TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/26 G51/95, G85/96, G1/97, G10/97

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
WRG 1959 §32 Abs4
WRG 1959 §33g Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33g heute
  2. WRG 1959 § 33g gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33g gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33g gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33g gültig von 18.08.1999 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33g gültig von 01.10.1997 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33g gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33g gültig von 17.03.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Leitsatz

Aufhebung der durch die WRG-Novelle 1990 eingeführten erweiterten Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter hinsichtlich der Einbringung kanalgefährlicher Stoffe in eine bewilligte Kanalisation; Unsachlichkeit der Festlegung von nicht im Bereich des Indirekteinleiters liegenden - nur die Rechtmäßigkeit der Betreibung der Kanalisationsanlage betreffenden - Kriterien für die Erteilung der Bewilligung

Spruch

I. 1. Das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, und der dritte Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. Das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, und der dritte Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Die zu G51/95 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofs werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die zu G51/95 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofs werden zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufzuheben, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z92/07/0190 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. September 1992 anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet wurde, gemäß §138 Abs1 lita Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215 (WRG 1959), die Einleitung betrieblicher Abwässer in eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage bis spätestens 30. September 1994 einzustellen. Im Bescheid wurde dies im wesentlichen damit begründet, daß die Indirekteinleitung aufgrund der festgestellten Beschaffenheit und Menge der Abwässer und der davon ausgehenden Beeinträchtigung der kommunalen Kläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §32 Abs2 lita iVm Abs4 WRG 1959 bedurft hätte.römisch eins. 1.1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z92/07/0190 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. September 1992 anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet wurde, gemäß §138 Abs1 lita Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 215 (WRG 1959), die Einleitung betrieblicher Abwässer in eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage bis spätestens 30. September 1994 einzustellen. Im Bescheid wurde dies im wesentlichen damit begründet, daß die Indirekteinleitung aufgrund der festgestellten Beschaffenheit und Menge der Abwässer und der davon ausgehenden Beeinträchtigung der kommunalen Kläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §32 Abs2 lita in Verbindung mit Abs4 WRG 1959 bedurft hätte.

Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995, Z A10/95, gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, und den §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu stellte er gemäß Art140 Abs4 B-VG den Antrag festzustellen, daß §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, im vorbezeichneten Umfang innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1990 bis zum 16. März 1993 verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G51/95 protokolliert. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995, Z A10/95, gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, und den §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu stellte er gemäß Art140 Abs4 B-VG den Antrag festzustellen, daß §32 Abs4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, im vorbezeichneten Umfang innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1990 bis zum 16. März 1993 verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G51/95 protokolliert.

1.1.2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind weiters zu Z94/07/0159 und Z96/07/0166 Verfahren über Beschwerden gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils gemäß §138 Abs2 WRG 1959 aufgetragen wurde, innerhalb einer bestimmten Frist entweder um die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung betrieblicher Abwässer in eine kommunale Kanalisationsanlage anzusuchen oder die Einleitung einzustellen. In beiden Fällen hatte der Bundesminister die Frage verneint, ob die Einleitung aufgrund des §33g WRG 1959 als bewilligt zu gelten habe. Die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie indirekte Einleitung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 lägen nicht vor.

Aus Anlaß dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 25. Jänner 1996, Z A3/96, und vom 12. Dezember 1996, Z A104/96, gleichartige Hauptanträge wie in dem zu G51/95 protokollierten Verfahren; in eventu stellte er jeweils gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, §32 Abs4 WRG 1959 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G85/96 und G1/97 protokolliert.

