RS OGH 2018/9/19 16Ok5/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2018
beobachten
merken

Norm

AußStrG §35
AußStrG §45
ZPO §332 Abs2
ZPO §365

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar.

Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132303

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten