TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/14 LVwG-S-1456/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs3
WRG 1959 §138 Abs1
VStG 1991 §44a
VStG 1991 §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Mai 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Gesamtstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) folgende Einzelstrafen treten:

-    Für das Unterlassen der Herstellung einer reduzierten Öffnung am Entnahmerohr, welche nur ca. 1 l/s zum Teich einlässt

€ 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)

-    Für das Unterlassen des Absenkens des Wasserspiegels der beiden Teiche um zumindestens 80 cm

€ 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

-    Für das Unterlassen der Abdichtung der Leckstelle am oberen Teich

€ 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden)

-    Für das Unterlassen der Ufersanierungen der Teichufer gegenüber dem ***                            € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 300,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 5 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 idgF)

§§ 27, 42, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betreffend die Übertretung nach dem WRG 1959 beträgt € 1.950,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

Der nunmehrige Beschwerdeführer A betreibt mit wasserrechtlicher Bewilligung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Fischteichanlage. Mit Bescheid vom 19. Juni 2017, ***, verpflichtete ihn die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, gestützt auf § 138 Abs. 1 WRG 1959, bis zum 30. Juni 2017 folgende Maßnahmen durchzuführen:

?    Zur Herstellung der konsensgemäßen Entnahme ist am Entnahmerohr eine Abdeckung mit einer reduzierten Öffnung, welche nur ca. 1 l/s zum Teich einlässt, herzustellen. Die erforderliche Reduktion kann mit einer gleichzeitigen Kübelmessung am Auslaufrohr hergestellt werden.

?    Die Wasserspiegel der beiden Teiche sind um zumindest 80 cm abzusenken.

?    Es ist eine Abdichtung der Leckstelle am oberen Teich durchzuführen. Die Abdichtung ist sinnvollerweise in Form eines Lehmschlages an der Innenseite durchzuführen.

?    Die Ufersanierungen können aufgrund der schweren Zugänglichkeit durch eine Verbreiterung der Abschlussdämme (Abschlussdämme sollten mit Geräten befahrbar sein) hergestellt werden. Dazu ist eine neue Uferschlacht innenseitig mit Erdverfüllung herzustellen, sodass die Außenböschungen abgeflacht werden können. Sinnvollerweise ist an der Böschungsaußenseite eine Sicherung mit schweren Wurfsteinen (Ansatz unter Bachniveau, je nach Untergrund) herzustellen.

In der Begründung dieses Bescheides findet sich die Wiedergabe von Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, unter anderem wörtlich folgende Passagen:

„Auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, besteht eine Teichanlage mit 2 Teichen.

Der sogenannte obere Teich besitzt eine Wasserfläche von ca. 480 m² und eine Wasserkubatur von 720 m³ bei einer mittleren Tiefe von 1,5 m. Er wird als Forellenteich betrieben. Der untere Teich besitzt eine Wasserfläche von ca. 390 m² bei einer Wasserkubatur von 585 m³ und ebenfalls 1,5 m Tiefe. Er wird als Karpfen-teich betrieben. Die Wasserversorgung erfolgt über ein Entnahmebauwerk aus dem sogenannten ***. Der Konsens für die Entnahme beträgt laut Bescheid 1l/s.

Die Anlage wurde mit einem Staumaß ausgestattet und auf einen Höhenfixpunkt des staatlichen Höhennetzes verhaimt. Für weitere Details wird auf den Bewilligungsbescheid *** vom 29.11.2005 verwiesen.

Das Wasserbenutzungsrecht ist befristet bis 30.11.2030 erteilt.

Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurde die Anlage überprüft und festgestellt, dass alle beiden Teiche bespannt sind. Die Wasserentnahme erfolgt mittels eines Rohres DN 100, welches nach oben hin offen ist. Derzeit wird eine Menge von ca. 2-3 l/s entnommen (Abschätzung).

Das Staumaß wird augenscheinlich eingehalten. Es ist sogar eine Absenkung um ca. 10-15 cm in der Teichanlage 2 ersichtlich.