1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß §137 Abs2 lith iVm §32 Abs4 WRG 1959 schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum 15. Juni 1994 ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasser-Verbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G10/97 protokolliert. (Außerdem beantragte der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch die Feststellung, daß die Worte "in der Regel" in §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig waren. Das Verfahren über diesen zu G1397/95 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden.) 1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß §137 Abs2 lith in Verbindung mit §32 Abs4 WRG 1959 schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum 15. Juni 1994 ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasser-Verbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G10/97 protokolliert. (Außerdem beantragte der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch die Feststellung, daß die Worte "in der Regel" in §32 Abs4 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig waren. Das Verfahren über diesen zu G1397/95 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden.)

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt (die Teile, deren Aufhebung in den Hauptanträgen des Verwaltungsgerichtshofes begehrt wird, sind hervorgehoben):

"§32. Bewilligungspflichtige Maßnahmen

  1. (1)Absatz eins,Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§30 Abs2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. ...

(2), (3) ...

  1. (4)Absatz 4,Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß §33b Abs5 verordneten Regelungen.

  1. (5)Absatz 5,bis (8) ...

§33g. Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter:

(1), (2) ...

  1. (3)Absatz 3,Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. §33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in §33c Abs2 sowie die nach §33c Abs1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

§137. Strafen

  1. (1)Absatz eins,...

  1. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

a) bis g) ...

h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;

i) bis x) ...

  1. (3)Absatz 3,bis (9) ...

§138. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. (1)Absatz eins,Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lita nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

  1. (2)Absatz 2,In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

  1. (3)Absatz 3,bis (6) ..."

2.2. Von den wiedergegebenen Bestimmungen erhielten §32 Abs1 und 4, §137 und §138 Abs1 litb bis d WRG 1959 ihre (geltende) Fassung durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. 252 (ArtI Z21, 23, 92 und 93), die insoweit mit 1. Juli 1990 in Kraft trat (ArtIV Abs1). §33g Abs3 WRG 1959 wurde durch ArtVII Z1 des BG BGBl. 185/1993 eingefügt; er trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft. §138 Abs1 lita und Abs2 WRG 1959 galten in der wiedergegebenen Fassung bereits vor der WRG-Novelle 1990. Keine dieser Bestimmungen wurde durch die beiden Änderungen des WRG 1959, BGBl. 795 und 796/1996, berührt. 2.2. Von den wiedergegebenen Bestimmungen erhielten §32 Abs1 und 4, §137 und §138 Abs1 litb bis d WRG 1959 ihre (geltende) Fassung durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. 252 (ArtI Z21, 23, 92 und 93), die insoweit mit 1. Juli 1990 in Kraft trat (ArtIV Abs1). §33g Abs3 WRG 1959 wurde durch ArtVII Z1 des BG Bundesgesetzblatt 185 aus 1993, eingefügt; er trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft. §138 Abs1 lita und Abs2 WRG 1959 galten in der wiedergegebenen Fassung bereits vor der WRG-Novelle 1990. Keine dieser Bestimmungen wurde durch die beiden Änderungen des WRG 1959, Bundesgesetzblatt 795 und 796 aus 1996,, berührt.

3.1.1.1. Im Verfahren zu G51/95 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit aus, daß Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach §138 Abs1 lita WRG 1959 die Übertretung einer Bestimmung des WRG 1959 durch den Verpflichteten sei. Gemäß §137 Abs2 lith WRG 1959 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungsfreie Einleitung iSd §32 Abs4 WRG 1959 gegeben sei. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 1992 zugestellt worden sei, habe die Behörde den erst 1993 eingefügten §33g Abs3 WRG 1959 nicht anzuwenden gehabt. Sie habe ihre Entscheidung erkennbar auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 gestützt und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage als gegeben angesehen und daraus die Bewilligungspflicht für die Anlage abgeleitet.

