Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2017379-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX sowie den Verein XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2018, Zl. 831716507-171315210, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 sowie den Verein römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2018, Zl. 831716507-171315210, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischen Glauben bekennt. Sie reiste als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern (nunmehrige Beschwerdeführer zu W103 2017374-3 und W103 2017382-3) sowie ihrem minderjährigen Bruder (nunmehriger Beschwerdeführer zu W103 2017377-3) im November 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2013 durch ihre damalige gesetzliche Vertreterin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Zum genaueren Verlauf jenes Verfahrens, in welchem in Bezug auf die damals minderjährige Beschwerdeführerin keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden, darf auf die Darstellung in den Erkenntnissen ihrer Familienmitglieder zu den Zln. W103 2017374-3, W103 2017382-3 und W103 2017377-3 verwiesen werden.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Genannten jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Genannten jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familie fristgerecht Beschwerde und übermittelten in der Folge in regelmäßigen Abständen diverse Unterlagen, insbesondere aktuelle medizinische Befunde und Krankenhausbestätigungen betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und Schulnachrichten der Beschwerdeführerin und ihres Bruders, an das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Am 23.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern, ihres minderjährigen Bruders, ihres Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache statt, in der die Familie der Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und Gelegenheit erhielt, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
1.5. Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen vom 27.10.2016, Zln. W231 2017374-1/30E, W231 2017382-1/23E, W231 2017377-1/20E und W231 2017379-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin und der Mitgleider ihrer Kernfamilie vollinhaltlich ab.
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zunächst die Folgenden Feststellungen zugrunde:
(Erstbeschwerdeführer = Vater der Beschwerdeführerin,
Zweitbeschwerdeführerin = Mutter der Beschwerdeführerin,
Drittbeschwerdeführerin = nunmehrige Beschwerdeführerin;
Viertbeschwerdeführer = minderjähriger Bruder der
Beschwerdeführerin)
"II.1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Moslems und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe wurde bereits im Herkunftsstaat geschlossen und legalisiert. Sie haben die gemeinsam mit ihnen ins österreichische Bundesgebiet eingereisten Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer). Festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin am XXXX geboren ist. Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat in Dänemark eine Aufenthaltsgenehmigung als Konventionsflüchtling erlangt."II.1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Moslems und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe wurde bereits im Herkunftsstaat geschlossen und legalisiert. Sie haben die gemeinsam mit ihnen ins österreichische Bundesgebiet eingereisten Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer). Festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 geboren ist. Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat in Dänemark eine Aufenthaltsgenehmigung als Konventionsflüchtling erlangt.
II.1.2. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.römisch zwei.1.2. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.
II.1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.römisch zwei.1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
II.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits im Herkunftsland zwei Herzinfarkte und vier Schlaganfälle, weswegen er bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde, hat einen erhöhten Cholesterinwert und eine Nierenerkrankung infolge von arteriellem Bluthochdruck. Seit ca. 15 Jahren leidet er an einer Niereninsuffizienz. Aktuell bedarf er noch keiner Dialyse, diese mag künftig zu erwarten sein. Zur Behandlung seiner Erkrankungen nimmt er die Medikamente Simvastatin 40 mg, Dilatrend 25 mg, Amlodipin 10 mg, Thrombo Ass 100 mg, Oleovit D3, Cipralex 10 mg, Torasemid 10 mg, Novalgin-Tropfen, Nephrotrans 840 mg ein. Seine Erkrankungen sind im Herkunftsstaat, insbesondere Tschetschenien, behandelbar.römisch zwei.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits im Herkunftsland zwei Herzinfarkte und vier Schlaganfälle, weswegen er bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde, hat einen erhöhten Cholesterinwert und eine Nierenerkrankung infolge von arteriellem Bluthochdruck. Seit ca. 15 Jahren leidet er an einer Niereninsuffizienz. Aktuell bedarf er noch keiner Dialyse, diese mag künftig zu erwarten sein. Zur Behandlung seiner Erkrankungen nimmt er die Medikamente Simvastatin 40 mg, Dilatrend 25 mg, Amlodipin 10 mg, Thrombo Ass 100 mg, Oleovit D3, Cipralex 10 mg, Torasemid 10 mg, Novalgin-Tropfen, Nephrotrans 840 mg ein. Seine Erkrankungen sind im Herkunftsstaat, insbesondere Tschetschenien, behandelbar.
