TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/20 Ra 2017/02/0242

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1955 §85 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. September 2017, Zl. LVwG-S-1338/001-2017, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Aufwandersatzbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 25. April 2017 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm am 17. Mai 2016 verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil höchste zulässige Achslast der 2. und 3. Achse eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens - unter Angabe des jeweils zulässigen und des tatsächlichen, darüber hinausgehenden Gewichts - überschritten worden seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen von EUR 260,-- und EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 130 und 35 Stunden) verhängt wurden. 1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 25. April 2017 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm am 17. Mai 2016 verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil höchste zulässige Achslast der 2. und 3. Achse eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens - unter Angabe des jeweils zulässigen und des tatsächlichen, darüber hinausgehenden Gewichts - überschritten worden seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen von EUR 260,-- und EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 130 und 35 Stunden) verhängt wurden.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Mitbeteiligte im Wesentlichen mit dem Verdacht über Messfehler und der Bestreitung einer tatsächlichen Überladung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Begründend wurde ausgeführt, dass die verba legalia des § 102 Abs. 1 KFG dazu verpflichteten, sich vor der Inbetriebnahme vom Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeuges zu überzeugen. Das sei nicht deckungsgleich mit dem von der Revisionswerberin vorgeworfenen Antritt der Fahrt, weshalb die Tatbegehung während der Frist für die Verfolgungsverjährung in nicht ausreichend konkretisierter Form angelastet worden sei und nicht mehr korrigiert werden könne. Ähnliches gelte für die Formulierung "dass die höchste zulässige Achslast des(r) Lastkraftwagens". 4 Begründend wurde ausgeführt, dass die verba legalia des Paragraph 102, Absatz eins, KFG dazu verpflichteten, sich vor der Inbetriebnahme vom Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeuges zu überzeugen. Das sei nicht deckungsgleich mit dem von der Revisionswerberin vorgeworfenen Antritt der Fahrt, weshalb die Tatbegehung während der Frist für die Verfolgungsverjährung in nicht ausreichend konkretisierter Form angelastet worden sei und nicht mehr korrigiert werden könne. Ähnliches gelte für die Formulierung "dass die höchste zulässige Achslast des(r) Lastkraftwagens".

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, die Revision nicht zuzulassen und in jedem Fall der Revision nicht Folge zu geben sowie die Revisionswerberin zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als das Landesverwaltungsgericht die verba legalia des § 102 Abs. 1 KFG als Formalerfordernis für das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ansehe. 7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als das Landesverwaltungsgericht die verba legalia des Paragraph 102, Absatz eins, KFG als Formalerfordernis für das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG ansehe.

8 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - zulässig und begründet: 8 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründet ist - zulässig und begründet:

9 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2, § 44a Rz 3, mwN). 9 Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens vergleiche , Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 44 a, Rz 3, mwN).

10 Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027 bis 0028, mwN). 10 Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027 bis 0028, mwN).

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. zu alldem VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN). 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , zu alldem VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).

12 Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 12 Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

13 Wenn die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten eine Unterlassung vor Antritt der Fahrt zur Last legte, stimmt diese Umschreibung mit § 85 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955 überein. Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. GP 58 und ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 68), wobei der neue - auf das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges abstellende - § 102 Abs. 1 KFG 1967 dem bisherigen § 85 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 118). 13 Wenn die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten eine Unterlassung vor Antritt der Fahrt zur Last legte, stimmt diese Umschreibung mit Paragraph 85, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955 überein. Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 58, und ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 68, ), wobei der neue - auf das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges abstellende - Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 dem bisherigen Paragraph 85, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 118, ).

14 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter § 102 Abs. 1 KFG nicht beanstandet (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0105; VwGH 29.5.1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). 14 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter Paragraph 102, Absatz eins, KFG nicht beanstandet vergleiche , VwGH 5.11.1997, 97/03/0105; VwGH 29.5.1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020).

15 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Mitbeteiligte durch die von der Revisionswerberin gesetzten Verfolgungshandlungen an der Wahrung seiner Verteidigungsrechte gehindert oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre.

16 Im Dunkeln bleibt die Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die von der Revisionswerberin gewählte Formulierung über die Achslasten nicht ausreichend konkret sein solle.

17 Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dem Mitbeteiligten sei die Tatbegehung in nicht ausreichend konkretisierter Form angelastet worden, kann daher nicht beigetreten werden.

18 Das angefochtene Erkenntnis ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 18 Das angefochtene Erkenntnis ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

19 Ein Aufwandersatz für die Amtsrevisionswerberin steht nach § 47 Abs. 4 VwGG nicht zu. 19 Ein Aufwandersatz für die Amtsrevisionswerberin steht nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht zu.

Wien, am 20. November 2018

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020242.L00

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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