TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W124 2206567-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5

Spruch

W124 2206567-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Zwangsstrafe wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen politischen Gründen verlassen habe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am XXXX ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Ihm wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.

Mit dem Bescheid wurde dem BF unter einem die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der er verpflichtet wurde, bis XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Der Bescheid wurde dem BF mit der Verfahrensordnung durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Ladung vom XXXXwurde der BF zur persönlichen Vorsprache wegen der Überprüfung des Aufenthaltes und der Regelung seiner vom BFA geladen. Die Ladung wurde dem BFA mit dem Vermerk, dass diese nicht behoben worden sei, an das BFA rückübermittelt.

Am XXXX erteilte das BFA der Landespolizeidirektion XXXX-AFA BFA Koordination einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG. Gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.

Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass an der Wohnadresse des BFA mehrere Kontrollen erfolgt seien, welche allesamt negativ verlaufen seien. Laut den dort gemeldeten Personen sei der Aufenthaltsort des BF unbekannt gewesen und sei dieser schon mehrere Monate nicht gesichert worden bzw. sei zu diesem kein Kontakt mehr bestanden.

Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass sich der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht legitimieren habe können. Der BF habe im Zuge dessen selbst angegeben nicht mehr an der im Zentralmelderegister gespeicherten Meldeadresse, sondern derzeit bei einem Freund zu wohnen. Bei der Überprüfung der Wohnsituation stellte sich heraus, dass sich dort ein offensichtliches zu einem Wohnraum umfunktioniertes Lager eines Geschäftslokal befinden würde. Der BF sei seit drei Monaten an dieser Adresse bei einem Freund untergekommen. An der Unterkunft sei dieser aber nur vorübergehend aufhältig, da er selbst auf Wohnungssuche sei.

Der BF sei daraufhin am XXXX, um 09.30 aus der Haft gem. § 39 Abs. 1 BFA-VG entlassen und unmittelbar danach gem. bestehenden Festnahmeauftrag wieder in Haft genommen worden.

In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, weshalb er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe an, dass er keinen Bescheid bekommen habe und er das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Bis zu seiner Festnahme am XXXX habe dieser in der XXXX, welches hinter dem Geschäft gewesen sei, geschlafen. An der Adresse XXXX wohne er nicht mehr, weil man ihn hinausgeworfen habe und der Vermieter gesagt habe, dass er den BF abmelden würde. Für die neue Adresse habe er keinen Meldezettel ausfüllen können, da sich dieses hinter dem Geschäft befunden habe.

Seinen Aufenthalt habe er sich in Österreich als Zeitungszusteller und Maler erwirtschaftet und habe dabei durchschnittlich 800 bis 900 Euro verdient. Als Zeitungszusteller habe er legal und als Maler "schwarz" gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien aufhalten. An gesundheitlichen Einschränkungen oder schweren Erkrankungen würde der BF nicht leiden.

Freiwillig würde er nach Indien nicht ausreisen. Wenn er in Österreich kein Asyl bekommen würde, würde er in ein anderes Land weiterreisen. Auf die Aufforderung hin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die ihm vorliegenden Formulare auszufüllen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen und das Formular nicht auszufüllen. Im Zuge dessen wurde dem BF der Mitwirkungsbescheid nachweislich ausgefolgt. Auf die nochmalige Aufforderung die dem BF vorliegenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen, gab dieser an sich dagegen zu weigern. Im Zuge dessen wurde der BF neuerlich auf die entsprechenden Konsequenzen hingewiesen. Die Frage, weshalb der BF nicht mitwirken und die ihm vorliegenden Dokumente zur Erlangung eines Heimreisedokumentes ausfüllen wolle, beantwortete dieser damit, dass er nicht gehen wolle.