In der Sache macht der Verwaltungsgerichtshof geltend, §32 Abs4 WRG 1959 verstoße gegen den Gleichheitssatz, und er führt zunächst zu seinem Eventualantrag wie folgt aus:

"Aufgrund der wenig determinierten Rechtslage zu §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 war die Zustimmung des Eigentümers einer bewilligten Kanalisationsanlage sowie das Vorliegen eines sogenannten 'Regelfalles' erforderlich. Ein Regelfall lag aufgrund der hg. Judikatur unter Ableitung aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung dann vor, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis VwSlg. NFNr. 13.200/A). "Aufgrund der wenig determinierten Rechtslage zu §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 war die Zustimmung des Eigentümers einer bewilligten Kanalisationsanlage sowie das Vorliegen eines sogenannten 'Regelfalles' erforderlich. Ein Regelfall lag aufgrund der hg. Judikatur unter Ableitung aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung dann vor, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis VwSlg. NFNr. 13.200/A).

Durch die WRG-Novelle 1990 wurden in §32 Abs4 erster Satz leg. cit. im Rahmen der sogenannten 'Klarstellung' zusätzliche (verschärfende) Kriterien eingeführt, wie die Bedachtnahme auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage, kein zu befürchtendes Auftreten und keine zu befürchtende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage durch diese Einleitung oder das Nichtvorhandensein zu besorgender zusätzlicher Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal infolge dieser Einleitungen. Mangels entsprechender Überleitungen, die erst nachträglich im Rahmen des §33g Abs3 WRG durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 geschaffen wurden, entstanden so unvermittelt bewilligungspflichtige Einleitungen, die nicht mehr vom bisherigen 'Regelfall' umfaßt waren und daher sofort z.B. nach §138 Abs1 lita WRG mit einem wasserpolizeilichen Auftrag geahndet werden konnten. Um jedoch zu der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu kommen, hätte es aufgrund der in der Regel gegebenen Komplexität der Materie voraussichtlich länger dauernder wasserrechtlicher Verfahren bedurft, ohne daß eine weitere Einleitung bis zur Erteilung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht allein schon in der unvermittelt erfolgten Bewilligungspflicht mit weitreichenden Konsequenzen für die betroffenen Indirekteinleiter eine gravierende Verletzung des Vertrauensschutzes und eine Unsachlichkeit der getroffenen Regelung. Diese wird besonders dadurch evident, daß sich der Gesetzgeber erst mit über zweijähriger Verzögerung veranlaßt sah, auftretende Härten infolge der Verschärfung von §32 Abs4 erster Satz idF der WRG-Novelle 1990 mittels der Übergangsbestimmung des §33g Abs3 WRG zu beseitigen. ... Der Vertrauensschutz erlangt jedoch in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung, wäre es dem Indirekteinleiter - insbesondere, wenn es sich dabei um einen größeren Einleiter handelt, erfahrungsgemäß - nur bei längerfristiger Dispositionsmöglichkeit zumutbar und verwirklichbar, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen für die Einleitung seiner Abwässer zu tätigen, um sich die Bewilligungsfreiheit weiterhin zu bewahren und nicht plötzlich z. B. eine Untersagung seiner Einleitung im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages oder gar einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gewärtigen zu müssen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte aufgrund der gesetzlichen Änderung des §32 Abs4 idF der WRG-Novelle 1990 ein unsachlicher Eingriff in wohl erworbene Rechte der Betroffenen, die bis zum Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 aufgrund einer Vereinbarung mit Kanalisationsunternehmen als sogenannter 'Regelfall' bewilligungsfrei ihre Abwässer in Kanalisationsanlagen einleiten konnten." Durch die WRG-Novelle 1990 wurden in §32 Abs4 erster Satz leg. cit. im Rahmen der sogenannten 'Klarstellung' zusätzliche (verschärfende) Kriterien eingeführt, wie die Bedachtnahme auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage, kein zu befürchtendes Auftreten und keine zu befürchtende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage durch diese Einleitung oder das Nichtvorhandensein zu besorgender zusätzlicher Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal infolge dieser Einleitungen. Mangels entsprechender Überleitungen, die erst nachträglich im Rahmen des §33g Abs3 WRG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, geschaffen wurden, entstanden so unvermittelt bewilligungspflichtige Einleitungen, die nicht mehr vom bisherigen 'Regelfall' umfaßt waren und daher sofort z.B. nach §138 Abs1 lita WRG mit einem wasserpolizeilichen Auftrag geahndet werden konnten. Um jedoch zu der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu kommen, hätte es aufgrund der in der Regel gegebenen Komplexität der Materie voraussichtlich länger dauernder wasserrechtlicher Verfahren bedurft, ohne daß eine weitere Einleitung bis zur Erteilung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht allein schon in der unvermittelt erfolgten Bewilligungspflicht mit weitreichenden Konsequenzen für die betroffenen Indirekteinleiter eine gravierende Verletzung des Vertrauensschutzes und eine Unsachlichkeit der getroffenen Regelung. Diese wird besonders dadurch evident, daß sich der Gesetzgeber erst mit über zweijähriger Verzögerung veranlaßt sah, auftretende Härten infolge der Verschärfung von §32 Abs4 erster Satz in der Fassung der WRG-Novelle 1990 mittels der Übergangsbestimmung des §33g Abs3 WRG zu beseitigen. ... Der Vertrauensschutz erlangt jedoch in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung, wäre es dem Indirekteinleiter - insbesondere, wenn es sich dabei um einen größeren Einleiter handelt, erfahrungsgemäß - nur bei längerfristiger Dispositionsmöglichkeit zumutbar und verwirklichbar, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen für die Einleitung seiner Abwässer zu tätigen, um sich die Bewilligungsfreiheit weiterhin zu bewahren und nicht plötzlich z. B. eine Untersagung seiner Einleitung im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages oder gar einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gewärtigen zu müssen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte aufgrund der gesetzlichen Änderung des §32 Abs4 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 ein unsachlicher Eingriff in wohl erworbene Rechte der Betroffenen, die bis zum Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 aufgrund einer Vereinbarung mit Kanalisationsunternehmen als sogenannter 'Regelfall' bewilligungsfrei ihre Abwässer in Kanalisationsanlagen einleiten konnten."

Anschließend legt der Verwaltungsgerichtshof die gleichheitsrechtlichen Bedenken, die seinem Hauptantrag zugrunde liegen, wie folgt dar:

"§32 Abs4 erster Satz leg.cit. erscheint darüber hinaus auch aufgrund seiner rechtlichen Ausgestaltung gleichheitsrechtlich bedenklich. Der betroffene Indirekteinleiter kann nämlich aufgrund der gewählten Konstruktion nicht vorhersehen, ob auf seinen Fall tatsächlich der in dieser Bestimmung enthaltene Befreiungstatbestand zutrifft oder nicht. Insbesondere entzieht sich seiner Kenntnis, ob durch die von ihm eingeleiteten Abwässer und Stoffe - trotz Einhaltung der vom Kanalisationsunternehmen erteilten Zustimmung - tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal 'zu besorgen' sind. Eine Klärung dieser Frage findet erst im Zuge eines allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens oder - wie im Beschwerdefall - im Zuge der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages statt. Dem betroffenen Indirekteinleiter ist aber auch die Frage, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde, in der Regel nicht bekannt, weil er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kanalisationsanlage nicht Parteistellung haben und daher auch den erteilten Konsens nicht kennen mußte. Ferner verlangt die Beurteilung, ob Einleitungen Folgen haben können, die eine Bewilligungspflicht auslösen, dem Indirekteinleiter Informationen über eine fremde Anlage ab, die er sich nicht verläßlich beschaffen kann.

Die für die Beurteilung der Bewilligungspflicht zunächst zu prüfenden Kriterien der Befreiungsbestimmung des §32 Abs4 erster Satz idF der WRG-Novelle 1990 dürften daher in mehrfacher Hinsicht als unsachlich anzusehen sein. Die für die Beurteilung der Bewilligungspflicht zunächst zu prüfenden Kriterien der Befreiungsbestimmung des §32 Abs4 erster Satz in der Fassung der WRG-Novelle 1990 dürften daher in mehrfacher Hinsicht als unsachlich anzusehen sein.

Sie legen dem Indirekteinleiter eine Verpflichtung zur Beurteilung von Fragen auf, für die er keine adäquaten rechtlichen Mittel hat, sich die für das Erkennen der Bewilligungspflicht erforderlichen Informationen verläßlich zu beschaffen, weil er das Kanalisationsunternehmen hiezu nicht verhalten kann. Ferner bietet ihm diese Norm keinen Schutz davor, daß die ihm vom Kanalisationsunternehmen gegebenen Informationen nicht vollständig oder gar falsch sind und er deshalb die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für seine Einleitung nicht erkennen kann.

Im Ergebnis wird durch diese Bestimmung dem Indirekteinleiter eine Haftung für die Funktionstauglichkeit der Kanalisationsanlage aufgebürdet, die auch deshalb unsachlich sein dürfte, weil die Entgeltlichkeit der gestatteten Einleitung eine Mithaftung des Indirekteinleiters im Rahmen der vom Kanalisationsunternehmen gestatteten Einleitungen auslöst und gegen das Äquivalenzprinzip im Rahmen des Leistungsaustausches zwischen Kanalisationsunternehmen und Indirekteinleiter verstößt. Das mit einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgestattete Kanalisationsunternehmen muß allein verläßlich beurteilen können, ob auf die gewünschten Einleitungen bei der Bewilligung seiner Anlage Bedacht genommen wurde, ob seine Anlage diese Einleitungen im Sinne der nunmehrigen Regelung aushält und ob sie künftige, zusätzliche Anschlüsse anderer aushalten wird. Wenn das Kanalisationsunternehmen nach erfolgter Zustimmung die Einleitungen gegen Entgelt übernimmt, dann besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein sachlicher Grund dafür, das Risiko einer allenfalls entstehenden Konsenswidrigkeit oder Funktionsuntauglichkeit seiner Anlage dem sowohl zahlenden als auch über verläßliche Beurteilungskriterien nicht verfügenden Indirekteinleiter mitaufzubürden. Es erschiene daher sachgerecht, die Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Einleitung dahingehend zu reduzieren, daß das Kanalisationsunternehmen, das für seine Leistung ein Entgelt verlangt, auch das alleinige Risiko für die Funktionsfähigkeit seiner Anlage bei vereinbarungsgemäßer Indirekteinleitung trägt; dies umso mehr, als das Kanalisationsunternehmen allein über jene Beurteilungsgrundlagen verfügt, die eine Abschätzung des Risikos für seine Anlagen zulassen.

Verschärft werden diese Erwägungen noch durch die landesgesetzlich bestehenden Bestimmungen über den Kanalanschlußzwang. Muß jemand gegen Gebühren Indirekteinleiter werden, dann erscheint es unverständlich, diesen auch noch das Risiko dafür tragen zu lassen, daß die Einleitung 'gestattet', tatsächlich jedoch dekretiert wird, obwohl diese entweder gegen den wasserrechtlichen Konsens des Kanalisationunternehmens vestoßen oder dem Indirekteinleiter eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für diese Einleitung auflasten würde, von der er nach den Erklärungen des Kanalisationsunternehmens gar nicht wissen mußte.

Der Indirekteinleiter würde solcherart wasserrechtlich in die Position eines 'Täters' nach §138 Abs1 lita WRG 1959 insbesondere mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen einer nachträglich dadurch erforderlich werdenden Neudisposition seiner Abwasserentsorgung geraten und sich der Gefahr verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen."