Bei der Besichtigung der Außendämme zum sogenannten *** wurde festgestellt, dass diese teilweise stark unterspült sind. Die ursprünglich vorhandenen Ufersicherungen in Form von Gabionen sind stark unterspült und teilweise in den Bach abgerutscht. Die Füllung der Gabionen in Form von grobem Schotter ist an manchen Stellen nicht mehr vorhanden. Es wird auf die Fotodokumentation der technischen Gewässeraufsicht laut Erhebungsbericht vom 18.08.2016 verwiesen. Aus fachlicher Sicht ist der Uferverbau nicht standfest und bei größeren Hochwäs-sern kann jederzeit mit einem vollständigen Abrutschen der Verbauten und damit mit einem Dammbruch gerechnet werden. Die Auflage 8 des Bescheides wird derzeit nicht eingehalten. Dazu ist anzumerken, dass bei einer Staudammerhebung im Jahre 2002 der gegenständliche Teich als Gefährdungsklasse 3 (große Sachschäden, bewohnte Gebäude oder Verkehrswege werden bedroht, Menschenleben sind gefährdet) eingestuft wurde. Auch im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung ist ersichtlich, dass im unteren Bereich des *** vor Einmündung in den *** Baulandflächen und auch Gebäude gefährdet sind. Im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft ist eine rote Zone von der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgewiesen, die in den Bereich der Teichanlage hineinragt. Der Ausweisungsbereich der roten Zone bezieht sich auf stark gefährdete Bereiche wo es immer wieder zu Erosionen und Nachböschungen kommen kann und womit Zerstörungen und Böschungsangriff gerechnet werden muss.

Aufgrund des heutigen Lokalaugenscheines muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass 2 Bereiche der Teichanlagen im Böschungsbereich zum *** stark vom Hochwasser beeinträchtigt sind und daher Maßnahmen dringend erforderlich sind. Weiters wurde festgestellt, dass im oberen Teich (Forellenteich) eine Leckstelle vorhanden ist und ca 1-2 l/s durch die Böschung in den *** entwässern.

Aus wasserbautechnischer Sicht sind die gefährdeten Böschungen so rasch als möglich zu sanieren und die Leckstelle (Undichtigkeiten im oberen Teich) zu beheben, außerdem ist die konsensgemäße Entnahme im Ausmaß von 1l/s herzustellen.

Aus fachlicher Sicht wären dazu folgende Maßnahmen geeignet:

?    Zur Herstellung der konsensmäßen Entnahme ist am Entnahmerohr eine Abdeckung mit einer reduzierten Öffnung, welche nur ca. 1 l/s zum Teich einlässt herzustellen. Die erforderliche Reduktion kann mit einer gleichzeitigen Kübelmessung am Auslaufrohr hergestellt werden. Die Umsetzung der Maßnahme ist aus meiner Sicht bis Ende November 2016 möglich.

?    Es ist eine Abdichtung der Leckstelle am oberen Teich durchzuführen. Die Abdichtung ist sinnvollerweise in Form eines Lehmschlages an der Innenseite durchzuführen. Aufgrund der schweren Zugänglichkeit kann ein größerer Zeitraum akzeptiert werden. Es wird vorgeschlagen diese Abdichtungen bis spätestens Ende April 2017 durchzuführen.

?    Die Ufersanierungen können aus meiner fachlichen Sicht aufgrund der schweren Zugänglichkeit durch eine Verbreiterung der Abschlussdämme (Abschlussdämme sollten mit Geräten befahrbar sein) hergestellt werden. Dazu müsste eine neue Uferschlacht innenseitig mit Erdverfüllung hergestellt werden, sodass die Außenböschungen abgeflacht werden können. Sinnvollerweise ist an der Böschungsaußenseite eine Sicherung mit schweren Wurfsteinen (Ansatz unter Bachniveau, je nach Untergrund) herzustellen.

Die Sanierungsmaßnahmen sind vor der nächsten Hochwasserperiode, jedoch spätestens Ende April 2017 umzusetzen. Alternativ kann auch die Teichanlage abgesenkt werden, sodass kein unmittelbares Gefährdungspotenzial durch Dammbruch besteht. Aus meiner fachlichen Sicht wäre eine Absenkung beider Teiche um zumindest 80 cm erforderlich, um das Gefährdungspotential einigermaßen einzuschränken.

(…)

Gutachten:

Bereits in meinem Gutachten laut Verhandlungsschrift vom 17.10.2016 habe ich darauf hingewiesen, dass die Teichanlage im Jahre 2003 aufgrund einer Flutwellenberechnung mit Gefährdungsklasse III (gemäß NÖ Leitfaden „Überwachung kleiner Staudämme“ => große Sachschäden, bewohnte Gebäude oder Verkehrswege werden bedroht, Menschenleben sind gefährdet) eingestuft wurde (siehe Gutachten *** vom 28. Jänner 2003).

Auch im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung ist ersichtlich, dass im unteren Bereich des *** vor Einmündung in den *** Baulandflächen und auch Gebäude gefährdet sind.

