Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen irakischen Staatsangehörigen mangels Beurteilung der seitens irakischer Behörden bestehenden Schutzmöglichkeit vor Übergriffen durch IS-KämpferSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 11. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sunnitischer Moslem und stammt aus dem östlichen Teil der Stadt Mosul.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24. Mai 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vom Islamischen Staat (IS) verfolgt worden sei, weil er in einer Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Er sei vom IS ausgepeitscht und zwei Mal verhaftet worden, weil er geraucht habe und sich geweigert habe, einen Bart zu tragen. Mittlerweile könne er auch deshalb nicht in den Irak zurückkehren, weil er als Sunnit von schiitischen und kurdischen Milizen bedroht würde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 1. Juni 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. September 2017 ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma "in das Blickfeld" des IS geraten sei. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Vorschriften des IS zu befolgen, sei er zwei Mal bestraft worden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wäre. Zur Lebenssituation des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Mosul lebe und er dort eine Wohnmöglichkeit habe. Der Beschwerdeführer habe im Irak die Schule absolviert und ein Jahr Rechtswissenschaften studiert. Er verfüge über Arbeitserfahrung in einem Taxiunternehmen, einem Restaurant und in einer Sicherheitsfirma.
4.1. Zur Lage im Herkunftsstaat zieht das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus April 2016 heran. Es enthält eine integrierte Kurzinformation vom Februar 2017 sowie weitere Länderberichte, die größtenteils aus 2015 stammen und lautet auszugsweise wie folgt:
"Update Sicherheitslage allgemein: (Relevant für Abschnitt 3 - Sicherheitslage und 5 - Sicherheitskräfte)
[…]
Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haq un der Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017).
Mossul-Offensive: (Relevant für Abschnitt 3 - Sicherheitslage)
Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017).
Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 – mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive – den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017).
Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017).
Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ('über 50 Prozent'). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017).
Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017).
Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt – s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017).
[…]
3. Sicherheitslage
[…]
3.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mosul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von 'Geistersoldaten'. Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
[…]
4. Sicherheitsbehörden
Anm: Zu den irakischen Sicherheitskräften (ISF), sowie zu den (teilweise von der Regierung beauftragten) schiitischen Milizen, und den wichtigsten im Irak agierenden militärischen Kräften s. Abschnitt 3.1."
4.2. Außerdem führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es "unter anderem bereits aufgrund der allgemeinen zugänglichen Medienberichte - als notorisch bekannt angesehen werden [kann], dass sich auch West-Mossul bereits seit geraumer Zeit wieder unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte befindet und demgemäß dort keine Präsenz der Milizen des Islamischen Staates gegeben ist. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers von den Milizen des Islamischen Staates in Mossul bedroht oder verfolgt zu werden, kann demgemäß nicht erkannt werden […]". Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Rückkehr in den Irak nicht per se unzumutbar sei; dies werde durch die "zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grds. bestätigt […]". Es stehe – in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak außer Diskussion, dass die staatlichen Sicherheitskräfte willens seien, dem IS entgegenzutreten. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers könne wegen der erfolgten Befreiung der Stadt Mosul nicht festgestellt werden. Auf Grund der vorliegenden Länderberichte könne ausgeschlossen werden, dass es dem IS gelingen würde, das Gebiet zurückzuerobern. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden könne, dass der IS weiterhin in der Lage sein werde, Anschläge zu verüben. Auch eine asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen, könne ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer niemals mit dem IS sympathisiert habe und der östliche Teil Mosuls seit dem Jahreswechsel unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte stehe.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Entfall der mündlichen Verhandlung für zulässig, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt feststehe und der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ausreichend entgegengetreten sei.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
1.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
1.2. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
1.3. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers vom IS bedroht und bestraft worden zu sein, als glaubwürdig erachtet:
"Aufgrund seiner Weigerung, sich nach der Eroberung Mossuls den (religiösen) Vorschriften der Terrormiliz Islamischer Staat entsprechend - etwa bezüglich des Tragens eines Bartes oder des Betens - zu verhalten, geriet der Beschwerdeführer in Verbindung mit seiner früheren Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma in das Blickfeld der Miliz des Islamischen Staates, was zu einer zweimaligen Bestrafung bzw Züchtigung des BF vor dessen Ausreise führte."
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er befürchte, im Fall der Rückkehr in den Irak vom IS misshandelt oder getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass einzelne IS-Kämpfer immer noch in Mosul präsent seien, weist aber darauf hin, dass der irakische Staat in diesem Gebiet schutzwillig sei. Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährten Rechte droht, hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht nur zu prüfen, ob der Herkunftsstaat schutzwillig ist, sondern auch, ob er schutzfähig ist (vgl Mayer-Ladewig/Lehnert in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), Handkommentar EMRK4, 2017, Artikel 3, Rz 76). Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner Ausreise vom IS bedroht und bestraft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf Basis der Länderberichte unter anderem fest:
"Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. […]
Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017).
Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 – mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive – den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017).
Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organizati-on for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017).
Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westtei-les auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ('über 50 Prozent'). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017).
Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017)."
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat es verabsäumt, abzuwägen, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Sachlage einem realen Risiko ausgesetzt ist, von (einzelnen) IS-Kämpfern misshandelt oder getötet zu werden und ob die irakischen Behörden in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen (zu fehlendem Schutz vor Verfolgung durch Al-Kaida im Irak siehe auch EGMR 23.8.2016 (GK), J.K. u.a. gegen Schweden, Appl 59166/12, Rz 121). Der bloße Verweis auf den Gebietsverlust des IS ist – unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen (vgl insbes. "Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen.") – nicht geeignet, das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften.
2.3. Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Religion vom IS verfolgt wurde, betrifft die fehlende Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur die Entscheidung zum Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern auch zum Status des Asylberechtigten (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3 AsylG 2005, K 33).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3537.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018