3.1.1.2. Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung zunächst die Präjudizialität des §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959; diese Bestimmung enthalte eine Verordnungsermächtigung und richte sich daher ausschließlich an den Verordnungsgeber. Des weiteren sei, da die belangte Behörde nur von der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage ausgegangen sei, in §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 nur die Wortfolge "oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage" denkmöglich präjudiziell. Die Bundesregierung wendet schließlich ein, im Falle einer Stattgebung erhielte §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 einen Inhalt, der den Willen des Gesetzgebers der Wasserrechtsnovelle 1959 und der WRG-Novelle 1990 geradezu in sein Gegenteil verkehrte, weil dann alle Indirekteinleiter ihre Abwässer bewilligungsfrei einleiten dürften, sofern nur das Kanalisationsunternehmen seine Zustimmung erteile. Diese Zustimmung sei kein gleichwertiges Äquivalent zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 Abs4 WRG 1959. Der Gewässerverunreinigung würde Tür und Tor geöffnet; der nach Aufhebung verbleibende Rest wäre damit im Hinblick auf das BVG über den umfassenden Umweltschutz sowie gleichheitsrechtlich bedenklich.

In der Sache tritt die Bundesregierung dem Verwaltungsgerichtshof zunächst mit dem Hinweis entgegen, dem Indirekteinleiter seien die Menge und Qualität seiner Abwässer (Stoffe) bekannt; er verfüge auch über Kenntnis der Beschaffenheit, Eigenschaften und zumindest der typischen Auswirkungen seiner Abwässer oder müsse sich im Hinblick auf die allgemeine wasserrechtliche Sorgfaltspflicht (§31 Abs1 WRG 1959) entsprechend informieren. Die erforderlichen Informationen über den wasserrechtlichen Konsens des Kanalisationsunternehmens könne er sich durch Einsichtnahme in das Wasserbuch (§124 WRG 1959) verschaffen; die Wasserrechtsbehörde müsse nach §33b Abs11 WRG 1959 auf Antrag gebührenfrei Auskunft darüber erteilen, welche Emissionen für ein Vorhaben aufgrund des WRG 1959 bewilligt worden seien und welche Beschaffenheit das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweise. Allenfalls erforderliche Zusatzinformationen seien durch eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu erhalten. Die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligungsanlage (gemeint: Bewilligung der Kanalisationsanlage) Bedacht genommen wurde" sei daher gleichheitsrechtlich unbedenklich.

Die Bundesregierung wendet sich dann den Fällen zu, in denen Abwässer eingebracht werden, die zwar bei der Auslegung der Kanalisation berücksichtigt wurden (Regelfall), bei denen aber eine Beeinträchtigung der Kanalisation, eine Beeinträchtigung der Kläranlage oder eine Gefährdung des Kanalpersonals zu besorgen sei. Auch hierüber könne sich der Indirekteinleiter verläßliche Informationen verschaffen, weil das öffentliche Kanalnetz von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betrieben werde, die nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder verpflichtet seien, Auskünfte zu erteilen. In der Regel werde das Kanalisationsunternehmen selbst ein massives wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Frage haben, ob die vom Indirekteinleiter eingebrachten Abwässer "kanalgefährlich" seien, dies wegen seiner fortbestehenden Verantwortlichkeit für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Funktionsfähigkeit der Reinigungsanlage sowie wegen der allfälligen Gefährdung seines Eigentums und der körperlichen Sicherheit seiner Leute. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß der Indirekteinleiter in der Regel über Kenntnis der Beschaffenheit, Eigenschaften und zumindest typischen Auswirkungen der eigenen Abwässer verfüge oder verpflichtet sei, sich darüber zu informieren. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft hin, die seit 1981 Grenzwerte für Indirekteinleiter festlegten, weiters auf die Ermächtigung des §33b Abs3 WRG 1959, durch Verordnung Emissionsgrenzwerte für Abwassereinleitungen festzulegen, und auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und zahlreiche seit 1990 erlassene branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen, die konkrete Emissionsgrenzwerte für die Einleitung von schädlichen und gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen in die öffent

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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