Dort kann auch eine allenfalls erforderliche Dialyse durchgeführt werden. Die benötigten Medikamente sind großteils verfügbar (siehe dazu näher noch unter II.1.11., Medizinische Versorgung).Dort kann auch eine allenfalls erforderliche Dialyse durchgeführt werden. Die benötigten Medikamente sind großteils verfügbar (siehe dazu näher noch unter römisch zwei.1.11., Medizinische Versorgung).
II.1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin behandelte ihre Probleme mit dem Bewegungsapparat mittels Physiotherapie und wurde auch wegen ihrer psychischen Probleme und Kopfschmerzen (medikamentös) behandelt.römisch zwei.1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin behandelte ihre Probleme mit dem Bewegungsapparat mittels Physiotherapie und wurde auch wegen ihrer psychischen Probleme und Kopfschmerzen (medikamentös) behandelt.
II.1.7. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich mehrfach wegen bakteriell bedingter Bauchschmerzen untersucht und behandelt. Beim Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich eine Mandeloperation durchgeführt. Darüber hinaus liegen bei ihnen keine aktuell bestehenden gesundheitlichen Probleme vor.römisch zwei.1.7. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich mehrfach wegen bakteriell bedingter Bauchschmerzen untersucht und behandelt. Beim Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich eine Mandeloperation durchgeführt. Darüber hinaus liegen bei ihnen keine aktuell bestehenden gesundheitlichen Probleme vor.
II.1.8. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren in ihrer Heimat erwerbstätig und führten Bau- bzw. Hilfsarbeiten aus. Der Erstbeschwerdeführer bezog nach seinen Herzinfarkten und Schlaganfällen in seinem Herkunftsstaat Invaliditätspension.römisch zwei.1.8. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren in ihrer Heimat erwerbstätig und führten Bau- bzw. Hilfsarbeiten aus. Der Erstbeschwerdeführer bezog nach seinen Herzinfarkten und Schlaganfällen in seinem Herkunftsstaat Invaliditätspension.
II.1.9. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise im November 2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Für die Dauer ihres Asylverfahrens waren sie im österreichischen Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt. Über die von den Beschwerdeführern gestellten Asylanträge sind negative Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen.römisch zwei.1.9. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise im November 2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Für die Dauer ihres Asylverfahrens waren sie im österreichischen Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt. Über die von den Beschwerdeführern gestellten Asylanträge sind negative Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen.
II.1.10. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Herkunftsstaat verbliebene Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Brüder und zwei Schwestern, die Zweitbeschwerdeführerin zwei Brüder und sechs Schwestern. Zu diesen halten sie beide regelmäßigen - wenn auch nur gelegentlichen - Kontakt aufrecht.römisch zwei.1.10. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Herkunftsstaat verbliebene Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Brüder und zwei Schwestern, die Zweitbeschwerdeführerin zwei Brüder und sechs Schwestern. Zu diesen halten sie beide regelmäßigen - wenn auch nur gelegentlichen - Kontakt aufrecht.
II.1.11. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Grundversorgung wird ihnen aktuell nur eingeschränkt gewährt, weil die zuständige Behörde derzeit ein Verfahren zur Klärung der Frage führt, ob der Erstbeschwerdeführer nach wie vor seine Invaliditätspension aus dem Herkunftsstaat bezieht.römisch zwei.1.11. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Grundversorgung wird ihnen aktuell nur eingeschränkt gewährt, weil die zuständige Behörde derzeit ein Verfahren zur Klärung der Frage führt, ob der Erstbeschwerdeführer nach wie vor seine Invaliditätspension aus dem Herkunftsstaat bezieht.
II.1.12. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind beide arbeitswillig und jedenfalls die Zweitbeschwerdeführerin auch arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer kann gesundheitlich bedingt keine körperlich anstrengenden Arbeiten durchführen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bislang aus gesundheitlichen Gründen noch keinen Sprachkurs besucht und weist keine Deutschkenntnisse auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, spricht aber nur rudimentär Deutsch. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich auch sozial nicht verfestigt integriert.römisch zwei.1.12. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind beide arbeitswillig und jedenfalls die Zweitbeschwerdeführerin auch arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer kann gesundheitlich bedingt keine körperlich anstrengenden Arbeiten durchführen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bislang aus gesundheitlichen Gründen noch keinen Sprachkurs besucht und weist keine Deutschkenntnisse auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, spricht aber nur rudimentär Deutsch. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich auch sozial nicht verfestigt integriert.
II.1.12. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in Tschetschenien geboren, dort bis zu ihrer Ausreise vor knapp drei Jahren gelebt und haben dort die Schule besucht. Sie sprechen Tschetschenisch und verfügen über hinreichende Kenntnisse der Russischen Sprache. In Österreich besuchen sie ebenfalls die Schule, der Viertbeschwerdeführer eine Neue Mittelschule mit nur mäßigem Schulerfolg, die Drittbeschwerdeführerin eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, in der sie derzeit noch nicht benotet wird. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben sich insbesondere durch ihr schulisches Umfeld und ihren Freundeskreis sowie den Besuch von Deutschkursen Deutschkenntnisse angeeignet. Sie haben über die Schule bzw. der Viertbeschwerdeführer über seine sportliche Betätigung - er spielt Fußball und Tennis - Freunde gefunden.römisch zwei.1.12. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in Tschetschenien geboren, dort bis zu ihrer Ausreise vor knapp drei Jahren gelebt und haben dort die Schule besucht. Sie sprechen Tschetschenisch und verfügen über hinreichende Kenntnisse der Russischen Sprache. In Österreich besuchen sie ebenfalls die Schule, der Viertbeschwerdeführer eine Neue Mittelschule mit nur mäßigem Schulerfolg, die Drittbeschwerdeführerin eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, in der sie derzeit noch nicht benotet wird. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben sich insbesondere durch ihr schulisches Umfeld und ihren Freundeskreis sowie den Besuch von Deutschkursen Deutschkenntnisse angeeignet. Sie haben über die Schule bzw. der Viertbeschwerdeführer über seine sportliche Betätigung - er spielt Fußball und Tennis - Freunde gefunden.
II.1.13. Der Erstbeschwerdeführer hat noch eine Schwester in Österreich, mit der die Familie des Beschwerdeführers nicht zusammenlebt und zu welcher kein Kontakt aufrecht gehalten wird.römisch zwei.1.13. Der Erstbeschwerdeführer hat noch eine Schwester in Österreich, mit der die Familie des Beschwerdeführers nicht zusammenlebt und zu welcher kein Kontakt aufrecht gehalten wird.
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden aufgrund näher dargestellter Widersprüche im Ergebnis als unglaubwürdig qualifiziert (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 81 bis 91 der angeführten Erkenntnisse). Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Erstbeschwerdeführers sei kein auf den Herkunftsstaat bezogenes Rückkehrhindernis festzustellen gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden aufgrund näher dargestellter Widersprüche im Ergebnis als unglaubwürdig qualifiziert vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 81 bis 91 der angeführten Erkenntnisse). Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Erstbeschwerdeführers sei kein auf den Herkunftsstaat bezogenes Rückkehrhindernis festzustellen gewesen.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 07.11.2016 stellten die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchem die Beschwerdeführerin am 29.05.2017 einvernommen wurde. Diese führte aus, dass sie nachts nicht schlafen könne und an Angstzuständen leide. Sie spreche ein bisschen Deutsch, halte sich seit drei Jahren in Österreich auf. Sie sei in XXXX zur Schule gegangen, würde das aber jetzt nicht mehr tun. Sie hätten Probleme mit Kadirovs Leuten, die Nachbarn hätten die Verwandten informiert, dass sie weiterhin von Kadirovs Leuten gesucht würden. Diese Leute von Kadirov würden sie alle umbringen. Die Leute von Kadirov würden weiterhin nach ihnen suchen, sie wolle hier in Österreich die Schule besuchen und arbeiten. Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen vor, betreffend einen Schulbesuch in XXXX bis zum Jahr 2016 und über den Besuch eines Deutschkurses für Kinder/Jugendliche A1. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin ein Ambulanzblatt vom 27.04.2015 vor, wonach sie wegen Halsschmerzen und Bauchschmerzen im LKH XXXX ambulant behandelt wurde.2.1. Am 07.11.2016 stellten die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchem die Beschwerdeführerin am 29.05.2017 einvernommen wurde. Diese führte aus, dass sie nachts nicht schlafen könne und an Angstzuständen leide. Sie spreche ein bisschen Deutsch, halte sich seit drei Jahren in Österreich auf. Sie sei in römisch 40 zur Schule gegangen, würde das aber jetzt nicht mehr tun. Sie hätten Probleme mit Kadirovs Leuten, die Nachbarn hätten die Verwandten informiert, dass sie weiterhin von Kadirovs Leuten gesucht würden. Diese Leute von Kadirov würden sie alle umbringen. Die Leute von Kadirov würden weiterhin nach ihnen suchen, sie wolle hier in Österreich die Schule besuchen und arbeiten. Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen vor, betreffend einen Schulbesuch in römisch 40 bis zum Jahr 2016 und über den Besuch eines Deutschkurses für Kinder/Jugendliche A1. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin ein Ambulanzblatt vom 27.04.2015 vor, wonach sie wegen Halsschmerzen und Bauchschmerzen im LKH römisch 40 ambulant behandelt wurde.
Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder, welche bezüglich der Beschwerdeführerin ergab, dass diese in der Vergangenheit Magenprobleme und Schlafprobleme angegeben habe. Eine psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome würden jedoch nicht vorliegen, die Beschwerdeführerin würde sich als gesunde junge Frau bei der medizinischen Begutachtung darstellen.
2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 25.07.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder vom 07.11.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei. Unter Spruchteil III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 25.07.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder vom 07.11.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei. Unter Spruchteil römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
2.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin körperlich und psychisch krank sei. Von entschiedener Sache könne nicht die Rede sein, da "die politische Situation in Tschetschenien im Jahr 2013 unterschiedlich von jener im Jahr 2016 ist." Eine adäquate Behandlung des Vaters der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, insbesondere für sein Nierenleiden, sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit sechs Jahren in Österreich auf und sei als integriert zu betrachten, ebenso ihr jüngerer Bruder, der die Schule besuche.
2.4. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.08.2017, Zln. W226 2017374-2/4E, W226 2017382-2/3E, W226 2017379-2/3E und W226 2017377-2/3E, wurden die Beschwerden der der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihres Bruders in Spruchteil
A) gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylGA) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision in Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision in Spruchteil B) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz:
3.1. Am 23.11.2017 suchten die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr minderjähriger Bruder neuerlich um die Gewährung internationalen Schutzes an und wurden zu diesen Folgeanträgen am Tag der Antragstellung jeweils vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein ihres gewillkürten Vertreters niederschriftlich erstbefragt.
Der Vater der Beschwerdeführerin führte anlässlich jener Befragung im Wesentlichen aus, an einer terminalen Niereninsuffizienz zu leiden, der Befragung jedoch kurz folgen zu können. Er habe Österreich seit seiner zuletzt ergangenen negativen Entscheidung nicht verlassen und gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, sich aufgrund seiner Krankheit an die frühere Zeit eigentlich nicht mehr erinnern zu können und demnach auch nicht angeben zu können, ob in Bezug auf seine Fluchtgründe Änderungen eingetreten wären. Aufgrund seines prekären Gesundheitszustands sei ihm eine Rückreise nach Tschetschenien jedoch unmöglich.
Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Zuge ihrer Erstbefragung ein russisches Dokument samt beglaubigter Übersetzung vor, bei welchem es sich ausweislich der Übersetzung um eine Ladung der Beschwerdeführerin für den 17.08.2017 zwecks Vernehmung als Beschuldigte wegen des Verbrechens des Art. 33 Abs. 5 Art. 316 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vor die Untersuchungsverwaltung der Russischen Föderation handle. Dieses Dokument solle bestätigen, dass die Familie nach wie vor von der russischen Regierung gesucht würde. Auf Vorhalt, dass es sich bei Art. 33 des russischen StGB laut Online-Recherche um Delikte in Bezug auf die Wehrpflicht handeln würde, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie könne dazu nichts sagen. Ergänzend wolle sie darauf hinweisen, dass ihr Gatte an terminaler Niereninsuffizienz CKD G5A3 I leide und sich dreimal wöchentlich einer Hämodialyse unterziehen müsste, um nicht in einen akut lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Im Falle einer Rückkehr würde die Mutter der Beschwerdeführerin sehr um das Leben ihres Mannes und jenes ihrer Kinder fürchten; es könnte passieren, dass sie von Kadyrow-Anhängern umgebracht werden. Sie wüssten von Nachbarn, dass Kadyrow-Anhänger sie nach wie vor suchen und ihnen über Nachbarn bzw. Verwandte drohen würden. Ihre Verwandten hätten sie vor einer Rückkehr gewarnt. Jene Gründe seien ihnen bereits seit ihrer Flucht bekannt. Nunmehr hätten sie das zuvor erwähnte Dokument erhalten, welches bestätige, dass sie nach wie vor gesucht würden.Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Zuge ihrer Erstbefragung ein russisches Dokument samt beglaubigter Übersetzung vor, bei welchem es sich ausweislich der Übersetzung um eine Ladung der Beschwerdeführerin für den 17.08.2017 zwecks Vernehmung als Beschuldigte wegen des Verbrechens des Artikel 33, Absatz 5, Artikel 316, des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vor die Untersuchungsverwaltung der Russischen Föderation handle. Dieses Dokument solle bestätigen, dass die Familie nach wie vor von der russischen Regierung gesucht würde. Auf Vorhalt, dass es sich bei Artikel 33, des russischen StGB laut Online-Recherche um Delikte in Bezug auf die Wehrpflicht handeln würde, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie könne dazu nichts sagen. Ergänzend wolle sie darauf hinweisen, dass ihr Gatte an terminaler Niereninsuffizienz CKD G5A3 römisch eins leide und sich dreimal wöchentlich einer Hämodialyse unterziehen müsste, um nicht in einen akut lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Im Falle einer Rückkehr würde die Mutter der Beschwerdeführerin sehr um das Leben ihres Mannes und jenes ihrer Kinder fürchten; es könnte passieren, dass sie von Kadyrow-Anhängern umgebracht werden. Sie wüssten von Nachbarn, dass Kadyrow-Anhänger sie nach wie vor suchen und ihnen über Nachbarn bzw. Verwandte drohen würden. Ihre Verwandten hätten sie vor einer Rückkehr gewarnt. Jene Gründe seien ihnen bereits seit ihrer Flucht bekannt. Nunmehr hätten sie das zuvor erwähnte Dokument erhalten, welches bestätige, dass sie nach wie vor gesucht würden.
Die Beschwerdeführerin selbst führte anlässlich ihrer Erstbefragung aus, dass ihrer nunmehrigen Antragstellung keine neuen Gründe zugrunde liegen würden, jedoch bestünden nach wie vor die alten Fluchtgründe. Sie dürften nicht in ihre Heimat zurückkehren, zumal es dort lebensgefährlich für sie wäre. Zudem sei ihrem schwer kranken Vater eine Überstellung nach Tschetschenien nicht zuzumuten. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihrer Mutter vorgelegte Ladung, welche ihnen zu einem ihr nicht konkret bekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 zugeleitet worden wäre.
Der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin gab im Zuge seiner Erstbefragung insbesondere zu Protokoll, er weise keine neuen Gründe für die nunmehrige Antragstellung auf. Er würde jedoch sehr gerne hier leben und arbeiten, mehr könne er dazu nicht angeben. Sein Vater sei vor ein paar Tagen aus dem Spital entlassen worden und der minderjährige Drittbeschwerdeführer mache sich große Sorgen um ihn; alleine aus diesem Grund sei eine Rückkehr nicht möglich. Desweiteren befürchte er, dass eine Schwester nach einer Rückkehr von Kadyrow-Anhängern entführt würde.
Jeweils am 27.02.2018 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr minderjähriger Bruder im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und eines Rechtsberaters niederschriftlich im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Der Vater der Beschwerdeführerin gab kurz zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand brachte der Vater der Beschwerdeführerin vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, einmal gesund gewesen zu sein. Er habe vier Schlaganfälle erlitten, sein linkes Ohr sei immer noch taub. Er habe Gedächtnisverlust sowie einen "Fleck" im Gehirn und ein Hämatom. Weiters habe er zwei Herzinfarkte erlebt, seine Nieren würden nicht mehr funktionieren und er erhalte eine Nierendialyse. Seit wann er an den genannten Beschwerden leide, könne er aufgrund seines Gedächtnisverlusts nicht sagen. Zur aktuell in Anspruch genomm