TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/25 405-1/239/2/1-2018, 405-1/250/21/1-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag.Dr. Johann Schlager über die mit Schriftsatz vom 24.11.2017 eingebrachten Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.10.2017, Zahl xxx, konkretisiert mit den Anträgen in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018

1.   des Ing. AB AA, AE 14/409, AC AD und

2.   der AA Ges.m.b.H., AE 14/409, AC AD,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BU BV, AG Rechtsanwälte GmbH, AK 43, AI AJ, und durch Rechtsanwalt Mag. AB BR, BS 7/63, BT

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 iVm § 13 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt auf § 64 Abs 2 AVG auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützt wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.10.2017, Zahl xxx, wurden der BW als Antragstellerin und Jagdinhaberin des EJ BQ und der AA Ges.m.b.H. als Jagdinhaberin des EJ BO verschiedene jagdbetriebliche Maßnahmen aufgetragen und im Spruchpunkt II. gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass die unverzügliche Vollstreckung im öffentlichen Interesse geboten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.11.2017 Beschwerde erhoben.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Herr Dr. BU BV hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend diesen in Beschwerde gezogenen Bescheid am 12.06.2018 folgenden konkretisierenden Antrag eingebracht:

„Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel wird der Antrag gestellt, der bereits eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die unverzügliche Vollstreckung weder im öffentlichen Interesse geboten ist noch aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel eine Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.“

Darüber wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 13 Abs 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, keine aufschiebende Wirkung. Sofern eine solche Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen, wobei das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen hat.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht auf § 64 Abs 2 AVG sondern auf § 13 Abs 2 VwGVG stützen hätte müssen. Mit dieser falschen Zitierung werden allerdings keine subjektiven Rechte der Antragsteller verletzt (Hinweis E VfGH 15.10.1970, VfSlg 6281 a) und es wurde dies durch die vorliegende Entscheidung richtig gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg kann entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 22.03.2006, Zahl 2006/03/0019 oder vom 17.09.2003, Zahl 2003/03/0033) inhaltlich nicht finden, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtswidrig wäre, wegen der im hohen öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung eines Schutzwaldes einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Stellt man nämlich das hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes und die Vermeidung von Wildschäden im Schutzwald dem - zweifellos berechtigten - Interesse der Beschwerdeführer an der Erhaltung eines bestimmten Rotwildstandes in ihrem Jagdgebiet gegenüber, ist der vorzeitige Vollzug des Bescheides der belangten Behörde dringend geboten, überwiegt das Interesse an der Erhaltung eines Schutzwaldes und die Vermeidung von Wildschäden an diesem doch deutlich gegenüber diesem Interesse.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Antragsteller von der Anordnung an den Jagdinhaber des Eigenjagdgebietes BQ, nämlich sämtliches Rotwild in den jeweiligen Jagdgebieten bis zum 30. Juni 2018, ohne Alters-, Klassen-, Geschlechter- oder Stückzahlbegrenzung, auch in der Schonzeit zu erlegen, nur indirekt betroffen sind, richtet sich diese Anordnung doch an die BW.

Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da sämtliche zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur geklärt sind bzw keine darüber hinaus gehende zu lösende Rechtsfrage hervorkam, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge.

Schlagworte

Aberkennung aufschiebende Wirkung

Anmerkung

ao Revision , VwGH vom 2.11.2018, Ra 2018/03/0111 bis 0112-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.239.2.1.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten