RS OGH 2018/9/19 16Ok5/18y

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Rechtssatz

Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132301

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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