Dem BF wurde in der Folge dargelegt, dass er im Rahmen eines Mitwirkungsbescheides aufgefordert worden sei die ihm vorgelegten Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen. Der Bescheid wurde dem BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX ausgefolgt worden. Der BF habe sich trotz Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen beharrlich geweigert, weshalb er für 14 Tage in Haft genommen werden würrde. Der Bescheid sei dem BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX, XXXXUhr nachweislich übersetzt und zugestellt worden. Sobald der BF innerhalb dieser 14 Tage an der Erlangung der notwendigen Dokumente mitwirken würde, würde er entlassen werden.

Dem BF wurde gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich ziehen würde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden: "BESCHEID"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um XXXX Uhr, wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken; im Konkreten habe er das vorgelegte Heimreisezertifikat-Dokument auszufüllen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtige Gründe (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt gründete diesen Bescheid auf folgende Feststellungen:

Die Identität des BF stehe nicht fest, weil er keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Er habe angegeben, Staatsangehöriger von Indien zu sein, dem Bundesamt aber keine Identitätsdokumente vorgelegt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen. Er habe in Österreich weder familiäre noch private Bindungen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Verwaltungsakt.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Die dem BF vorgelegten Formulare würden es dem BFA ermöglichen seine Identität durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Aus diesem Grunde sei es für die Behörde unerlässlich, dass der BF an dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehen würde, sei es von Seiten des BFA unumgänglich, dass das Nichterscheinen ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes unter Strafe zu stellen sei. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF daher die Verpflichtung zur Mitwirkung ein (Ersatz-)reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Dies sei mit der Ausfüllung des Heimreisezertifikates zu verbinden. Anderenfalls sei eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.

Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 07.11.1995, 95/05/0260).

Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am XXXX und der gesetzten Frist bis zum XXXXnicht nachgekommen sei. Der BF habe die Mitwirkung der Erlangung der notwendigen Dokumente verweigert. Ebenso das Ausfüllen der dafür notwendigen Formulare. Des weiteres könne er der h.a. Behörde keine Identitätsdokumente vorlegen. Die Androhung einer 14 tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen. Daher sei im Falle des BF die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der BF sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher würden klar die öffentlichen Interessen überwiegen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des BF bestehe auch Gefahr im Verzug, da für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Des weiteres mache der BF sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. (§ 120 FPG). Durch seinen Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmende dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug - dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden: "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um XXXX Uhr, stellte das Bundesamt fest, dass dem BF mit Bescheid vom selben Tag die Verpflichtung auferlegt worden sei, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXXim Rahmen der Einvernahme die dafür notwendigen Unterlagen auszufüllen. Gemäß § 5 VVG werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.

Begründet wurde dies damit, dass gegen den BF seit dem XXXX eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der BF hätte bis zum 04.08.2016 das Bundesgebiet freiwillig verlassen müssen und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Der BF sei am XXXX um XXXX, von Beamten der LPD XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen worden und habe sich nicht legitimieren können. Auf Grund der vom BF angegebenen Nationale habe erhoben werden können, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag des BFA bestehe. Er besitze zwar eine Meldung in XXXX, sei aber dort seit einigen Monaten nicht mehr wohnhaft. Der BF habe angegeben bei einem Freund zu wohnen. Er sei um XXXXUhr gem. § 39 Abs. 1 FPG festgenommen worden und sei nach Rücksprache mit dem BFA-Journal eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden.

Es sei dabei hervorgekommen, dass es sich dabei um keine zustellfähige Adresse gehandelt habe und sei eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG verfügt und der BF in das PAZ HG überstellt worden. Im Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ habe sich der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geweigert.

Da sich der BF auf Grund seines Verhaltens der Effektuierung der Ausreiseverpflichtung widersetzt habe, sei geplant gegen den BF einen Mitwirkungsbescheid zu erlassen.

Im Anschluss wurde gegen den BF ein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG erlassen und ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, wenn er sich der Mitwirkung zur Erlangung des Heimreisezertifikates widersetze. Da sich der BF in der Einvernahme vor dem BFA beharrlich geweigert habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, müsse nun gegen den BF dieser Bescheid erlassen werden.

Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 5 VVG die Verpflichtung zu einer Leistung, die sich nicht durch Dritte bewerkstelligen lasse (unvertretbare Leistung) dadurch zu vollstecken sei, dass der Verpflichtete durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden könne. Die Haftstrafe (Beugehaft) dürfe in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgetragen worden. Dieser sei mit XXXX vollstreckbar geworden. Der BF habe sich beharrlich geweigert daran mitzuwirken. Unter einem sei dem BF als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Da der BF seiner Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei gemäß § 5 Abs. 2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es sei daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen.

In der mit dem BF am 17.09.2018 aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus keinen Reisepass bekommen zu haben, als ihm dieser abgenommen worden sei. Um einen neuen Reisepass zu erlangen habe der BF nichts unternommen.

Familiäre Bindungen würde der BF in Österreich keine haben, als seine Eltern in Indien und seine zwei Brüder in England leben würden. Seine Eltern würde der BF nicht unterstützen bzw. würden diese von ihm nicht unterstützt werden.

Seinen Unterhalt bestreite es als Zeitungszusteller und bekomme dafür ca. 700 bis 800 Euro im Monat. An seiner gemeldeten Adresse dürfe der BF nicht mehr wohnen, da ihn der Hausherr hinausgeschmissen habe. Er habe immer gearbeitet und habe man ihm gesagt, dass die Polizei dort gewesen sei. Er sei bei der Polizei gewesen, die die Daten mit ihm aufgenommen hätten und ihm gesagt hätten, dass er von ihnen hören würde. Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, dass den BF jede Polizeidienststelle sofort festgenommen hätte, da gegen den BF seit dem Jahr 2017 ein Festnahmeauftrag bestanden hätte. Die Formblätter für die Erbringung des Heimreisezertifikates verweigerte der BF in der Folge auszufüllen.

Dem BF wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung der Maßnahmen beabsichtigt sei die Schubhaft gegen den BF zu verhängen. Im Anschluss wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt. Darin wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF trotz rechtskräftiger Entscheidung Österreich zu verlassen beharrlich weigern würde. Er würde sich weigern Dokumente ausstellen zu lassen und sogar seine Daten bekannt zu geben. Er sei zur Ladung nicht erschienen und 1,5 Jahre untergetaucht. Er habe eine Scheinmeldung aufrechterhalten, obwohl er sich an dieser Adresse nicht mehr aufgehalten habe. Die Festnahm des BF habe auf einen Zufall basiert, da dieser unangemeldet in einem Geschäftslager hausen würde und zum Zeitpunkt der Festnahme gerade unterwegs gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bereit sei dem behördlichen Auftrag zur Ausreise nachzukommen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines oben geschilderten Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn-, und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, als er 1,5 Jahre nicht greifbar gewesen sei und jeglichen behördlichen Kontakt vermieden habe.

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2. Am XXXX erhob der BF die Beschwerde mit folgenden Wortlaut: Gegen den Bescheid des BFA zur Zahl XXXXvom XXXX, zugestellt frühestens am selben Tag, mit dem die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG vom XXXX gem. § 46 Abs. 2b FPG iVm § 5 VVG zwangsweise mittels Beugehaft vollstreckt werden solle, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser mit Bescheid vom XXXX den Antrag gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen habe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und sei gegen den BF gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. festgestellt worden, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Mit Bescheid vom XXXX sei dem BF gem. § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen worden an den Amtshandlungen der Behörde mitzuwirken. Dabei sei dem BF die Verpflichtung auferlegt worden bei der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokuments gemäß § 97 Abs. 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Es sei mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX gegenüber dem BF die im Verpflichtungsbescheid vom XXXX angedrohte Zwangsstrafe angeordnet und eine 14-tägige Strafe wegen Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen verhängt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seiner Verpflichtung die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszustellen nicht nachgekommen sei.

