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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art89Leitsatz
Zulässigkeit der Anträge des UVS Niederösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö VergabeG betreffend die dem UVS eingeräumte Kompetenz zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen; denkmögliche Annahme der Zuständigkeit des UVS zur Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit von EU-Richtlinien; UVS in Vergabesachen angesichts der Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein vorlagepflichtiges Tribunal; Abweisung der Anträge; Übertragung der Zuständigkeit zur Kontrolle über Akte der Privatwirtschaftsverwaltung an die Unabhängigen Verwaltungssenate ohne Vorschaltung eines erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens vom B-VG nicht ausgeschlossenSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (künftig UVS) beantragt aus Anlaß von acht bei ihm anhängigen Verfahren die Aufhebung von Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. 7200-1 (im folgenden beziehen sich alle Paragraphenangaben ohne hinzugefügte Quellenangabe auf dieses Gesetz) als verfassungswidrig. Es verstoße gegen Art129 und 129a B-VG, einen unabhängigen Verwaltungssenat unmittelbar zur Kontrolle von privatrechtsförmigen Handlungen der Landesregierung in Vergabesachen und damit zu einer Entscheidung in erster Instanz zu berufen:römisch eins. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (künftig UVS) beantragt aus Anlaß von acht bei ihm anhängigen Verfahren die Aufhebung von Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes, Landesgesetzblatt 7200-1 (im folgenden beziehen sich alle Paragraphenangaben ohne hinzugefügte Quellenangabe auf dieses Gesetz) als verfassungswidrig. Es verstoße gegen Art129 und 129a B-VG, einen unabhängigen Verwaltungssenat unmittelbar zur Kontrolle von privatrechtsförmigen Handlungen der Landesregierung in Vergabesachen und damit zu einer Entscheidung in erster Instanz zu berufen:
a) Die zu G270/96 - G273/96 protokollierten Anträge wurden vom UVS im Zuge von Nachprüfungsverfahren gestellt, die auf Antrag einer Spedition zur Überprüfung der Vergabeentscheidungen der NÖ Landeshauptstadt-PlanungsgesmbH über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen jeweils betreffend die Übersiedelung von Teilen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung von Wien nach St. Pölten eingeleitet wurden.
Die beim UVS antragstellende Spedition hatte in allen vier Nachprüfungsverfahren die Nichtausscheidung eines bestimmten Angebotes sowie die beabsichtigte Vertragsunterzeichnung mit diesem Bieter angefochten, eine Verletzung von Bestimmungen der - angesichts ihrer Nichtumsetzung durch den Landesgesetzgeber in Niederösterreich und ihrer ausreichenden Bestimmtheit als unmittelbar anwendbar angesehenen - Richtlinie 92/50/EWG des Rates (der Europäischen Gemeinschaften) vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge behauptet und eine Nachprüfung im Sinne der §§18 und 21 begehrt.
b) Dem zu G288/96 protokollierten Antrag liegt eine Meinungsverschiedenheit über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags für die Lieferung und Errichtung einer nuklearmedizinischen Anlage für das allgemeine öffentliche Krankenhaus St. Pölten zugrunde, der durch das Krankenhaus für die Landeshauptstadt St. Pölten, sohin von einem öffentlichen Auftraggeber iSd Gesetzes erteilt wurde und dessen Wert über den für die Anwendung des Gesetzes maßgeblichen Schwellenwerten liegt. Ein übergangener Bieter wandte sich an den UVS und begehrte, dieser wolle gemäß §18 Abs3 feststellen, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde und daß diese Entscheidung iSd §21 Abs3 rechtswidrig war.
c) In den zu G299/96 und G300/96 protokollierten Verfahren, die den UVS veranlaßt haben, Aufhebungsanträge zu stellen, wurde dieser vor Abschluß des Vergabeverfahrens angerufen, Entscheidungen im Vergabeverfahren betreffend die Lieferung und Errichtung von nuklearmedizinischen Anlagen für die allgemeinen Tffentlichen Krankenhäuser in Wr. Neustadt und in Horn gemäß §21 Abs1 für nichtig zu erklären und mit einstweiliger Verfügung gemäß §20 den Auftraggeber zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kontrollverfahrens keinen Zuschlag zu erteilen. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber und um einen geschätzten Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte des Vergabegesetzes.
d) In dem zu G318/97 protokollierten Verfahren war der UVS vor Abschluß des Vergabeverfahrens angerufen worden, Ausschreibungsbestimmungen, Maßnahmen sowie sonstige Entscheidungen im Vergabeverfahren betreffend die Lieferung und Montage der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage und des Regenüberlaufbeckens eines Gemeindeverbandes - es handelt sich um eine Teilvergabe im Rahmen eines Bauauftrages oberhalb der Schwellenwerte - gemäß §21 für nichtig zu erklären und mit einstweiliger Verfügung gemäß §20 das gesamte Vergabeverfahren bis zur Entscheidung des UVS über eine allfällige Aufhebung des Vergabeverfahrens oder einzelner Entscheidungen aus diesem auszusetzen.
2. a) In den zu G270/96 - G273/96 protokollierten Verfahren beantragt der UVS die Aufhebung des §18 Abs1 des NÖ Vergabegesetzes, in eventu die Aufhebung verschiedener seine Zuständigkeit und das Verfahren betreffende Bestimmungen dieses Gesetzes, und zwar neben der primär angefochtenen Bestimmung auch §§18 Abs3, 21 Abs3 und §28 Abs2 und 3 des Gesetzes (wobei die angeführten Bestimmungen in verschiedenen Kombinationen angefochten werden), als verfassungswidrig.
b) In dem zu G288/96 protokollierten Verfahren beantragt der UVS die Aufhebung des §18 Abs3 und des §21 Abs3 des NÖ Vergabegesetzes, in eventu die Aufhebung verschiedener seine Zuständigkeit und das Verfahren betreffende Bestimmungen dieses Gesetzes, und zwar neben den primär angefochtenen Bestimmungen auch §18 Abs1 und §28 Abs2 und 3 bzw. einzelner dieser Vorschriften in verschiedenen Kombinationen als verfassungswidrig.
c) In den zu G299/96 und G300/96 protokollierten Anträgen wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge §18 Abs1 und 2, §20 und §21 Abs1 und 2 des Gesetzes, in eventu einzelne dieser Vorschriften als verfassungswidrig aufheben.
d) In dem zu G318/97 protokollierten Antrag begehrt der UVS, §18 Abs1 und 2, §20 und §21 Abs1 und 2 des NÖ Vergabegesetzes, in eventu diese Kombination ohne §18 Abs1, in eventu §18 Abs2, §20 Abs1 bis 4 und 6, §21 Abs1 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die NÖ Landesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen sie primär die Zurückweisung der Anträge des UVS, in eventu deren Abweisung beantragt.
II. Die angefochtenen Bestimmungen haben den im folgenden wiedergegebenen Wortlaut und stehen in folgendem normativen Zusammenhang:römisch zwei. Die angefochtenen Bestimmungen haben den im folgenden wiedergegebenen Wortlaut und stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
Das NÖ Vergabegesetz enthält in seinem Abschnitt IV Bestimmungen über den Rechtsschutz im Vergabeverfahren. Das NÖ Vergabegesetz enthält in seinem Abschnitt römisch vier Bestimmungen über den Rechtsschutz im Vergabeverfahren.
Nach §17 ist beim Amt der NÖ Landesregierung eine "NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge" eingerichtet. Diese ist berufen, in einem konkreten Vergabeverfahren zwischen dem Auftraggeber und einem Bieter oder Bewerber zu vermitteln (§17 Abs1). Sie hat - ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein - ehestmöglich in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen zwischen den Streitteilen Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken (§17 Abs4). Verlauf und Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind niederschriftlich festzuhalten; den Streitteilen ist je eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln (§17 Abs5).
Das eigentliche Nachprüfungsverfahren ist in die Zuständigkeit des UVS gelegt. Der mit "Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates" überschriebene §18 des Gesetzes lautet:
§19 enthält nähere Bestimmungen über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und bestimmt in seinen Abs1 bis 3:
Nach §20 hat der UVS, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern (§20 Abs1). Die Abs2 bis 7 des §20 enthalten nähere Bestimmungen betreffend die einstweiligen Verfügungen.
Sodann bestimmt der unter der Rubrik "Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers" stehende §21:
§22 des Gesetzes sieht u.a. bestimmte Entscheidungsfristen vor. §23 enthält Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabekontrolle durch die Kommission der EG und die §§24 bis 27 enthalten zivilrechtliche Rechtsschutzbestimmungen; §28 enthält Regelungen über "Zuständigkeit und Verfahren" des zivilrechtlichen Bieterschutzes; in dieser Bestimmung heißt es u. a.:
III. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. Der Verfassungsgerichtshof
hat zur Zulässigkeit der Anträge des UVS erwogen:
1. Der antragstellende UVS begründet zwar, warum er die angefochtenen Bestimmungen für präjudiziell erachtet, führt aber zu seiner Anfechtungsbefugnis selbst nichts näher aus. Bei Darlegung seiner Bedenken meint er, daß das zwingend vorgelagerte Schlichtungsverfahren nach §17 weder formell noch in materieller Hinsicht als erstinstanzliches Verfahren gelten könne, weshalb er - in vermeintlich verfassungswidriger Weise - zur Entscheidung in erster Instanz berufen sei.
2. Die NÖ Landesregierung hält den UVS zur Antragstellung nicht für legitimiert und begründet ihre Auffassung folgendermaßen:
"Inhaltlich stützt der Antragsteller die vorliegenden Anträge an den Verfassungsgerichtshof im wesentlichen auf die Behauptung, daß die zur Aufhebung beantragten Normen deshalb mit ihren verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht in Einklang stehen, da dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Niederösterreich eine Aufgabe übertragen worden sei, die eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angeführten Senates begründen würde.
Mit dieser Behauptung gerät der Antragsteller jedoch zu der ihm eingeräumten Legitimation zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof in Widerspruch:
Nach dem aufgrund Art129a Abs3 B-VG auch für unabhängige Verwaltungssenate sinngemäß geltenden Art89 B-VG hat (neben dem Obersten Gerichtshof) ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Bestimmungen über unabhängige Verwaltungsstrafbehörden ergänzt wird (132 der Beilagen, XVII. GP) treffen dazu die Aussage, daß die unabhängigen Verwaltungsstrafbehörden durch Art129a Abs3 B-VG hinsichtlich der Anfechtung von Gesetzen und Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof mit den Gerichten zweiter Instanz gleichgesetzt werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Bestimmungen über unabhängige Verwaltungsstrafbehörden ergänzt wird (132 der Beilagen, römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode treffen dazu die Aussage, daß die unabhängigen Verwaltungsstrafbehörden durch Art129a Abs3 B-VG hinsichtlich der Anfechtung von Gesetzen und Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof mit den Gerichten zweiter Instanz gleichgesetzt werden.
§19 Abs2 des NÖ Vergabegesetzes bestimmt, daß ein Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nur zulässig ist, wenn in der selben Sache ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde und in diesem Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung erzielt wurde. ...
Wenn man nun - der Argumentation des Antragstellers folgend - davon ausgeht, daß der im §19 Abs2 des NÖ Vergabegesetzes zwingend verlangte Abschluß eines im Sinne des §17 Abs5 des NÖ Vergabegesetzes dokumentierten Schlichtungsverfahrens ... in keiner Weise als Entscheidung einer ersten Instanz anzusehen ist, kann die Berufung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Entscheidung in solchen Fällen auch nicht als solche einer zweiten Instanz gewertet werden.
Aus den dargestellten Überlegungen leitet sich jedoch die Folge ab, daß die von Art89 Abs2 B-VG für die Anfechtung von Gesetzen verlangte Qualifikation des Antragstellers nicht gegeben ist. Aus diesem Grund sieht sich die NÖ Landesregierung veranlaßt, zunächst die Zurückweisung der vorliegenden Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu beantragen."
3. Die NÖ Landesregierung ist mit dieser Argumentation nicht im Recht:
Nach Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines (Bundes- oder Landes-)Gesetzes u.a. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates; dabei ist die Antragsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate nicht weiter eingeschränkt. Hinsichtlich der Befugnis, Gesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sind daher die unabhängigen Verwaltungssenate den Gerichten zweiter Instanz gleichgestellt (so auch die Erläuterungen zur RV betreffend die Art129 bis 129b B-VG der B-VG-Novelle BGBl. 685/1988, 132 BlgNR Nach Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines (Bundes- oder Landes-)Gesetzes u.a. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates; dabei ist die Antragsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate nicht weiter eingeschränkt. Hinsichtlich der Befugnis, Gesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sind daher die unabhängigen Verwaltungssenate den Gerichten zweiter Instanz gleichgestellt (so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Art129 bis 129b B-VG der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,, 132 BlgNR
17. GP, sowie aus der Literatur insbesondere Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 1992, 123).
Wenn die NÖ Landesregierung meint, daß der UVS gemäß Art129a Abs3 iVm dem zweiten Satz des Art89 Abs2 B-VG nur dann befugt sei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen zu stellen, wenn er zur Entscheidung in zweiter Instanz berufen ist, dann verkennt sie den Sinn dieser Regelung: Nach Art129a Abs3 B-VG gilt für unabhängige Verwaltungssenate Art89 B-VG sinngemäß. Nach Abs1 dieser Bestimmung steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten (und zufolge der Verweisung den unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht zu. Der zweite Satz des Abs2 des Art89 B-VG lautet sodann: Wenn die NÖ Landesregierung meint, daß der UVS gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit dem zweiten Satz des Art89 Abs2 B-VG nur dann befugt sei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen zu stellen, wenn er zur Entscheidung in zweiter Instanz berufen ist, dann verkennt sie den Sinn dieser Regelung: Nach Art129a Abs3 B-VG gilt für unabhängige Verwaltungssenate Art89 B-VG sinngemäß. Nach Abs1 dieser Bestimmung steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten (und zufolge der Verweisung den unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht zu. Der zweite Satz des Abs2 des Art89 B-VG lautet sodann:
"Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen."
Kraft der Verweisung ist daher der UVS dann, wenn er gegen eine von ihm anzuwendende Gesetzesvorschrift aus dem Titel ihrer Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, verpflichtet, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der von ihm anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu stellen. Nicht aber kann die Verweisung so gedeutet werden, daß der UVS zu einem derartigen Antrag nur dann berechtigt und verpflichtet ist, wenn er in zweiter Instanz tätig wird. Eine solche Auffassung gelangte nämlich in Widerspruch zu der zitierten Aufzählung in Art140 Abs1 erster Satz B-VG, der die unabhängigen Verwaltungssenate schlechthin als antragsberechtigt den zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichten an die Seite stellt. Die Auffassung der NÖ Landesregierung führt dazu, daß der UVS im Fall von Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesvorschriften, die er bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden hat, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht berechtigt wäre, eine Konsequenz, die sich weder mit der Formulierung noch mit dem erkennbaren Sinn des Art140 Abs1 erster Satz B-VG vereinbaren läßt.
4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Anträge zulässig.
Das gilt auch für die zu G270/96 bis G273/96 protokollierten Verfahren. Diese Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, daß es um die Nachprüfung von Entscheidungen in Vergabeverfahren geht, für die das NÖ Vergabegesetz nicht anzuwenden ist, da sich der sachliche Wirkungsbereich des Gesetzes nicht auf Dienstleistungsaufträge erstreckt. Da diese Vergabeverfahren aber von der Richtlinie 92/50/EWG des Rates (der Europäischen Gemeinschaften) vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge erfaßt sind und der zur Umsetzung dieser Richtlinie zuständige niederösterreichische Landesgesetzgeber die entsprechenden Richtlinienbestimmungen nicht zeitgerecht in innerstaatliches Recht transformiert hat, sind jene Bestimmungen der Richtlinie, die unbedingt und hinreichend genau sind und Rechte einzelner gegenüber den vergebenden öffentlichen Stellen begründen, unmittelbar anwendbar (vgl. EuGH 20.9.1988, Rs 31/87 (Beentjes), Slg. 1988, 4635; EuGH 22.6.1989, Rs 103/88 (Fratelli Costanzo), Slg. 1989, 1839). Das gilt auch für die zu G270/96 bis G273/96 protokollierten Verfahren. Diese Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, daß es um die Nachprüfung von Entscheidungen in Vergabeverfahren geht, für die das NÖ Vergabegesetz nicht anzuwenden ist, da sich der sachliche Wirkungsbereich des Gesetzes nicht auf Dienstleistungsaufträge erstreckt. Da diese Vergabeverfahren aber von der Richtlinie 92/50/EWG des Rates (der Europäischen Gemeinschaften) vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge erfaßt sind und der zur Umsetzung dieser Richtlinie zuständige niederösterreichische Landesgesetzgeber die entsprechenden Richtlinienbestimmungen nicht zeitgerecht in innerstaatliches Recht transformiert hat, sind jene Bestimmungen der Richtlinie, die unbedingt und hinreichend genau sind und Rechte einzelner gegenüber den vergebenden öffentlichen Stellen begründen, unmittelbar anwendbar vergleiche EuGH 20.9.1988, Rs 31/87 (Beentjes), Slg. 1988, 4635; EuGH 22.6.1989, Rs 103/88 (Fratelli Costanzo), Slg. 1989, 1839).
