RS OGH 2018/10/16 11Os82/18w

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatz

Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, StPO die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Artikel 6, MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen.

Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132297

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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