Norm
RStDG §93Rechtssatz
Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 RStDG (sinngemäß) anzuwendenden § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 93 Abs 2, 98 RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ? nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (§ 96 erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, RStDG (sinngemäß) anzuwendenden Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (Paragraphen 93, Absatz 2, 98, RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ? nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (Paragraph 96, erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132288Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018