Aufgrund des Lokalaugenscheines in der Verhandlung vom 17.10.2018 wurde aus fachlicher Sicht festgestellt, dass 2 Bereiche der Teichanlagen im Böschungsbereich zum *** stark vom Hochwasser beeinträchtigt sind und daher Maßnahmen dringend erforderlich sind.

Weiters wurde festgestellt, dass im oberen Teich (Forellenteich) eine Leckstelle vorhanden ist und ca. 1-2 l/s durch die Böschung in den *** entwässern.

Meine Kriterien für die Absenkung im Ausmaß von 80 cm waren einerseits die Leckstelle im oberen Teich und vor allem die Nähe der Teichanlagen im Böschungs-bereich zum *** und das diese Böschungen stark vom Hochwasser beeinträchtigt sind.

Durch die Absenkung um ca. 80 cm wird das in den Teichen enthaltene Volumen um mehr als die Hälfte reduziert und außerdem der Abstand der Wasserspiegellinie vom *** um ca. 1/3 erhöht und somit die Dammbreite um mehr als 1/3 vergrößert.“

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als verspätet zurückgewiesen.

In der Folge wurde A mit dem Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft St. Pölten vom 7. Mai 2018, ***, wegen Nichterfüllung der – im Spruch wiedergegebenen – Verpflichtungen aus dem oben angeführten gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 bestraft, wobei die Behörde wegen „dieser Verwaltungsübertretungen“ eine Geldstrafe von € 1500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) verhängte.

Auf der Tatsachenebene stützte die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf einen Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans C vom 25. Jänner 2018.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt A zusammengefasst Folgendes vor:

-    Es sei nicht belegt, dass er im Tatzeitraum jemals mehr als 1 l/s zum Teich eingelassen hätte, weshalb eine bauliche Herstellung zur Entnahmebegrenzung nicht notwendig gewesen sei. Überdies sei die Größe der reduzierten Öffnung nicht definiert; es sei auch nicht festgestellt worden, wie groß die in Verwendung stehende Öffnung sei.

-    Es sei nicht nachvollziehbar, von welchem Wasserspiegel die Absenkung um 80 cm vorzunehmen sei; es sei auch nicht dem Straferkenntnis zu entnehmen, welcher Wasserspiegel gemessen wurde, der die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Absenkung belegen würde.

-    Das Vorhandensein einer Leckstelle sei zu bezweifeln, da ansonsten der Wasserspiegel abgesunken sein müsste; es fehlten Feststellungen, inwie-fern die Leckstelle anderweitig abgedichtet worden wäre, sollte eine vorhanden gewesen sein.

-    Zur Bestrafung wegen Nichtvornahme einer Ufersanierung fehlten Feststellungen zu den notwendigen Maßnahmen.

Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge am 16. Juli 2018 und am 7. August 2018 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer gehört, ein Lokalaugenschein vorgenommen und das Gewässeraufsichtsorgan C als Zeuge vernommen wurde.

Der Beschwerdeführer setzte bis wenigstens 24. Jänner 2018 keinerlei Erfüllungshandlungen, um diesem gewässerpolizeilichen Auftrag nachzukommen. Mit Ausnahme einer Abdeckkappe am Einlaufrohr waren auch bis zum Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheins am 16. Juli 2018 keinerlei Erfüllungshandlungen vorgenommen worden.

Die in Rede stehende Teichanlage besteht aus zwei Teichen, welche vom *** über ein betoniertes Entnahmebauwerk und ein PVC-Rohr DN 100 mit Wasser versorgt wird. Zunächst gelangt das Bachwasser in den oberen Teich, welcher zur Forellenzucht genutzt wird. Mittels einer Rohrverbindung erfolgt die Versorgung des unteren Teiches (Karpfenteich); auf Grund der Differenz zwischen Einlauf- und Auslaufrohr im Forellenteich im Dezimeterbereich ist der Wasserspiegel des oberen Teiches über diese Rohrleitungen nur geringfügig veränderbar. Für eine Absenkung des Wasserspiegels, etwa im Ausmaß der geforderten 80 cm, bedürfte es des Abpumpens des Wassers. Der untere Teich kann über einen bestehenden Mönch entleert werden. Den zulässigen Wasserstand zeigt ein am betonierten Mönch angebrachtes Staumaß an.

Über das Entnahmerohr aus dem *** kann – entsprechende Wasserführung im Gewässer vorausgesetzt – jedenfalls mehr als 1 l/s entnommen werden, wie dies auch vom Zeugen C am 24. Jänner 2018 und – im Zuge des gewässerpolizeilichen Verfahrens – vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vgl. das oben wiedergegebene Gutachten) beobachtet worden war.

Die bachseitigen Böschungen der Teiche weisen Hochwasserschäden auf. Am oberen Teich befindet sich eine Leckstelle. Diese Schäden waren wenigstens bis zum 24. Jänner 2018 nicht behoben. Auch die Sanierungsvariante, wie im letzten Punkt des gewässerpolizeilichen Auftrags beschrieben (Verbreiterung der Dämme, neue innenseitige Uferschlacht, Sicherung und Abflachung der Außenböschungen) wurde wenigstens bis zum genannten Datum nicht vorgenommen.

Es gibt keinen Grund zur Annahme, weshalb ein entsprechender Fachmann die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juni 2017 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchführen können sollte.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser als Pensionist über ein Monatsnettoeinkommen von € 1.200,-- verfügt, ein Einfamilienhaus besitzt und weder Sorgepflichten noch Schulden hat.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Teichanlage mit wasserrechtlicher Bewilligung während der Tatzeit betrieben hat und auch weiterhin betreibt, ist unstrittig. Dass er keinerlei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrags wenigstens bis zum 24. Jänner 2018 getroffen hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgans C und dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Auch beim Lokalaugenschein des Gerichts wurden keine Hinweise auf Erfüllungsmaßnahmen, mit Ausnahme einer angebrachten Abdeckung an der Entnahmevorrichtung vorgefunden. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer selbst ein, keinerlei Erfüllungshandlungen gesetzt zu haben, wiederum die genannte Abdeckung ausgenommen. Aber auch diesbezüglich gibt er implizit die Nichterfüllung der behördlichen Vorschreibung zu, wenn er in seiner Aussage bei der mündlichen Verhandlung davon gesprochen hat, das Rohr im Februar 2018, also erst nach Ablauf des vorgeworfenen Tatzeitraums angebracht zu haben.

Die Feststellungen zur Situation der Teichanlage bis zum 24. Jänner 2018 ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen C, die auch durch Fotoaufnahmen belegt sind. Soweit der Beschwerdeführer die vorhandene Leckstelle bezweifelt, vermochte er damit die fachlichen Einschätzung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen (gewässerpolizeiliches Verfahren) sowie eines entsprechend fachkundigen und erfahrenen Gewässeraufsichtsorgans (der Zeuge selbst hat dargelegt, die gegenständliche Teichanlage seit etwa dem Jahr 2002 zu kennen, was seine – im Übrigen auch gerichtsbekannte – langjährige Erfahrung belegt) nicht zu erschüttern. Diesen Fachleuten ist durchaus die Einschätzung zuzutrauen, ob ein Wasseraustritt das Resultat einer Undichtheit oder einer aufgehenden Quelle ist. Der Heranziehung weiterer Sachverständiger bedurfte es also nicht, auch zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte. Sein Argument, der Teichwasserspiegel würde im Fall eines Lecks absinken, überzeugt nicht, wird der Verlust doch durch die Entnahme aus dem Gewässer kompensiert. Dazu passt gut die Abschätzung das wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der die von ihm beobachtete durch das Leck entweichende Wassermenge mit 1-2 l/s, die (konsensüberschreitende) Wasserentnahme mit 2-3l/s angab. Konsensüberschreitungen mögen dazu beitragen, dass der Betrieb der Teichanlage trotz Lecks aus der Sicht des Beschwerdeführers unproblematisch ist.

Im Übrigen ist auch einem erfahrenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bzw. Gewässeraufsichtsorgan die Einschätzung zuzutrauen, ob ein beobachteter Wasserzulauf einen Wert von 1l/s eindeutig überschreitet oder nicht. Davon abgesehen hat das Gericht keinen Grund, die Aussage des Zeugen C in Zweifel zu ziehen, sind doch weder Indiz noch Motiv für eine Falschaussage oder gar – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers noch vor Befragung des Zeugen unterstellt (Verhandlungsschrift 16. Juli 2017) – Manipulationen ersichtlich. In seiner Einvernahme am 16. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer übrigens – mit Hinweis auf eine höhere Wasserführung im Gewässer im Winter – die fotografisch dokumentierte Konsensüberschreitung nicht in Abrede gestellt.

Zum Zustand des Teiches ist auf die Feststellungen beim gerichtlichen Lokalaugenschein zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer den protokollierten Feststellungen des Verhandlungsleiters nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus seinen glaubwürdigen Angaben.

Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Tatsachenebene im Zusammenhang mit dem gewässerpolizeilichen Auftrag bezieht, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 137. (…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

8.   einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22. (…)

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(…)

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 ( 4)

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

2.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft. Dass dieser Auftrag in Rechtskraft erwachsen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen. Die Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides kann daher im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des Auftrages nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. VwGH 24.11.2014, Ra 2014/07/0085; 25.6.2015, Ra 2015/07/0072). Vielmehr hätte dies der Beschwerdeführer in einer – rechtzeitigen – Beschwerde gegen den Auftrag geltend machen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen (vgl. den Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Dezember 2017, LVwG-AV-927/001-2017). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch einen gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 50 WRG 1959 überhaupt Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, die auf eine Abänderung der Anlage bzw. einen dauerhaft eingeschränkten Betrieb (wie die Absenkung des Wasserspiegels) hinauslaufen.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine mangelnde Konkretisierung der Tat abzielt, ist Folgendes zu beachten:

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

- der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungs- handlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu be- zeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen wie die vorliegenden übertragbar.

Dem werden das angefochtene Straferkenntnis bzw. die zugrunde liegende Verfolgungshandlung – bei verständiger Betrachtung – noch gerecht. Zweifellos wird die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat (eigentlich Taten, dazu siehe unten) durch den eindeutigen Bezug auf die Vorschreibungen des Bescheides vom 19. Juni 2017 und den Vorwurf, diesem Auftrag nicht nachgekommen zu sein, eindeutig und unverwechselbar zur Last gelegt. Im Zusammenhang, auch mit dem in der Begründung wiedergegebenen (fotografisch dokumentierten) Überprüfungs-ergebnis des Gewässeraufsichtsorgans, kann nämlich der Vorwurf, die Vorgaben des genannten Bescheides nicht erfüllt zu haben, nicht anders interpretiert werden, als dass dem Beschwerdeführer angelastet wird, keinerlei Erfüllungshandlungen gesetzt zu haben. Daher bedarf es keiner weiteren Beschreibung, worin die Tathandlung besteht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der gewässerpolizeiliche Auftrag selbst ausreichend konkret ist und mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm darstellt, sodass der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (vgl. zB VwGH 1.10.1985, 85/04/0068).

Zur Beantwortung dieser Frage ist der in Rede stehende Bescheid einer Auslegung zu unterziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides objektiv auszulegen. (Nur) wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinne ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung (nicht aber Ausweitung) von Sinn und Inhalt herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Neben der Begründung des Bescheides sind auch etwa dem Verfahren zugrunde liegende Pläne heranzuziehen (zu all dem vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 RZ 110 bis 113 (Stand 1.7.2005, rdb.at) und die dort ausführlich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aaO, RZ 92f) dürfen die Anforderung an den Spruch von Leistungsbescheiden nicht überspannt werden; daher ist ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit ist schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt für den Bescheidadressaten bzw. wenn die Umsetzung des Bescheides unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese objektiv erkennbar ist.

Wendet man diese Grundsätze auf den gewässerpolizeilichen Auftrag vom 19. Juni 2017 an, kommt man zu folgendem Ergebnis:

Die erste Vorschreibung verpflichtet den Beschwerdeführer zur Herstellung einer Abdeckung mit reduzierter Öffnung, die die Einhaltung des Konsenses sicherstellt. An der Bestimmtheit einer solchen Vorschreibung besteht kein Zweifel. Wie der sachkundige Zeuge C ausgesagt hat, handelt es sich bei einer derartigen Vorgangsweise durchaus um eine übliche Maßnahme zur Sicherstellung des Konsenses. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in der Vorschreibung ebenfalls enthaltene Regelung, dass die Reduktion mit Hilfe einer „Kübelmessung“ bemessen werden kann, in Verbindung mit der Wendung „nur ca. 1 l/s“ so zu verstehen ist, dass die Behörde dem Wasserberechtigten damit einen gewissen Spielraum bzw. eine vereinfachte Form der „Kalibrierung“ ermöglichen wollte, sodass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, wenn es zu (durch die Art der Methode bedingte) Ungenauigkeiten und dadurch zu einer geringfügigen Überschreitung der genannten Konsenswassermenge käme. Wesentlich ist, dass diese Vorschreibung den Konsenswerber nicht primär zur Einhaltung der Konsenswassermenge, sondern zur Anbringung einer Vorrichtung verpflichtet, sodass diese Vorschreibung nicht durch die Konsensüberschreitung, sondern durch das Nichtanbringen der Vorrichtung übertreten wird. Es brauchte daher nicht nachgewiesen zu werden, ob und zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer tatsächlich mehr als den ihm zugestandenen Konsens aus dem Gewässer entnahm. Dass eine Konsensüberschreitung ohne entsprechende Reduktion zu Konsensüberschreitungen kommen kann, ist erwiesen (vgl. die oben getroffenen Feststellungen).

