TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W124 2206567-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

W124 2206567-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Zwangsstrafe wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen politischen Gründen verlassen habe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am XXXX ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen politischen Gründen verlassen habe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am römisch 40 ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Ihm wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Ihm wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.

Mit dem Bescheid wurde dem BF unter einem die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der er verpflichtet wurde, bis XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit dem Bescheid wurde dem BF unter einem die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der er verpflichtet wurde, bis römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Der Bescheid wurde dem BF mit der Verfahrensordnung durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Ladung vom XXXXwurde der BF zur persönlichen Vorsprache wegen der Überprüfung des Aufenthaltes und der Regelung seiner vom BFA geladen. Die Ladung wurde dem BFA mit dem Vermerk, dass diese nicht behoben worden sei, an das BFA rückübermittelt.

Am XXXX erteilte das BFA der Landespolizeidirektion XXXX-AFA BFA Koordination einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG. Gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.Am römisch 40 erteilte das BFA der Landespolizeidirektion XXXX-AFA BFA Koordination einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.

Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass an der Wohnadresse des BFA mehrere Kontrollen erfolgt seien, welche allesamt negativ verlaufen seien. Laut den dort gemeldeten Personen sei der Aufenthaltsort des BF unbekannt gewesen und sei dieser schon mehrere Monate nicht gesichert worden bzw. sei zu diesem kein Kontakt mehr bestanden.Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem BFA mit, dass an der Wohnadresse des BFA mehrere Kontrollen erfolgt seien, welche allesamt negativ verlaufen seien. Laut den dort gemeldeten Personen sei der Aufenthaltsort des BF unbekannt gewesen und sei dieser schon mehrere Monate nicht gesichert worden bzw. sei zu diesem kein Kontakt mehr bestanden.

Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass sich der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht legitimieren habe können. Der BF habe im Zuge dessen selbst angegeben nicht mehr an der im Zentralmelderegister gespeicherten Meldeadresse, sondern derzeit bei einem Freund zu wohnen. Bei der Überprüfung der Wohnsituation stellte sich heraus, dass sich dort ein offensichtliches zu einem Wohnraum umfunktioniertes Lager eines Geschäftslokal befinden würde. Der BF sei seit drei Monaten an dieser Adresse bei einem Freund untergekommen. An der Unterkunft sei dieser aber nur vorübergehend aufhältig, da er selbst auf Wohnungssuche sei.Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem BFA mit, dass sich der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht legitimieren habe können. Der BF habe im Zuge dessen selbst angegeben nicht mehr an der im Zentralmelderegister gespeicherten Meldeadresse, sondern derzeit bei einem Freund zu wohnen. Bei der Überprüfung der Wohnsituation stellte sich heraus, dass sich dort ein offensichtliches zu einem Wohnraum umfunktioniertes Lager eines Geschäftslokal befinden würde. Der BF sei seit drei Monaten an dieser Adresse bei einem Freund untergekommen. An der Unterkunft sei dieser aber nur vorübergehend aufhältig, da er selbst auf Wohnungssuche sei.

Der BF sei daraufhin am XXXX, um 09.30 aus der Haft gem. § 39 Abs. 1 BFA-VG entlassen und unmittelbar danach gem. bestehenden Festnahmeauftrag wieder in Haft genommen worden.Der BF sei daraufhin am römisch 40 , um 09.30 aus der Haft gem. Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG entlassen und unmittelbar danach gem. bestehenden Festnahmeauftrag wieder in Haft genommen worden.

In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, weshalb er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe an, dass er keinen Bescheid bekommen habe und er das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Bis zu seiner Festnahme am XXXX habe dieser in der XXXX, welches hinter dem Geschäft gewesen sei, geschlafen. An der Adresse XXXX wohne er nicht mehr, weil man ihn hinausgeworfen habe und der Vermieter gesagt habe, dass er den BF abmelden würde. Für die neue Adresse habe er keinen Meldezettel ausfüllen können, da sich dieses hinter dem Geschäft befunden habe.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, weshalb er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe an, dass er keinen Bescheid bekommen habe und er das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Bis zu seiner Festnahme am römisch 40 habe dieser in der römisch 40 , welches hinter dem Geschäft gewesen sei, geschlafen. An der Adresse römisch 40 wohne er nicht mehr, weil man ihn hinausgeworfen habe und der Vermieter gesagt habe, dass er den BF abmelden würde. Für die neue Adresse habe er keinen Meldezettel ausfüllen können, da sich dieses hinter dem Geschäft befunden habe.

Seinen Aufenthalt habe er sich in Österreich als Zeitungszusteller und Maler erwirtschaftet und habe dabei durchschnittlich 800 bis 900 Euro verdient. Als Zeitungszusteller habe er legal und als Maler "schwarz" gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien aufhalten. An gesundheitlichen Einschränkungen oder schweren Erkrankungen würde der BF nicht leiden.

Freiwillig würde er nach Indien nicht ausreisen. Wenn er in Österreich kein Asyl bekommen würde, würde er in ein anderes Land weiterreisen. Auf die Aufforderung hin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die ihm vorliegenden Formulare auszufüllen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen und das Formular nicht auszufüllen. Im Zuge dessen wurde dem BF der Mitwirkungsbescheid nachweislich ausgefolgt. Auf die nochmalige Aufforderung die dem BF vorliegenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen, gab dieser an sich dagegen zu weigern. Im Zuge dessen wurde der BF neuerlich auf die entsprechenden Konsequenzen hingewiesen. Die Frage, weshalb der BF nicht mitwirken und die ihm vorliegenden Dokumente zur Erlangung eines Heimreisedokumentes ausfüllen wolle, beantwortete dieser damit, dass er nicht gehen wolle.Freiwillig würde er nach Indien nicht ausreisen. Wenn er in Österreich kein Asyl bekommen würde, würde er in ein anderes Land weiterreisen. Auf die Aufforderung hin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die ihm vorliegenden Formulare auszufüllen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen und das Formular nicht auszufüllen. Im Zuge dessen wurde dem BF der Mitwirkungsbescheid nachweislich ausgefolgt. Auf die nochmalige Aufforderung die dem BF vorliegenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen, gab dieser an sich dagegen zu weigern. Im Zuge dessen wurde der BF neuerlich auf die entsprechenden Konsequenzen hingewiesen. Die Frage, weshalb der BF nicht mitwirken und die ihm vorliegenden Dokumente zur Erlangung eines Heimreisedokumentes ausfüllen wolle, beantwortete dieser damit, dass er nicht gehen wolle.

Dem BF wurde in der Folge dargelegt, dass er im Rahmen eines Mitwirkungsbescheides aufgefordert worden sei die ihm vorgelegten Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen. Der Bescheid wurde dem BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX ausgefolgt worden. Der BF habe sich trotz Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen beharrlich geweigert, weshalb er für 14 Tage in Haft genommen werden würrde. Der Bescheid sei dem BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX, XXXXUhr nachweislich übersetzt und zugestellt worden. Sobald der BF innerhalb dieser 14 Tage an der Erlangung der notwendigen Dokumente mitwirken würde, würde er entlassen werden.Dem BF wurde in der Folge dargelegt, dass er im Rahmen eines Mitwirkungsbescheides aufgefordert worden sei die ihm vorgelegten Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sein Heimatland Indien auszufüllen. Der Bescheid wurde dem BF im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 ausgefolgt worden. Der BF habe sich trotz Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen beharrlich geweigert, weshalb er für 14 Tage in Haft genommen werden würrde. Der Bescheid sei dem BF im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 , XXXXUhr nachweislich übersetzt und zugestellt worden. Sobald der BF innerhalb dieser 14 Tage an der Erlangung der notwendigen Dokumente mitwirken würde, würde er entlassen werden.

Dem BF wurde gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich ziehen würde.Dem BF wurde gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich ziehen würde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden: "BESCHEID"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um XXXX Uhr, wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken; im Konkreten habe er das vorgelegte Heimreisezertifikat-Dokument auszufüllen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtige Gründe (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 (im Folgenden: "BESCHEID"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um römisch 40 Uhr, wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken; im Konkreten habe er das vorgelegte Heimreisezertifikat-Dokument auszufüllen. Wenn er dem Auftrag ohne wichtige Gründe (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt gründete diesen Bescheid auf folgende Feststellungen:

Die Identität des BF stehe nicht fest, weil er keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Er habe angegeben, Staatsangehöriger von Indien zu sein, dem Bundesamt aber keine Identitätsdokumente vorgelegt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen. Er habe in Österreich weder familiäre noch private Bindungen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Verwaltungsakt.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Die dem BF vorgelegten Formulare würden es dem BFA ermöglichen seine Identität durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Aus diesem Grunde sei es für die Behörde unerlässlich, dass der BF an dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehen würde, sei es von Seiten des BFA unumgänglich, dass das Nichterscheinen ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes unter Strafe zu stellen sei. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF daher die Verpflichtung zur Mitwirkung ein (Ersatz-)reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Dies sei mit der Ausfüllung des Heimreisezertifikates zu verbinden. Anderenfalls sei eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.

Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 07.11.1995, 95/05/0260).

Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am XXXX und der gesetzten Frist bis zum XXXXnicht nachgekommen sei. Der BF habe die Mitwirkung der Erlangung der notwendigen Dokumente verweigert. Ebenso das Ausfüllen der dafür notwendigen Formulare. Des weiteres könne er der h.a. Behörde keine Identitätsdokumente vorlegen. Die Androhung einer 14 tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen. Daher sei im Falle des BF die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am römisch 40 und der gesetzten Frist bis zum XXXXnicht nachgekommen sei. Der BF habe die Mitwirkung der Erlangung der notwendigen Dokumente verweigert. Ebenso das Ausfüllen der dafür notwendigen Formulare. Des weiteres könne er der h.a. Behörde keine Identitätsdokumente vorlegen. Die Androhung einer 14 tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen. Daher sei im Falle des BF die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der BF sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher würden klar die öffentlichen Interessen überwiegen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des BF bestehe auch Gefahr im Verzug, da für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Des weiteres mache der BF sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. (§ 120 FPG). Durch seinen Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmende dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug - dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der BF sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher würden klar die öffentlichen Interessen überwiegen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des BF bestehe auch Gefahr im Verzug, da für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Des weiteres mache der BF sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. (Paragraph 120, FPG). Durch seinen Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmende dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug - dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden: "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um XXXX Uhr, stellte das Bundesamt fest, dass dem BF mit Bescheid vom selben Tag die Verpflichtung auferlegt worden sei, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXXim Rahmen der Einvernahme die dafür notwendigen Unterlagen auszufüllen. Gemäß § 5 VVG werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 (im Folgenden: "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE"), dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe um römisch 40 Uhr, stellte das Bundesamt fest, dass dem BF mit Bescheid vom selben Tag die Verpflichtung auferlegt worden sei, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXXim Rahmen der Einvernahme die dafür notwendigen Unterlagen auszufüllen. Gemäß Paragraph 5, VVG werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.

Begründet wurde dies damit, dass gegen den BF seit dem XXXX eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der BF hätte bis zum 04.08.2016 das Bundesgebiet freiwillig verlassen müssen und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.Begründet wurde dies damit, dass gegen den BF seit dem römisch 40 eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der BF hätte bis zum 04.08.2016 das Bundesgebiet freiwillig verlassen müssen und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Der BF sei am XXXX um XXXX, von Beamten der LPD XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen worden und habe sich nicht legitimieren können. Auf Grund der vom BF angegebenen Nationale habe erhoben werden können, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag des BFA bestehe. Er besitze zwar eine Meldung in XXXX, sei aber dort seit einigen Monaten nicht mehr wohnhaft. Der BF habe angegeben bei einem Freund zu wohnen. Er sei um XXXXUhr gem. § 39 Abs. 1 FPG festgenommen worden und sei nach Rücksprache mit dem BFA-Journal eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden.Der BF sei am römisch 40 um römisch 40 , von Beamten der LPD römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen worden und habe sich nicht legitimieren können. Auf Grund der vom BF angegebenen Nationale habe erhoben werden können, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag des BFA bestehe. Er besitze zwar eine Meldung in römisch 40 , sei aber dort seit einigen Monaten nicht mehr wohnhaft. Der BF habe angegeben bei einem Freund zu wohnen. Er sei um XXXXUhr gem. Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen worden und sei nach Rücksprache mit dem BFA-Journal eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden.

Es sei dabei hervorgekommen, dass es sich dabei um keine zustellfähige Adresse gehandelt habe und sei eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG verfügt und der BF in das PAZ HG überstellt worden. Im Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ habe sich der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geweigert.Es sei dabei hervorgekommen, dass es sich dabei um keine zustellfähige Adresse gehandelt habe und sei eine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verfügt und der BF in das PAZ HG überstellt worden. Im Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ habe sich der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geweigert.

Da sich der BF auf Grund seines Verhaltens der Effektuierung der Ausreiseverpflichtung widersetzt habe, sei geplant gegen den BF einen Mitwirkungsbescheid zu erlassen.

Im Anschluss wurde gegen den BF ein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG erlassen und ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, wenn er sich der Mitwirkung zur Erlangung des Heimreisezertifikates widersetze. Da sich der BF in der Einvernahme vor dem BFA beharrlich geweigert habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, müsse nun gegen den BF dieser Bescheid erlassen werden.Im Anschluss wurde gegen den BF ein Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG erlassen und ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, wenn er sich der Mitwirkung zur Erlangung des Heimreisezertifikates widersetze. Da sich der BF in der Einvernahme vor dem BFA beharrlich geweigert habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, müsse nun gegen den BF dieser Bescheid erlassen werden.

Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 5 VVG die Verpflichtung zu einer Leistung, die sich nicht durch Dritte bewerkstelligen lasse (unvertretbare Leistung) dadurch zu vollstecken sei, dass der Verpflichtete durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden könne. Die Haftstrafe (Beugehaft) dürfe in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass gemäß Paragraph 5, VVG die Verpflichtung zu einer Leistung, die sich nicht durch Dritte bewerkstelligen lasse (unvertretbare Leistung) dadurch zu vollstecken sei, dass der Verpflichtete durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden könne. Die Haftstrafe (Beugehaft) dürfe in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgetragen worden. Dieser sei mit XXXX vollstreckbar geworden. Der BF habe sich beharrlich geweigert daran mitzuwirken. Unter einem sei dem BF als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Da der BF seiner Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei gemäß § 5 Abs. 2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es sei daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgetragen worden. Dieser sei mit römisch 40 vollstreckbar geworden. Der BF habe sich beharrlich geweigert daran mitzuwirken. Unter einem sei dem BF als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Da der BF seiner Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es sei daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen.

In der mit dem BF am 17.09.2018 aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus keinen Reisepass bekommen zu haben, als ihm dieser abgenommen worden sei. Um einen neuen Reisepass zu erlangen habe der BF nichts unternommen.

Familiäre Bindungen würde der BF in Österreich keine haben, als seine Eltern in Indien und seine zwei Brüder in England leben würden. Seine Eltern würde der BF nicht unterstützen bzw. würden diese von ihm nicht unterstützt werden.

Seinen Unterhalt bestreite es als Zeitungszusteller und bekomme dafür ca. 700 bis 800 Euro im Monat. An seiner gemeldeten Adresse dürfe der BF nicht mehr wohnen, da ihn der Hausherr hinausgeschmissen habe. Er habe immer gearbeitet und habe man ihm gesagt, dass die Polizei dort gewesen sei. Er sei bei der Polizei gewesen, die die Daten mit ihm aufgenommen hätten und ihm gesagt hätten, dass er von ihnen hören würde. Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, dass den BF jede Polizeidienststelle sofort festgenommen hätte, da gegen den BF seit dem Jahr 2017 ein Festnahmeauftrag bestanden hätte. Die Formblätter für die Erbringung des Heimreisezertifikates verweigerte der BF in der Folge auszufüllen.

Dem BF wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung der Maßnahmen beabsichtigt sei die Schubhaft gegen den BF zu verhängen. Im Anschluss wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt. Darin wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Dem BF wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung der Maßnahmen beabsichtigt sei die Schubhaft gegen den BF zu verhängen. Im Anschluss wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt. Darin wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF trotz rechtskräftiger Entscheidung Österreich zu verlassen beharrlich weigern würde. Er würde sich weigern Dokumente ausstellen zu lassen und sogar seine Daten bekannt zu geben. Er sei zur Ladung nicht erschienen und 1,5 Jahre untergetaucht. Er habe eine Scheinmeldung aufrechterhalten, obwohl er sich an dieser Adresse nicht mehr aufgehalten habe. Die Festnahm des BF habe auf einen Zufall basiert, da dieser unangemeldet in einem Geschäftslager hausen würde und zum Zeitpunkt der Festnahme gerade unterwegs gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bereit sei dem behördlichen Auftrag zur Ausreise nachzukommen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines oben geschilderten Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn-, und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, als er 1,5 Jahre nicht greifbar gewesen sei und jeglichen behördlichen Kontakt vermieden habe.

