TE OGH 2018/10/17 1Ob188/18f

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin DI D***** G*****, wegen Verfahrenshilfe (hier wegen Wiedereinsetzung), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. August 2018, GZ 4 R 111/18g-16, mit welchem dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juli 2018, GZ 12 Nc 12/17m-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte im Verfahren über die von ihr begehrte Verfahrenshilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist. Gleichzeitig erhob sie Rekurs gegen den Beschluss, mit dem ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden war. Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und den Rekurs als verspätet zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts in beiden Punkten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zur Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO anregt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist aber schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt bei bestätigenden Entscheidungen durch das Rekursgericht im Zivilprozess generell, es sei denn, die Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden. Weder die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (1 Ob 35/05m; 1 Ob 220/06v je mwN; RIS-Justiz RS0044536 [T4]) noch jene der vom Erstgericht ausgesprochenen Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht (8 Ob 28/08p mwN) ist aber dem Fall der Zurückweisung der Klage gleichzuhalten. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur Rechtsmittelbeschränkung im Verfahrenshilfeverfahren ist schon deswegen nicht mehr einzugehen. Angemerkt sei nur, dass sich aus den von ihr genannten Bestimmungen kein Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg ergibt (siehe nur 6 Ob 164/15h = RIS-Justiz RS0079186 [T8]; EuGH Urteil PPU; C-168/13; ECLI:EU:C:2013:358 Rn 44).

Eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Unterfertigung des Revisionsrekurses bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0120029).

Textnummer

E123456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00188.18F.1017.000

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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