Die zweite Vorschreibung verpflichtet den Beschwerdeführer, die Wasserspiegel beider Teiche um wenigstens 80 cm abzusenken. In diesem Zusammenhang ist mit Recht die Frage zu stellen, von welchem Niveau diese Absenkung zu bemessen ist. Darauf gibt die Begründung des genannten Bescheides jedoch eine eindeutige Antwort. Wie sich aus dem zitierten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt, zielt diese (vom Sachverständigen als Alternative gedachte Möglichkeit, welche aber von der Behörde kumulativ zu den Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde) auf eine Entlastung der Dämme. Der Amtssachverständige meint unter Angabe der Folgen der Absenkung (s. oben), dass durch die Wasserspiegelabsenkung das Volumen der Teichbefüllung und damit der Wasserdruck verringert werden sollten. Eine verständige Interpretation dieser Intention kann nur dahingehend erfolgen, dass diese Absenkung vom Betriebswasserspiegel der Teichanlage zu bemessen ist, der durch den bei konsensgemäßem Betrieb höchstmöglichen Wasserspiegel bestimmt ist. Wie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahrensverlauf ergibt, hat er dies durchaus in diese Richtung verstanden, etwa wenn er meinte, dass ihm bei dieser Absenkung nur mehr ein unzureichender Wasserspiegel zur Aufrechterhaltung der Fischzucht (die Rede war von 30 cm) zur Verfügung stünde. Damit ist auch die Unterlassung der Erfüllung dieser Verpflichtung motiviert (Aussage in der Verhandlung 16. Juli 2018).

Die beiden weiteren Vorschreibungen betreffen die Behebung von (seitens der Behörde) festgestellten Instandhaltungsmängeln. Die im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ersichtliche Überlegung, dass Mängelbehebungen und Wasserspiegelabsenkungen alternative Wege wären, um die Gefahr eines Dammbruches und die daraus resultierenden Gefährdungen und Schäden zu vermeiden, hat die Behörde jedoch im Spruch nicht zum Ausdruck gebracht. Da insoweit der Spruch eindeutig ist, verbietet sich eine Korrektur oder Ergänzung im Wege der Auslegung. Diese ergibt vielmehr, dass die im Spruch genannten Maßnahmen kumulativ zu erfüllen sind. Auch für die vom Zeugen C geäußerte durchaus sachgerechte Vorstellung, dass die Absenkung des Wasserspiegels eine vorübergehende Maßnahme bis zur Behebung der schadhaften Ufer wäre, bietet der Spruch des Bescheides keinen Anhaltspunkt.

Wenn der gewässerpolizeiliche Auftrag eine Leckstelle am oberen Teich anspricht, erscheint dem Gericht auch dies schon angesichts der offensichtlichen geringen Dimensionen des Teiches und der fotografisch dokumentierten Situation eindeutig, sodass jedenfalls ein Fachmann keine Schwierigkeiten haben wird, diese Stelle aufzufinden und entsprechend zu behandeln. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass, wie den vorliegenden Berichten der intervenierenden Gewässeraufsichtsorgane (vgl. auch den Bericht der Fr. D vom 26. Juli 2017) zu entnehmen ist, diese keinerlei Schwierigkeiten hatten, die entsprechende Leckstelle zu identifizieren.

