TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 L525 2196084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2196084-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, er habe nach Österreich gewollt, weil der Bruder seiner Frau hier lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin zum Christentum konvertiert und das ist gegen die islamische Regierung. Eines Tages, als ich nicht zu Hause war, waren die (Geheimpolizei) bei mir zu Hause und haben alle meine Sachen und Dokumente mitgenommen. Ich habe telefonisch von diesem Vorfall erfahren und ging dann nicht mehr nach Hause. Ich habe mich einige Male versteckt. Weil ich dann Angst bekommen habe, habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte vor (AS 67 - 81): Iranische Geburtsurkunde im Original; iranische ID - Karte im Original; Bestätigung über die Gottesdienstbesuche und Besuch einer Taufvorbereitung vom Personal Ordinariat vom 1.2.2018. Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieser von den iranischen Behörden - von Beamten des Informationsdienstes Sepah - im Zuge einer Hausdurchsuchung am 2.8.2016 abgenommen worden sei. Es sei nur eine einzige Hausdurchsuchung gewesen und seither sei auch nichts mehr passiert. Es sei auch niemand mehr von den Behörden bei seiner Familie aufgetaucht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 (Anm.: 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund Lamik, welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 (Anm.: 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund XXXX Lamik hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens XXXX Asghar war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der Lamik auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der Lamik bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten." Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben.Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 Anmerkung, 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund Lamik, welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 Anmerkung, 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund römisch 40 Lamik hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens römisch 40 Asghar war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der Lamik auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der Lamik bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten." Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Konvertierung zum Christentum und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. So stellte das BFA zur behaupteten Konversion u. a. fest, der Beschwerdeführer habe ob seines vagen Vorbringens eine innere Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, es wäre diesem auch zumutbar, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten und könne er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen, die ihn ja auch bereits bisher unterstützt habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er spricht Farsi, Türkisch und Englisch. Er hat zuletzt als selbstständiger "Möbelmacher" in seiner eigenen Werkstatt gearbeitet und davon gut leben können. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Ehefrau, seinen Sohn und weitere andere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Es geht ihnen gut. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 6.9.2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer wohnt in einer im Zuge des Asylverfahrens bereitgestellten Unterkunft. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat einen Schwager in Österreich. Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er besucht am Sonntag die Kirche und nimmt an einer Taufvorbereitung teil.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, insbesondere kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund der Konversion zum Christentum verfolgt, nicht festgestellt werden.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Länderfeststellungen:

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die sich u. a. mit der Situation von Christen bzw. mit der Konversion zum Christentum, der wirtschaftlichen Situation und der Behandlung nach Rückkehr im Iran auseinandersetzt. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, der vorgelegten Geburtsurkunde und einer iranischen Identitätskarte (AS 69-81). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 13ff). Die Feststellungen zum Leben in Österreich (insbesondere zu den fehlenden Deutschkenntnissen, zu seiner Unterkunft, zur Grundversorgung, Unbescholtenheit, zum fehlenden Privat- und Familienleben) ergeben sich aus der Aktenlage (AS 52f) und aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer, obschon dieser durch seinen Schwager über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt, keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich hat, gab er im Zuge der Befragung durch die belangte Behörde selbst an (AS 52). Weitere nachhaltige integrative Schritte (soziale oder berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, glaubhaft zu machen - zum einen die Konvertierung zum Christentum und zum anderen sein Fluchtvorbringen.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA dar, er sei als schiitischer Moslem geboren und auch so von seinen strenggläubigen Eltern erzogen worden. Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei Christ, nachgefragt, er sei Katholik (AS 49). Dann gab der Beschwerdeführer an, weder eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorlegen zu können (AS 51) noch getauft zu sein (AS 49): Dem BFA ist zuzustimmen, dass o. a. Aussagen zur Glaubhaftmachung der Tatsache, der Beschwerdeführer sei katholischer Christ, nicht genügen, vielmehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (er habe keine Austrittserklärung) auch noch auf die Frage, wieso er dann behaupte, Christ zu sein, lapidar erklärte: "Weil ich mich für das Christentum interessiere, bin ich Christ." Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es für die Glaubwürdigkeit nicht darauf ankommt, ob etwa Bescheinigungsmittel (wie etwa die Austrittserklärung oder eine Bestätigung für die Mitgliedschaft zur neu beigetretenen Kirche) vorgelegt wurden oder für den Glaubenswechsel, ob die Taufe auch vollzogen wurde. Sondern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich weder stimmig noch ist mit diesem Vorbringen die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers - nämlich als Christ zu leben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte auch, er nehme seit vier Monaten an einer Taufvorbereitung teil und würde einmal, manchmal auch zweimal in der Woche hingehen (AS 49f). Der belangten Behörde ist nicht zu entgegnen, wenn sie - auf konkretes Nachfragen und aufgrund der Darlegung, die Taufvorbereitung habe Anfang Oktober begonnen, das Ende wisse er nicht, das werde ihm von seinem Priester noch mitgeteilt, es werde an einem wichtigen Feiertag der Fastenzeit beendet werden und den Namen des Feiertages wisse er nicht - folgerte, die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu seien völlig vage, wobei das Gleiche auch für die Angaben zum Leiter - das sei ein "Christian", den Familiennamen wisse er nicht - und zum Ort der Taufvorbereitung - die Adresse sei Wien, in der Nähe des Stephansplatzes, gelte. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Argumentation der belangten Behörde an, als der Beschwerdeführer erkennbar nur ein geringfügiges Interesse an der Taufvorbereitung und den dort handelnden Personen an den Tag gelegt habe und die Taufvorbereitung vermutlich nur zum Zweck der Beschaffung von asylrelevanten Beweismitteln besuchen würde, um hier in Österreich die Voraussetzungen zu schaffen, um getauft zu werden und somit den gewünschten Asylstatus zu erlangen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer jetzt bei dieser Taufvorbereitung gelernt habe, führte dieser wiederum lediglich vage aus, er habe schon ein Vorwissen gehabt. Er habe gelernt zu beten und über die Liebe, die Zuneigung und den Glauben. Erst auf erneute Nachfrage fielen die Antworten etwas konkreter aus (AS 50) und ist dem BFA beizupflichten, als der Beschwerdeführer - neu zum Christentum konvertiert - jegliche Begeisterung vermissen lasse, zumal der Aussage eines Asylwerbers gerade für die Glaubhaftmachung selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, mit dem Islam nicht ausgekommen und nicht religiös gewesen zu sein (AS 58). Nicht schlüssig gab der Beschwerdeführer auf die nächsten Fragen aber an, er habe nach islamischem Recht geheiratet, weil dies Tradition wäre und man es machen müsse, habe aber freiwillig traditionell nach islamischem Ritus geheiratet. Auch hier ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es habe kein Schlüsselerlebnis für den Abfall vom Islam gegeben, dies sei schleichend eingetreten, er habe 2014 das Interesse am Christentum entdeckt (AS 58) und habe zweimal eine offizielle katholische Kirche im Iran besucht, um daraufhin im nächsten Satz anzuführen, er habe ein ruhiges Leben haben wollen und nichts in christlicher Hinsicht gemacht (AS 57) und diese Behauptung in weiterer Folge abzuschwächen und zu erklären, er sei von einem armenischen Freund mitgenommen worden und sei nur die letzten fünfzehn Minuten bei einem Gottesdienst dabei gewesen (AS 57). Dem BFA ist nicht zu widersprechen und schließt sich das erkennende Gericht den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen an, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien völlig unglaubhaft und mit den realen Begebenheiten im Iran nicht in Einklang zu bringen, zumal vor den offiziellen iranischen Kirchen Sicherheitspersonal postiert sei, welches Identitätskontrollen der Gläubigen durchführe (vgl. dazu AS 119 bzw. S 34 des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer erklärte einerseits, dass er bereits im Iran in der Kirche auf Armenisch, aber nur frei gebetet habe. Nach dem freien Gebet befragt, räumte der Beschwerdeführer dann andererseits ein, es sei dies das Rabbani Gebet (Anmerkung des BFA: [Vater Unser]) gewesen und auf Vorhalt des widersprüchlichen Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, dass das ein offizielles Gebet sei, welches er im Herzen gebetet habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, weder andere offizielle Gebete noch religiöse Lieder und deren Text zu kennen (AS 59). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge detailliert und konkret zum christlichen Glauben, insbesondere zu den Riten im kirchlichen und speziell im katholischen Jahresverlauf befragt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, alle zwei bis drei Tage vor dem Schlafen ein paar Seiten in der Bibel zu lesen, zuletzt das Rabbani Gebet gelesen zu haben und dieses stünde richtigerweise im Lukas Evangelium, ansonsten führte der Beschwerdeführer hauptsächlich zu den Fragen aus, er wisse die Antwort nicht - so habe der Beschwerdeführer weder das Marien Gebet ("Gegrüßet seist du Maria") noch das apostolische Glaubensbekenntnis ("Vater unser") gekannt (AS 60f). So ist der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu den Inhalten des christlichen - respektive des katholischen - Glaubens befragt, die gestellten Wissensfragen großteils nicht beantworten habe können bzw. nicht in der Lage gewesen sei, eine Konversion zum Christentum im Sinne einer inneren Haltung glaubwürdig darzulegen. Die Unglaubhaftigkeit der beh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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