Zur Rechtwidrigkeit der Beugehaft wurde in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass es einer näheren Konkretisierung der Richtlinie nach den unbestimmten Ausführungen in Art 15 Rückführungsrichtlinie bedürfe, wann ein Umgehen bzw. Behindern des Rückkehrverfahrens vorliegen solle und inwiefern diese Umgehung mit der Nichtdurchführbarkeit des Rückkehrverfahrens zusammenhängen müsse. Dies sei mit § 46 Abs. 2 ff FPG konkretisiert worden und mit Bescheid vomXXXX dem BF auferlegt worden. Es handle sich somit bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des § 76 FPG, aber jedenfalls um eine Abschiebehaft im Sinne des Art 15 RückführungsRL (lit b).

Es sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Anordnung der Beugehaft als Maßnahme im Sinne des Art 15 Abs. 1 lit b der RückführungsRL zu verstehen sei.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen, wie dies beispielsweise in § 22a Abs. 2 BFA-VG für Entscheidungen des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft vorgesehen sei, habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 AVG anzuwenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität stand nicht fest.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte keine identitätsbezeugenden Unterlagen in Vorlage. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, dem BF durch Hinterlegung am XXXX zugestellt, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben.

Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er war nicht ausreisewillig. Er stellte keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder anderer Dokumente bei der indischen Botschaft bemüht hätte.

Für die Abschiebung des BF nach Indien war in Ermangelung eines Reisepasses ein Heimreisezertifikat der indischen Botschaft notwendig.

Am XXXX erteilte das BFA der Landespolizeidirektion XXXX einen Festnahmeauftrag des BF mit. Demnach ist der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festzunehmen. Gleichzeitig erteilte das BFA gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG den Auftrag die Räumlichkeiten der Meldeadresse des BF zu betreten.

Der BF wurde im Zuge mehrmaliger Erhebungen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen. (Bericht 12.6.2017).

Der BF wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG am XXXX festgenommen.

Der BF weigerte sich in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX, die um XXXX Uhr begann, das Antragsformular auszufüllen. Auf die Aufforderung hin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die ihm vorgelegten Formulare auszufüllen, gab dieser an die Formulare nicht auszufüllen, weil er nicht nach Indien zurück möchte. Es lag kein Grund vor, der den BF am Ausfüllen des Formulars gehindert hätte.

Mit BESCHEID vom XXXX wurde dem BF aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem dieser die vorgelegten Heimreisezertifikate ausfülle, widrigenfalls wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Beschwerde gegen diesen BESCHEID wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BESCHEID wurde dem BF am XXXX, um XXXX Uhr durch Übergabe persönlich zugestellt und war vollstreckbar.

Der BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE wurde dem BF durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Die Verwaltungsstrafhaft wurde am XXXX um XXXXvollzogen und am XXXX Uhr beendet. In der Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit des BF sowie zum Umstand, dass der BF im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hatte, ergaben sich aus den Feststellungen bzw. Beweiswürdigung des Bescheides vom XXXX. Dass der BF auch nach Erlassung der Rückkehrentscheidung keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, ergab sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX. Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden.

Die Unbescholtenheit des BF wurde durch den Strafregisterauszug dokumentiert. Dass gegen den BF beabsichtigt ist ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach § 120 Abs. 1 a FPG einzuleiten ergibt sich aus der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift. Dass der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte, ergab sich aus dem IZR, ebenso, dass er nicht österreichischer Staatsbürger war; dies behauptete der BF auch selbst nicht.

Die Angaben zum Asylverfahren des BF und zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergaben sich aus den bezugshabenden Gerichts-, und Verwaltungsakten.

Dass der BF trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass er keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat, ergibt sich aus dem Akt; der BF behauptete dies auch in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift nicht.

Dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift, wonach er die Frage, ob er nach Indien freiwillig ausreisen würde, verneinte.

Die Angaben, wonach sich der BF weigerte, die ihm vorgelegten Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, beruhen auf der Niederschrift vom XXXX.