Schließlich ist auch die vierte und letzte Vorschreibung noch als ausreichend bestimmt zu beurteilen, zieht man nicht nur die Formulierung des Spruches, sondern auch die Begründung des gewässerpolizeilichen Auftrages heran. Dieser ist zu entnehmen, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige gravierende Mängel an der bachseitigen Uferbefestigung wahrnahm und deren Beseitigung für erforderlich erachtete. Er erkannte dabei aber auch die technische Schwierigkeit auf Grund der schweren Zugänglichkeit der Uferböschung. Die im Spruch formulierte Vorgangsweise stellt daher – sachlich betrachtet – eine alternative Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung des ursprünglichen unbeschädigten Zustandes der Ufersicherung (im Sinne der Erhaltung der Anlage im bewilligungs-gemäßen Zustand, vgl. § 50 Abs. 1 WRG 1959) dar. Der Spruch des gewässerpolizeilichen Auftrags macht dem Beschwerdeführer (allein) jene Alternative zur Pflicht. Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass ein einschlägig Fachkundiger diesen Vorgaben entsprechen könnte. Diese Einschätzung bestätigte auch der Zeuge C. Es ist davon auszugehen, dass ein mit dem Deichbau vertrauter Fachmann in der Lage sein wird, die Vorgaben dahingehend zu verstehen, wie die Abschlussdämme (mangels Einschränkung ist darin der gesamte Damm der Teiche gegenüber dem *** zu verstehen) befahrbar herzustellen, innen eine neue Uferschlacht mit Erdverfüllung anzubringen und die Außenböschungen mit einer entsprechend standsicheren Neigung auszustatten und mit Wurfsteinen abzusichern sind und auf welche Weise dabei vorgegangen werden muss. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, was er zu tun hätte, geht daher ins Leere und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Sofern er selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt, muss er sich entsprechender Fachleute bedienen.

Anzumerken ist, dass bei einer Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung kein Zweifel am Gebotscharakter der in Rede stehenden Vorschreibung bestehen kann und es sich – trotz der Wortwahl „können“ und „sinnvollerweise“ nicht etwa um bloße Empfehlungen handelt.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Formulierung des gewässerpolizeilichen Auftrages nicht berechtigt war, von jeglicher Erfüllungshandlung Abstand zu nehmen. Soweit ihm die Vorschreibungen ungerechtfertigt oder überschießend erschienen sind, hätte er den gewässerpolizeilichen Auftrag bekämpfen müssen. Das Versäumnis der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde kann nun im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr kompensiert werden.

Dass keine der dem Beschwerdeführer auferlegt Verpflichtung innerhalb der vorgeworfenen Tatzeit erfüllt worden ist, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Anzumerken ist, dass durch den Betrieb naturgemäß auftretende Schwankungen des Wasserspiegels im Zentimeterbereich, welche sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch beim Lokalaugenschein des Gerichtes festgestellt worden sind, nicht als Teilerfüllung des Auftrages zur Absenkung des Wasserspiegels gewertet werden kann.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der objektive Tatbestand (genauer: die Tatbestände) im Sinne des Vorwurfes im angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt sind. Dass dem Beschwerdeführer seine Untätigkeit auf Grund des Umstandes, dass ihm der Inhalt des gewässerpolizeilichen Auftrags nicht erkennbar gewesen wäre, nicht vorgeworfen werden konnte, ist auf Grund der vorstehenden Überlegungen zur Bestimmtheit des gewässerpolizeilichen Auftrags nicht anzunehmen. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist daher vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass ihm der gewässerpolizeiliche Auftrag zweifellos bekannt war und er (im vorgeworfenen Zeitraum) keinerlei Erfüllungshandlungen unternommen hat, diese offenkundig nicht einmal versucht hat, muss von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, spielende Kinder würden regelmäßig die Abdeckung der Entnahmevorrichtung entfernen, ist anzumerken, dass er selbst ausgesagt hat, die Abdeckung erst im Februar angebracht zu haben, also erst nach Ablauf des vorgeworfenen Tatzeitraums. Doch davon abgesehen wäre es in einem solchen Fall von einem Wasserberechtigten zu verlangen, dass er entsprechende Sicherungsmaßnahmen vornimmt, etwa die Abdeckung nicht bloß lose aufsteckt, sondern eine feste Verbindung herstellt und diese entsprechend absichert, was technisch zweifellos möglich wäre.

Der Beschwerdeführer wurde daher von der belangten Behörde wegen Nichterfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrags vom 19. Juni 2017 zu Recht bestraft.

Allerdings ist zu bemängeln, dass die Behörde für mehrere Verwaltungs-übertretungen eine Gesamtstrafe festsetzt hat.