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2. Am XXXX erhob der BF die Beschwerde mit folgenden Wortlaut: Gegen den Bescheid des BFA zur Zahl XXXXvom XXXX, zugestellt frühestens am selben Tag, mit dem die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG vom XXXX gem. § 46 Abs. 2b FPG iVm § 5 VVG zwangsweise mittels Beugehaft vollstreckt werden solle, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.2. Am römisch 40 erhob der BF die Beschwerde mit folgenden Wortlaut: Gegen den Bescheid des BFA zur Zahl XXXXvom römisch 40 , zugestellt frühestens am selben Tag, mit dem die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG vom römisch 40 gem. Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 5, VVG zwangsweise mittels Beugehaft vollstreckt werden solle, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser mit Bescheid vom XXXX den Antrag gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen habe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und sei gegen den BF gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. festgestellt worden, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen habe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und sei gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. festgestellt worden, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Mit Bescheid vom XXXX sei dem BF gem. § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen worden an den Amtshandlungen der Behörde mitzuwirken. Dabei sei dem BF die Verpflichtung auferlegt worden bei der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokuments gemäß § 97 Abs. 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken.Mit Bescheid vom römisch 40 sei dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen worden an den Amtshandlungen der Behörde mitzuwirken. Dabei sei dem BF die Verpflichtung auferlegt worden bei der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokuments gemäß Paragraph 97, Absatz eins, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Es sei mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX gegenüber dem BF die im Verpflichtungsbescheid vom XXXX angedrohte Zwangsstrafe angeordnet und eine 14-tägige Strafe wegen Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen verhängt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seiner Verpflichtung die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszustellen nicht nachgekommen sei.Es sei mit dem gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 gegenüber dem BF die im Verpflichtungsbescheid vom römisch 40 angedrohte Zwangsstrafe angeordnet und eine 14-tägige Strafe wegen Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen verhängt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seiner Verpflichtung die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszustellen nicht nachgekommen sei.

Zur Rechtwidrigkeit der Beugehaft wurde in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass es einer näheren Konkretisierung der Richtlinie nach den unbestimmten Ausführungen in Art 15 Rückführungsrichtlinie bedürfe, wann ein Umgehen bzw. Behindern des Rückkehrverfahrens vorliegen solle und inwiefern diese Umgehung mit der Nichtdurchführbarkeit des Rückkehrverfahrens zusammenhängen müsse. Dies sei mit § 46 Abs. 2 ff FPG konkretisiert worden und mit Bescheid vomXXXX dem BF auferlegt worden. Es handle sich somit bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des § 76 FPG, aber jedenfalls um eine Abschiebehaft im Sinne des Art 15 RückführungsRL (lit b).Zur Rechtwidrigkeit der Beugehaft wurde in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass es einer näheren Konkretisierung der Richtlinie nach den unbestimmten Ausführungen in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie bedürfe, wann ein Umgehen bzw. Behindern des Rückkehrverfahrens vorliegen solle und inwiefern diese Umgehung mit der Nichtdurchführbarkeit des Rückkehrverfahrens zusammenhängen müsse. Dies sei mit Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG konkretisiert worden und mit Bescheid vomXXXX dem BF auferlegt worden. Es handle sich somit bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG, aber jedenfalls um eine Abschiebehaft im Sinne des Artikel 15, RückführungsRL (Litera b,).

Es sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Anordnung der Beugehaft als Maßnahme im Sinne des Art 15 Abs. 1 lit b der RückführungsRL zu verstehen sei.Es sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Anordnung der Beugehaft als Maßnahme im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, der RückführungsRL zu verstehen sei.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen, wie dies beispielsweise in § 22a Abs. 2 BFA-VG für Entscheidungen des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft vorgesehen sei, habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 AVG anzuwenden.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen, wie dies beispielsweise in Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG für Entscheidungen des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft vorgesehen sei, habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG anzuwenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität stand nicht fest.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte keine identitätsbezeugenden Unterlagen in Vorlage. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, dem BF durch Hinterlegung am XXXX zugestellt, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte keine identitätsbezeugenden Unterlagen in Vorlage. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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