Dass der BF sich bis zum Schluss der Einvernahme vom XXXX weigerte, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, ergibt sich aus der diesbezüglichen Niederschrift, wonach diesen noch einmal vorgehalten wurde, dass er im Rahmen eines Mitwirkungsbescheides aufgefordert worden ist, die ihm vorgelegten Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen. Der BF weigerte sich trotz Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen beharrlich, weshalb ihm mitgeteilt wurde ihn für 14 Tage in Haft nehmen zu wollen. Sobald der BF innerhalb dieser 14 Tage an der Erlangung der notwendigen Dokumente mitwirken würde, würde er entlassen werden.

Die Angaben zur Zustellung des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE, zur Festnahme des BF und zum Vollzug der Zwangsstrafe ergaben sich aus dem Anhalteprotokoll, der Anhaltedatei, sowie der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Beschwerde vom XXXX gegen den BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE vom

XXXX

1. Die Beschwerde war zulässig. Sie wurde infolge Weiterleitung durch das BVwG fristgerecht und formgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Der BF war auf Grund der mit Bescheid des BFA vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides auszureisen. Er kam dieser Verpflichtung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht nach.

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Der BF verfügt über kein Reisedokument, das es der belangten Behörde ermöglicht hätte, seine Ausreise zu effektuieren. Er kam der Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG nicht nach und holte nicht aus Eigenem ein neues Reisedokument von der indischen Botschaft ein.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des BF ein Heimreisezertifikat erforderlich. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft war ein ausgefülltes Antragsformular erforderlich. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und wurde der BF am XXXX im Zuge der Einvernahme aufgefordert die entsprechenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Der BF verweigerte allerdings das Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantragsformulars.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt verpflichtete den BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren BESCHEID vom XXXX unter Androhung einer 14tätigen Haftstrafe, die vorgelegten Dokumente für die Heimreisezertifikate auszufüllen.

3. Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Bei der Verpflichtung, ein Antragsformular mit den eigenen Daten auszufüllen und zu unterschreiben, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Dem BF wurde im Spruch des BESCHEIDES vom XXXX die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht.

Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Der BF entsprach der Verpflichtung bis zur Verkündung des Erkenntnisses nicht. Die angedrohte 14tägige Haftstrafe wurde mangels Erfüllung der ihm mit dem BESCHEID vom XXXX auferlegten Verpflichtung, die vorgelegten Heimreisezertifikate auszufüllen, mit dem BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE vom XXXX, zugestellt 30 Minuten nach dem BESCHEID, über den BF verhängt.

4. Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Paritionsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen und daraufhin zu vollziehen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 990). Die Anordnung der Zwangsstrafe erfolgt durch Bescheid (VwGH 17.10.1983, 83/10/0244). Zugleich ist für den Fall des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 991).

Dadurch, dass mit dem BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE dem BF nicht für den Fall des weiteren Vollzuges ein schärferes Zwangsmittel angedroht wurde, war dieser nicht in seinen Rechten verletzt.

Auf Grund des BESCHEIDES, dem keine aufschiebende Wirkung zukam, lag ein exekutierbarer Titel vor (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 999).

Die Vollstreckung eines ist aber nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen (VwGH 06.03.1973, 1538/72).

Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen § 19 AVG).

Der nicht angefochtene BESCHEID sah keine Frist für das Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantragsformulars in seinem Spruch vor. Zwar wurde im Spruch des Bescheides in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der BF zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen habe, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, doch wurde weder der diesbezügliche Termin noch Ort näher beschrieben bzw. entsprechend fixiert.

5. Da der BESCHEID insofern keine Frist für das aufgetragene Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantrages vorsah, war der als dessen Vollstreckungsverfügung erlassene, angefochtene BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE rechtswidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folge im BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE ein Datum eingefügt würde, als dieser selbst sich auf einen rechtswidrigen Bescheid stützt.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beugestrafe, ersatzlose Behebung, Frist, Mitwirkungspflicht,
Rechtswidrigkeit, Reisedokument, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2206567.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten