Norm
IO §213Rechtssatz
Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132296Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022