Wenn sich ein gewässerpolizeilicher Auftrag auf mehrere Missstände bezieht, welcher jeder für sich auch Gegenstand eines eigenen Bescheides sein könnte, liegen im Übertretungsfall mehrere gesondert zu bestrafende Delikte vor (vgl. zB LVwG NÖ vom 16.02.2018, LVwG-S-55/001-2018 mit Bezug auf VwGH 15.01.1998, 97/07/0041). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben (welche auch unabhängig voneinander Inhalt gesonderter Aufträge sein könnten), deren Nichterfüllung jeder für sich ein eigenes Delikt bildet, weshalb die Verhängung einer Gesamtstrafe gegen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG verstoßen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fehler im Beschwerdeverfahren sanierbar, indem die Gesamtstrafe auf die einzelnen Delikte entsprechend zu verteilen ist, wobei das Gericht auf Grund des Verbots der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) in Summe keine höhere Strafe als die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtstrafe verhängen darf (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zB VwGH 27.1.1995, 95/02/0383, 25.1.2005, 2004/02/0293; für die aktuelle Rechtslage zB VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, mit Hinweis auf 7.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.5.2009, 2007/07/0110; 6.7.2006, 2004/15/0031).

Das Gericht hat sich bei der Neufestsetzung der Strafen von Folgendem leiten lassen:

Die Nichterfüllung einer behördlichen Vorschreibung wird vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegende Übertretung des Wasserrechtsgesetzes eingestuft, wird doch dafür im § 137 Abs. 3 WRG 1959 eine Höchststrafe von € 36.340,-- vorgesehen. Wer einen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag nicht einhält, hat nämlich in zweifacher Hinsicht rechtwidrig gehandelt – nämlich zunächst durch den Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz, der zum gewässerpolizeilichen Auftrag geführt hat, und sodann ein weiteres Mal, in dem er die im behördlichen Auftrag ausgesprochene Anordnung missachtet hat.

Die belangte Behörde hat nun für vier Übertretungen einen Betrag festgesetzt, der etwa einem Prozent der möglichen summierten Höchststrafen entspricht. Die Behörde hat keinerlei Milderungs- oder Erschwerungsgründe angenommen, wobei sich aus dem Akt keine Hinweise auf Vorstrafen ergeben, die den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausschließen würden.

Demgegenüber geht das Gericht zunächst davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute zu halten ist. Weiters werden die im gerichtlichen Verfahren angegebenen persönlichen Verhältnissen zugrunde gelegt. Schließlich darf das Gericht in Summe nicht über den Betrag von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) hinausgehen.

Das Gericht geht weiters davon aus, dass auch bei einem unbescholtenen Täter, der in durchschnittlichen Verhältnissen wie der Beschwerdeführer lebt und der einen gewässerpolizeilichen Auftrag über einen längeren Zeitraum (vorgeworfen wurden etwa sechs Monate) nicht einhält, und der keine weiteren Milderungsgründe, wie ein Geständnis oder sonstige achtenswerte Beweggründe für sich ins Treffen führen kann, eine Strafe im Ausmaß von 5 bis 10 % der möglichen Höchststrafe verhältnismäßig wäre. Dabei bleiben schon mögliche (aber nicht konkret festgestellte) erschwerende Umstände, wie zB eine herbeigeführte Gefahr außer Ansatz. Angesichts des dem Gericht in Folge des Verschlechterungsverbotes vorgegebenen Rahmens brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die von der Wasserrechtsbehörde und ihrem Amtssachverständigen angenommene Gefahr einen Dammbruchs mit entsprechenden Folgeschäden tatsächlich drohte, wie aus der kurzen Erfüllungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrags und deren Begründung zu schließen ist. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde im Straferkenntnis einen derartigen Erschwerungsgrund weder geprüft noch bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Ausgehend davon, dass die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen deutlich schwerer wiegt als die Unterlassung von Maßnahmen zur Konsenseinhaltung, erschien es dem Gericht angebracht, etwa 20 % verhängten Gesamtstrafe (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, also € 300,-/ 8h) auf das erste Delikt und den Rest auf die übrigen Delikte zu verteilen, wobei innerhalb dieser von einer annähernden Gleichwertigkeit der Maßnahme Nr. 2 (Wasserspiegelabsenkung; somit € 600,-/16h) mit den Maßnahmen 3 und 4 (Abdichtung der Leckstelle und Herstellung eines standsicheren Dammes, wobei im Hinblick auf die Dammsicherheit und den damit verbundenen Aufwand die letztere Übertretung deutlich schwerer gewichtet wurde, also € 450,- bzw. 150,- und 13 bzw. 4h) ausgegangen wird.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die nun festgesetzten Strafen – zugunsten des Beschwerdeführers – wesentlich durch das Verschlechterungsverbot mitbestimmt wurden und daher keinen Maßstab für eine etwaige neuerliche Bestrafung für die Missachtung des gewässerpolizeilichen Auftrages nach dem gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum darstellen würden. Sie wären, soweit sie Sicherhe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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