Der antragstellende UVS geht nun davon aus, daß es ihm nach der sog. Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG des Rates (der Europäischen Gemeinschaften) idF des Art41 der zit. Richtlinie 92/50/EWG als dem sachlich nächsten Kontrollorgan zukommt, die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Regelungen der Richtlinie zu überprüfen und begründet dies u.a. folgendermaßen: Der antragstellende UVS geht nun davon aus, daß es ihm nach der sog. Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG des Rates (der Europäischen Gemeinschaften) in der Fassung des Art41 der zit. Richtlinie 92/50/EWG als dem sachlich nächsten Kontrollorgan zukommt, die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Regelungen der Richtlinie zu überprüfen und begründet dies u.a. folgendermaßen:
"Beim gegenständlichen Auftrag, der gemäß Art7 Abs3 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.6.1992 Teil des Gesamtauftrages betreffend die Erbringung von Transportleistungen mit dem Ziel der Übersiedlung des NÖ Landhauses von Wien nach St. Pölten ist, handelt es sich zweifellos um einen solchen zur Erbringung von Dienstleistungen. Der gegenständliche Auftrag und die angefochtene Vergabeentscheidung unterliegen dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.6.1992.
Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragstellerin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ auf die unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes, nämlich jene der Dienstleistungsrichtlinie. Diese Richtlinie war spätestens bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union, somit bis zum 1. Jänner 1995, umzusetzen. Wenngleich der NÖ Landesgesetzgeber in bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie in einem zeitlichen Umsetzungsverzug ist (dieselbe wurde bis dato weder in nationales Bundes- noch Landesrecht transformiert), widerspräche es dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, ihr - ohne nationale Umsetzung - überhaupt keine Wirkung zuzuerkennen.
Vielmehr ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 davon auszugehen, daß alle österreichischen Behörden - und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ - die einschlägigen Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden und sich bei ihrer Interpretation von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes leiten zu lassen haben. Der gegenständliche Sachverhalt, der sich nach dem 1. Jänner 1995 ereignet hat, ist somit in vollem Umfang am Prüfmaßstab des Gemeinschaftsrechtes zu messen.
Aus Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (Rechtsmittelrichtlinie) läßt sich der Anspruch des einzelnen ableiten, daß Auftragsvergaben im Anwendungsbereich der Richtlinie einem mit bestimmten Garantien ausgestatteten Nachprüfungsverfahren unterzogen werden können. Der Geltungsbereich der Rechtsmittelrichtlinie wurde im Artikel 41 der Dienstleistungsrichtlinie auf den Anwendungsbereich dieser letztgenannten Richtlinie erweitert.
Es ist somit davon auszugehen, daß die Antragstellerin nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 2 der Rechtsmittelrichtlinie, insbesondere aber auch nach Maßgabe des Artikel 1 Abs3 der genannten Richtlinie, einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens hat.
Der gegenständliche Auftrag wurde durch den öffentlichen Auftraggeber 'Niederösterreichische Landeshauptstadt-PlanungsgesmbH im Auftrag des Amtes der NÖ Landesregierung, vertreten durch die Abteilung I/AV' vergeben. Wenngleich die Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.6.1992 bis dato nicht in innerstaatliches Recht transformiert wurde, ist die genannte ausreichend konkretisierte Richtlinie im gegenständlichen Fall von den jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen direkt anzuwenden. Dieser Grundsatz stellt sowohl die Rechtsansicht der Europäischen Kommission in Brüssel als auch jene des Bundesvergabeamtes (Entscheidung N-8/95-4 vom 31.7.1995) und des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ (Senat-AB-96-015 vom 6. August 1996) dar.
§18 Abs1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (NÖ Vergabegesetz), LGBl. 7200-0 in der Fassung LGBl. 7200-1, sieht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor. Diese Zuständigkeit erstreckt sich im gegenständlichen Fall im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsansichten - insbesondere jener der Europäischen Kommission in Brüssel - auch auf die Überprüfung von Dienstleistungsaufträgen. §18 Abs1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (NÖ Vergabegesetz), Landesgesetzblatt 7200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-1, sieht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor. Diese Zuständigkeit erstreckt sich im gegenständlichen Fall im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsansichten - insbesondere jener der Europäischen Kommission in Brüssel - auch auf die Überprüfung von Dienstleistungsaufträgen.
§18 Abs3 leg.cit. sieht vor, daß der Unabhängige Verwaltungssenat nach erfolgtem Zuschlag zuständig ist, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Da der dem Antrag auf Nachprüfung zugrundeliegende Auftrag überdies von einem öffentlichen Auftraggeber erteilt wurde und - wie bereits dargelegt - von der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.6.1992 auszugehen war, sind somit die Bestimmungen des §18 Absätze 1 und 3 (der Zuschlag ist bereits erfolgt) des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (NÖ Vergabegesetz), LGBl. 7200-0 in der Fassung LGBl. 7200-1, für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ im vorliegenden Fall präjudiziell." Da der dem Antrag auf Nachprüfung zugrundeliegende Auftrag überdies von einem öffentlichen Auftraggeber erteilt wurde und - wie bereits dargelegt - von der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.6.1992 auszugehen war, sind somit die Bestimmungen des §18 Absätze 1 und 3 (der Zuschlag ist bereits erfolgt) des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (NÖ Vergabegesetz), Landesgesetzblatt 7200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-1, für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ im vorliegenden Fall präjudiziell."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner - einen Bescheid des Bundesvergabeamtes betreffenden - Entscheidung vom 30. September 1996, B3067/95, zum gleichen Rechtsproblem ausgesprochen, daß die Auffassung, das zur Kontrolle von Vergabeentscheidungen in Bau- und Liefersachen berufene Kontrollorgan sei ungeachtet des Umstandes, daß es hiefür keine gesetzlich begründete Kompetenz gebe, auch für die Kontrolle von Auftragsvergaben im Dienstleistungsbereich berufen, nicht zwingend, aber möglich ist (,und die Ansicht vertreten, daß die Klärung der Zuständigkeit von der Beantwortung der Frage abhängt, ob und wieweit die Rechtsmittelrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, was zu klären im Rahmen des dualen Rechtsschutzsystems des Gemeinschaftsrechtes Sache des Europäischen Gerichtshofes sei). Nun ist es aber für die Zulässigkeit des vom UVS gestellten Antrages nicht von Bedeutung, ob seine Einschätzung der Rechtslage zutrifft, da der Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich von Anträgen unabhängiger Verwaltungssenate die Antragslegitimation nur dann als nicht gegeben ansieht, wenn es denkunmöglich ist, daß der unabhängige Verwaltungssenat die angefochtene Bestimmung in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (vgl. VfSlg. 13941/1994, 14178/1995). (Daß der UVS die Frage der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie nicht an den EuGH herangetragen hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der UVS in Vergabesachen angesichts der Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde jedenfalls kein vorlagepflichtiges Tribunal iSd Art177 Abs3 EGV und daher zur Vorlage einer Auslegungsfrage an den EuGH zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner - einen Bescheid des Bundesvergabeamtes betreffenden - Entscheidung vom 30. September 1996, B3067/95, zum gleichen Rechtsproblem ausgesprochen, daß die Auffassung, das zur Kontrolle von Vergabeentscheidungen in Bau- und Liefersachen berufene Kontrollorgan sei ungeachtet des Umstandes, daß es hiefür keine gesetzlich begründete Kompetenz gebe, auch für die Kontrolle von Auftragsvergaben im Dienstleistungsbereich berufen, nicht zwingend, aber möglich ist (,und die Ansicht vertreten, daß die Klärung der Zuständigkeit von der Beantwortung der Frage abhängt, ob und wieweit die Rechtsmittelrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, was zu klären im Rahmen des dualen Rechtsschutzsystems des Gemeinschaftsrechtes Sache des Europäischen Gerichtshofes sei). Nun ist es aber für die Zulässigkeit des vom UVS gestellten Antrages nicht von Bedeutung, ob seine Einschätzung der Rechtslage zutrifft, da der Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich von Anträgen unabhängiger Verwaltungssenate die Antragslegitimation nur dann als nicht gegeben ansieht, wenn es denkunmö