Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W246 2187054-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 790268100-161393493, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 790268100-161393493, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 790268100-161393493:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 790268100-161393493:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG
als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.02.2010 gab das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt dem Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.11.2009 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.1. Mit Bescheid vom 15.02.2010 gab das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt dem Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.11.2009 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.
2. Auf Grund von mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm mit Bescheid vom 20.10.2017 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).2. Auf Grund von mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm mit Bescheid vom 20.10.2017 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer eingangs aus, er habe von den erfolgten Hinterlegungen des o.a. Bescheides zunächst keine Kenntnis erlangt und daher während offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen diesen eingelegt. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn aus der elterlichen Wohnung in der XXXX verwiesen, woraufhin der Beschwerdeführer bei seiner Freundin, bei Freunden, in Obachlosenquartieren und zum Teil auch auf der Straße genächtigt habe. Ohne Wissen des Vaters habe der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Mutter Kontakt gehalten, die es dem Beschwerdeführer erlaubt habe, in die elterliche Wohnung in der XXXX zu kommen, um sich dort zu waschen sowie etwas zu essen, wenn der Vater des Beschwerdeführers arbeiten gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch in der XXXX mit seiner Mutter bei der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlassten Kontrolle durch das Stadtpolizeikommando XXXXangetroffen worden, bei der er die elterliche Adresse in der XXXX als Postadresse angegeben habe. Weder der an die Adresse in der XXXX gerichtete Ladungsbescheid vom 01.08.2017 bezüglich eines abgeleiteten Aberkennungsverfahrens noch die Verfahrensanordnung vom 28.08.2017 bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens oder der o.a. Bescheid vom 20.10.2017 selbst seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, weil der Vater des Beschwerdeführers die gelben Hinterlegungsverständigungen weggeworfen und dem Beschwerdeführer nicht weitergeleitet habe.Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer eingangs aus, er habe von den erfolgten Hinterlegungen des o.a. Bescheides zunächst keine Kenntnis erlangt und daher während offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen diesen eingelegt. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn aus der elterlichen Wohnung in der römisch 40 verwiesen, woraufhin der Beschwerdeführer bei seiner Freundin, bei Freunden, in Obachlosenquartieren und zum Teil auch auf der Straße genächtigt habe. Ohne Wissen des Vaters habe der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Mutter Kontakt gehalten, die es dem Beschwerdeführer erlaubt habe, in die elterliche Wohnung in der römisch 40 zu kommen, um sich dort zu waschen sowie etwas zu essen, wenn der Vater des Beschwerdeführers arbeiten gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch in der römisch 40 mit seiner Mutter bei der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlassten Kontrolle durch das Stadtpolizeikommando XXXXangetroffen worden, bei der er die elterliche Adresse in der römisch 40 als Postadresse angegeben habe. Weder der an die Adresse in der römisch 40 gerichtete Ladungsbescheid vom 01.08.2017 bezüglich eines abgeleiteten Aberkennungsverfahrens noch die Verfahrensanordnung vom 28.08.2017 bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens oder der o.a. Bescheid vom 20.10.2017 selbst seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, weil der Vater des Beschwerdeführers die gelben Hinterlegungsverständigungen weggeworfen und dem Beschwerdeführer nicht weitergeleitet habe.
§ 33 VwGVG normiere als Wiedereinsetzungsgrund ausdrücklich, dass eine Partei von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Wie ausgeführt, habe der Beschwerdeführer von der Zustellung des o.a. Bescheides keine Kenntnis erlangt. Aus seiner Sicht bestehe an dieser Unkenntnis auch kein relevantes Verschulden iSd genannten Bestimmung, weil die fehlende Verständigung von den gelben Hinterlegungszetteln für die Ladung, die Aufforderung zur Stellungnahme und den verfahrensgegenständlichen Bescheid durch seinen Vater dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei. Der Vater habe nicht als gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter gehandelt, weshalb sein Verhalten nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne.Paragraph 33, VwGVG normiere als Wiedereinsetzungsgrund ausdrücklich, dass eine Partei von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Wie ausgeführt, habe der Beschwerdeführer von der Zustellung des o.a. Bescheides keine Kenntnis erlangt. Aus seiner Sicht bestehe an dieser Unkenntnis auch kein relevantes Verschulden iSd genannten Bestimmung, weil die fehlende Verständigung von den gelben Hinterlegungszetteln für die Ladung, die Aufforderung zur Stellungnahme und den verfahrensgegenständlichen Bescheid durch seinen Vater dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei. Der Vater habe nicht als gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter gehandelt, weshalb sein Verhalten nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne.
