TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/15 97/07/0041

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §22 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des HK in D, vertreten durch Dr. WB, Rechtsanwalt in F, M-Platz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Dezember 1995, Zlen. 1-0918/94/E2, 1-0919/94/E2, hier:

betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 18. Februar 1982, abgeändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Mai 1982, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung "für die Herstellung und den Betrieb eines Fischteiches" auf den Grundstücken Nr. 652 und 653, je KG D., erteilt. Im Spruchpunkt I. wurde u.a. folgende Nebenbestimmung aufgenommen:

"4. Zur Kontrolle der Wasserqualität und zur Beurteilung der Veränderung des anstehenden Grundwassers ist vor Inbetriebnahme sowie nach Betriebsbeginn jährlich einmal, womöglich im Herbst, eine Wasserprobeentnahme durch die Umweltschutzanstalt B durchführen zu lassen. Bei Verschlechterung der Wasserqualität bzw. zunehmender Eutrophierung werden die Vorschreibungen weiterer Maßnahmen (Verbesserung bzw. Einbau einer Belüftung für das Grundwasser usw.) vorbehalten."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22. Juni 1983 wurde festgestellt, daß "die im Betreff (Errichtung eines Fischteiches) erwähnte Bauaktion durchgeführt wurde" und festgehalten, daß Abweichungen von der wasserrechtlichen Bewilligung bestünden, u.a. daß keine Quellzuflüsse eingeleitet und die Aufzuchtbecken nicht errichtet worden seien. An deren Stelle sei eine geringfügige Vergrößerung des Fischteiches vorgenommen worden. Die Fischaufzucht erfolge nunmehr innerhalb des Fischteiches in zwei eigenen hiefür eingebauten Betonfertigteilrohren mit einem Durchmesser von 1,50 m. Gemäß § 121 WRG 1959 wurden die Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich genehmigt.

Eine von der Vorarlberger Umweltschutzanstalt vorgenommene, mit 21. April 1983 datierte Wasseruntersuchung, veranlaßt durch den Beschwerdeführer, erliegt im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Probeentnahme erfolgte am 29. Oktober 1982.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Dezember 1995 (zur gleichzeitig erfolgten Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Vbg. NSchG siehe hg. Zl. 96/10/0017) wurde dem Beschwerdeführer in Bestätigung des im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides folgendes zur Last gelegt:

"(Der Beschwerdeführer) hat beim Betrieb des von ihm auf der GP. 659 KG D. errichteten Fischteiches die Bedingungen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides insofern nicht eingehalten, als er die zur Kontrolle der Wasserqualität und zur Beurteilung der Veränderung des anstehenden Grundwassers erforderlichen Wasserprobeentnahmen und -untersuchungen durch die Umweltschutzanstalt B. nicht durchführen ließ. (Anläßlich einer mündlichen Verhandlung am 11.7.1994 wurde festgestellt, daß er seit Errichtung des Teiches (Bewilligung 1982) bis zum letztgenannten Zeitpunkt lediglich im Oktober 1982 eine Wasserprobenziehung veranlaßt hat und eine entsprechende Untersuchung durchführen ließ. Laut Bescheid hätte er solche Untersuchungen vor Inbetriebnahme sowie nach Betriebsbeginn jährlich einmal, womöglich im Herbst jeden Jahres durchführen lassen müssen.)"

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 18. Februar 1982, Spruchpunkt I., Z. 4 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hiezu aus, der Fischteich sei vom Beschwerdeführer zwar nicht intensiv, jedenfalls aber auf eine Weise betrieben worden, daß sich immer ein kleiner Besatz an Fischen darin befunden hätte. Auf das Wasserbenutzungsrecht sei vom Beschwerdeführer nicht verzichtet worden. Im Februar/März 1994 habe der Beschwerdeführer im südöstlichen Uferabschnitt des Fischteiches, der über einen "Ausrinn" zum E.-Graben verfüge, einen von jedem Uferabschnitt aus sichtbaren Steinwall errichtet. Dieser sei an der Wasseroberfläche des Gewässers ca. 3,50 bis 4 m lang und weise eine Höhe von ca. 2 m auf. Der Beschwerdeführer habe von dem ihm erteilten Wasserbenutzungsrecht Gebrauch gemacht, weil ein Besatz an Fischen immer vorhanden gewesen sei. Er wäre daher auch verpflichtet gewesen, die ihm vorgeschriebene, ein klares Gebot aussprechende Auflage zu erfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, "daß er zu Unrecht, nämlich unter Verletzung von materiellen und Verfahrensrechten bestraft wurde". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und trägt vor, er habe im Jahre 1982 den Fischteich zwar erbaut, dessen Betrieb jedoch nicht aufgenommen. Ursache für die Nichtaufnahme der Fischzucht sei gewesen, daß die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen massiv gedüngt worden seien, deren Eintrag in den Fischteich eine Fischzucht unmöglich gemacht hätten. Im Jahre 1994 habe der Beschwerdeführer seine Bemühungen zur Errichtung der Fischzucht wieder aufgenommen und mit Eingabe vom 3. Juni 1994 die wasserrechtliche Bewilligung für gewisse Änderungen am bestehenden Teich beantragt. Im Teich hätte sich ein kleiner Besatz an Fischen befunden, welche jedoch nicht vom Beschwerdeführer eingesetzt, sondern auf natürliche Weise in den Teich gelangt seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei es daher zu keinem "Betriebsbeginn" in den Jahren nach 1982 gekommen. Einen Fischteich zu betreiben, bedeute, die Fischzucht auszuüben. Ein Betrieb im Sinne einer organisierten Wirtschaftstätigkeit habe jedoch auch nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht stattgefunden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, jährliche Wasserprobeentnahmen durch die Umweltschutzanstalt durchführen zu lassen. Dies wäre auch sinnwidrig gewesen, da die in Aussicht genommenen weiteren Maßnahmen zur Sauerstoffanreicherung nicht notwendig gewesen seien, weil keine Fischzucht erfolgt sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Mit dem beschwerdegegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 18. Februar 1982, abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Mai 1982, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die wasserrechtliche Bewilligung "für die Herstellung und den Betrieb eines Fischteiches" gemäß "§§ 9, 15, 32 und 111 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969" unter Nebenbestimmungen erteilt. Aufgrund des insoweit auch vom Beschwerdeführer als richtig zugestandenen Sachverhaltes wurde der bewilligte Fischteich, welcher aus dem vorhandenen Grundwasser gespeist wird, im Jahre 1982 errichtet, wobei eine Abflußmenge von ca 5 bis 10 l/sec. aus dem Fischteich vorhanden ist. Die festgestellten Abweichungen vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Juni 1983 gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt. Auch die Feststellung, daß im Teich Fische vorhanden waren und sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den bewilligten Fischteich sowohl benutzt als auch betreibt. Die festgestellte Verwendung des Fischteiches stellt sich als Benutzung des Wassers gemäß § 9 WRG 1959 dar, welche die wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gemacht hat. Ob der Beschwerdeführer eine "Fischzucht" betrieben hat, ist für die mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilte Wasserbenutzung gleichgültig. Mit der erteilten Bewilligung "für die Herstellung und den Betrieb eines Fischteiches" war auch die eingangs wiedergegebene Auflage Spruchpunkt I.4. verbunden. Entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung wird eine der Wasserbenutzung dienende Anlage betrieben, wenn die Bestimmungen, insbesondere auch die Auflagen, des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden. Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen stellen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine eigene nach § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Arpil 1982, Slg. N.F. Nr. 10.711/A). Da der Beschwerdeführer den aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung angelegten Teich wie festgestellt verwendet und damit im Sinne des § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 auch betrieben hat, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Wasserrechtsbehörden ohne Rechtsirrtum. Warum das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070041.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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