine Eintiefung der DD-Sohle) nicht ausschließen können, dass es während der Bauphase zu einer erhöhten Trübstoffführung unterhalb der Baumaßnahmen kommen wird und damit allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft des Rechtsmittelwerbers CC.

Auch der von der belangten Behörde befasste gewässerökologische Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 auf die vorgesehenen Auflagen bzw Nebenbestimmungen hingewiesen, um solche Trübstoffführungen in die Unterliegerstrecke zu vermeiden, wobei er unter Berufung auf diese Auflagen die Meinung vertreten hat, dass bei Einhaltung dieser Nebenbestimmungen sich keine Auswirkungen auf das Unterliegerrevier ergeben werden.

Im Lichte der zuvor dargestellten Judikatur des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend klargestellt, dass dem unterliegenden Fischereiberechtigten CC in dem in Beurteilung stehenden Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 Parteistellung zukommt, dies auch auf der Grundlage der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen gewässerökologischen Sachverständigen, da danach die Einhaltung von Auflagen für erforderlich erachtet wurde, um Trübstoffführungen in die Unterliegerstrecke hintanzuhalten. Diesfalls ist jedoch nach der aufgezeigten Judikatur Parteistellung des Fischereiberechtigten zweifelsohne gegeben.

Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 18.09.2018 konnte zwischen dem beschwerdeführenden Fischereiberechtigten CC und der antragstellenden Stadtgemeinde Z grundsätzlich Einvernehmen über die weitere Vorgangsweise erzielt werden. Mit Eingabe vom 03.10.2018 wurde seitens der konsenswerbenden Stadtgemeinde Z bekanntgegeben, dass eine Befassung des Stadtrates der Stadtgemeinde Z mit dem Verhandlungsergebnis vom 18.09.2018 erbracht hat, dass dieses Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen wird und den vorgesehenen zusätzlichen Nebenbestimmungen aus gewässerökologischer Sicht ebenfalls die Zustimmung gegeben wird.

Auf der Basis dieses Verfahrensergebnisses war daher in Abänderung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dem Fischereiberechtigten CC Parteistellung zuzuerkennen. Dementsprechend waren mehrere Spruchteile des bekämpften Bescheides abzuändern, dies wie im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeordnet. So waren insbesondere zusätzliche Nebenbestimmungen aus gewässerökologischer Sicht in den Spruch der angefochtenen Entscheidung einzufügen. Ebenso war die Festsetzung einer Entschädigung für einen allfälligen vermögensrechtlichen Nachteil des Fischereiberechtigten CC durch die vorgesehenen Baumaßnahmen einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.

Schließlich war mit Blick auf die mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit die Bauvollendungsfrist um ein Jahr auf nunmehr 31.12.2021 zu erstrecken.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragen,

- ob einem Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung zusteht, wenn nach der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen erst durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von dessen Rechten verhindert werden kann,

- ob und inwieweit die Dienstbarkeit der Wohnung in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung begründen kann (vgl dazu auch VwGH 14.12.1995, Zl 95/07/0056) und

- ob und inwieweit Grundeigentum Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren betreffend einen Schutz- und Regulierungswasserbau verschafft, wenn durch das Vorhaben auf das Grundeigentum nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

An die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

 

Schlagworte

Parteistellung im Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0772.59

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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