RS Vfgh 2018/9/24 E3537/2017

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen irakischen Staatsangehörigen mangels Beurteilung der seitens irakischer Behörden bestehenden Schutzmöglichkeit vor Übergriffen durch IS-Kämpfer

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat es verabsäumt, abzuwägen, ob der sunnitische Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines als glaubwürdig erachteten Vorbringens, er sei vom IS wegen seiner Glaubensrichtung bedroht und bestraft worden, in Anbetracht der festgestellten Gewalt im Irak und der Sicherheitslage in Mossul einem realen Risiko ausgesetzt ist, von (einzelnen) IS-Kämpfern misshandelt oder getötet zu werden und ob die irakischen Behörden in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen. Der bloße Verweis auf den Gebietsverlust des IS ist - unter Berücksichtigung der vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen (vgl insbes "Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen.") - nicht geeignet, das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften.

Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Religion vom IS verfolgt wurde, betrifft die fehlende Auseinandersetzung des BVwG nicht nur die Entscheidung zum Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern auch zum Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3537.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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