4. Mit Bescheid vom 20.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, ab.4. Mit Bescheid vom 20.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, ab.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei seit 26.01.2017 nicht mehr an der Adresse in der XXXX gemeldet gewesen, weshalb ein Erhebungsersuchen hinsichtlich seines Wohnortes an das Stadtpolizeikommando XXXX gerichtet worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter (XXXX) angetroffen worden und habe dabei ausdrücklich diese Adresse als seine Postadresse angegeben. In der Folge sei dem Beschwerdeführer u.a. der Bescheid vom 20.10.2017 an die Adresse in der XXXX mittels Hinterlegung zugestellt worden. Es sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall keineswegs erkennbar, dass der Beschwerdeführer u.a. von dieser Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei seit 26.01.2017 nicht mehr an der Adresse in der römisch 40 gemeldet gewesen, weshalb ein Erhebungsersuchen hinsichtlich seines Wohnortes an das Stadtpolizeikommando römisch 40 gerichtet worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter (römisch 40 ) angetroffen worden und habe dabei ausdrücklich diese Adresse als seine Postadresse angegeben. In der Folge sei dem Beschwerdeführer u.a. der Bescheid vom 20.10.2017 an die Adresse in der römisch 40 mittels Hinterlegung zugestellt worden. Es sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall keineswegs erkennbar, dass der Beschwerdeführer u.a. von dieser Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.02.2018 im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angabe der elterlichen Adresse in der XXXX gegenüber den Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX sicherlich nicht als grob fahrlässig zu werten seien, weil der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen habe können, dass ihm Zustellungen an diese Adresse von seinem Vater verheimlicht würden und er somit keine Kenntnis von diesen erlangen würde.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angabe der elterlichen Adresse in der römisch 40 gegenüber den Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 sicherlich nicht als grob fahrlässig zu werten seien, weil der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen habe können, dass ihm Zustellungen an diese Adresse von seinem Vater verheimlicht würden und er somit keine Kenntnis von diesen erlangen würde.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2018 vor und führte an, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben worden sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge den erstinstanzlichen Verwaltungsakt am 03.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, welcher am 11.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war u.a. von 10.08.2015 bis 29.01.2016 in der Wohnung seiner Eltern in der XXXX und von 04.05.2016 bis 26.01.2017 in der XXXX gemeldet; in der Folge bestand bis 06.02.2018 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 führte das Stadtpolizeikommando XXXX Erhebungen durch, bei welchen der Beschwerdeführer am 16.07.2017 in der Wohnung seiner Eltern (XXXX) gemeinsam mit seiner Mutter angetroffen wurde; dabei führte der Beschwerdeführer als "Postadresse" die Wohnung seiner Eltern (XXXX) an.Der Beschwerdeführer war u.a. von 10.08.2015 bis 29.01.2016 in der Wohnung seiner Eltern in der römisch 40 und von 04.05.2016 bis 26.01.2017 in der römisch 40 gemeldet; in der Folge bestand bis 06.02.2018 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 führte das Stadtpolizeikommando römisch 40 Erhebungen durch, bei welchen der Beschwerdeführer am 16.07.2017 in der Wohnung seiner Eltern (römisch 40 ) gemeinsam mit seiner Mutter angetroffen wurde; dabei führte der Beschwerdeführer als "Postadresse" die Wohnung seiner Eltern (römisch 40 ) an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.10.2017 auf Grund von mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich den - zuvor vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.02.2010 zuerkannten - Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und erließ ihm gegenüber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste am 23.10.2017 die postalische Zustellung dieses Bescheides an die vom Beschwerdeführer angeführte Adresse (XXXX), welcher nach erfolglosem Zustellversuch mit 24.10.2017 beim Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung dieses Bescheides wurde zwar in der XXXXzurückgelassen. Der Vater des Beschwerdeführers warf die Verständigung über die Hinterlegung auf Grund eines zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer jedoch weg, weshalb diese ihm nicht zur Kenntnis gelangt ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.10.2017 auf Grund von mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich den - zuvor vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.02.2010 zuerkannten - Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und erließ ihm gegenüber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste am 23.10.2017 die postalische Zustellung dieses Bescheides an die vom Beschwerdeführer angeführte Adresse (römisch 40 ), welcher nach erfolglosem Zustellversuch mit 24.10.2017 beim Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung dieses Bescheides wurde zwar in der XXXXzurückgelassen. Der Vater des Beschwerdeführers warf die Verständigung über die Hinterlegung auf Grund eines zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer jedoch weg, weshalb diese ihm nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer bei einer Zufallskontrolle aufgegriffen, auf Grund des mit Bescheid vom 20.10.2017 erlassenen Einreiseverbots festgenommen und in der Folge in Schubhaft genommen. Hierbei erfuhr der Beschwerdeführer von dem gegenüber ihm erlassenen Bescheid vom 20.10.2017, der im Zuge einer Akteneinsicht am 05.02.2018 übergeben wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Erhebungen des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 16.07.2017 folgen aus dem Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 (Aktenseite [in der Folge: AS] 192 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 17.07.2017 und den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 (s. S. 3) sowie in der vorliegenden Beschwerde (vgl. S. 3).Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Erhebungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 16.07.2017 folgen aus dem Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 (Aktenseite [in der Folge: AS] 192 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), dem Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 17.07.2017 und den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 (s. Sitzung 3) sowie in der vorliegenden Beschwerde vergleiche Sitzung 3).
Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 und zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 sowie zu seiner Zustellung durch Hinterlegung ergeben sich v.a. aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem unbeschädigten und gut leserlichen Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 20.10.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser Bescheid an die Adresse XXXX zuzustellen versucht wurde und dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Dass die Verständigung über die Hinterlegung auf Grund eines zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater von diesem weggeworfen worden sowie dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gelangt ist und dass der Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Inschubhaftnahme von dem ihm gegenüber erlassenen Bescheid vom 20.10.2017 erfahren hat, folgen u.a. aus den dahingehenden Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 (s. S. 2) sowie in der vorliegenden Beschwerde (vgl. S. 2 f.); da das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen vom Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 getätigten Angaben vollinhaltlich folgt, ist auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen nicht weiter einzugehen.Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 und zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 sowie zu seiner Zustellung durch Hinterlegung ergeben sich v.a. aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem unbeschädigten und gut leserlichen Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 20.10.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser Bescheid an die Adresse römisch 40 zuzustellen versucht wurde und dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Dass die Verständigung über die Hinterlegung auf Grund eines zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater von diesem weggeworfen worden sowie dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gelangt ist und dass der Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Inschubhaftnahme von dem ihm gegenüber erlassenen Bescheid vom 20.10.2017 erfahren hat, folgen u.a. aus den dahingehenden Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 (s. Sitzung 2) sowie in der vorliegenden Beschwerde vergleiche Sitzung 2 f.); da das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen vom Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2018 getätigten Angaben vollinhaltlich folgt, ist auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen nicht weiter einzugehen.
Dass der Beschwerdeführer am 24.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu I.A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018:Zu römisch eins.A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018:
3.1.1. § 17 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017, (in der Folge: ZustG) regelt die Hinterlegung wie folgt:3.1.1. Paragraph 17, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, (in der Folge: ZustG) regelt die Hinterlegung wie folgt:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Nach § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Eingangs ist festzuhalten, dass eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG u. a. auch ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort ist, weshalb die vom Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren gegenüber den Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX angeführte Adresse (XXXX) eine Abgabestelle iSd genannten Bestimmung ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 24.10.2017 (Beginn der Abholfrist) an die von ihm genannte Adresse zugestellt.Eingangs ist festzuhalten, dass eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG u. a. auch ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort ist, weshalb die vom Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren gegenüber den Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 angeführte Adresse (römisch 40 ) eine Abgabestelle iSd genannten Bestimmung ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 24.10.2017 (Beginn der Abholfrist) an die von ihm genannte Adresse zugestellt.
3.1.2. § 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) [...]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG anzuwenden; die §§ 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. u.a. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, mwH).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG anzuwenden; die Paragraphen 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche u.a. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, mwH).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. u.a. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwH). Die Unkenntnis von der Zustellung einer Entscheidung kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. u.a. VwGH 02.10.2000, 98/19/0198).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche u.a. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwH). Die Unkenntnis von der Zustellung einer Entscheidung kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet vergleiche u.a. VwGH 02.10.2000, 98/19/0198).
3.1.3. Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdeeinbringung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Last zu legen, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht:
Auf Grund des nach den Angaben des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses mit seinem Vater konnte der Beschwerdeführer keineswegs davon ausgehen, dass ihm Zustellungen an diese Adresse durch seinen Vater (überhaupt oder fristgerecht) weitergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer, der sich damals nur in Abwesenheit seines Vaters und immer nur für kurze Zeiträume in der elterlichen Wohnung (XXXX) aufgehalten hat, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders vorsichtig sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass er von etwaigen behördlichen Schriftstücken bzw. Hinterlegungsanzeigen tatsächlich Kenntnis erlangt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält kein detailliertes und substantiiertes Vorbringen, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um Kenntnis von etwaigen behördlichen Schriftstücken bzw. Hinterlegungsanzeigen in der XXXX zu erlangen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fehlen z.B. gerade Angaben darüber, durch wen sowie in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten in der XXXX überhaupt entleert wurde (vgl. u.a. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031) und ob der Beschwerdeführer seine Mutter möglicherweise darum gebeten hat, im Hinblick auf für ihn in der XXXX einlangende behördliche Schriftstücke bzw. Hinterlegungsanzeigen besonders aufmerksam zu sein.Auf Grund des nach den Angaben des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt zerrütteten Verhältnisses mit seinem Vater konnte der Beschwerdeführer keineswegs davon ausgehen, dass ihm Zustellungen an diese Adresse durch seinen Vater (überhaupt oder fristgerecht) weitergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer, der sich damals nur in Abwesenheit seines Vaters und immer nur für kurze Zeiträume in der elterlichen Wohnung (römisch 40 ) aufgehalten hat, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders vorsichtig sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass er von etwa