TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 L525 2199757-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2199757-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, Zl. XXXX, zuStA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, Zl. römisch 40 , zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise am 11.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 12.5.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf würden viele Taliban Kämpfer wohnen. Deswegen habe er sein Dorf verlassen. Er habe in Peshawer (offensichtlich gemeint: Peschawar) keine Arbeit gefunden. Da er ein besseres Leben habe wollen, habe er Pakistan verlassen. Österreich sei immer sein Ziel gewesen. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte, führte der Beschwerdeführer an, er fürchte, dass es ihm wieder schlecht gehe in Pakistan, da er keine Arbeit finden würde.

Der Beschwerdeführer verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.9.2015 von seiner beabsichtigten freiwilligen Rückkehr, die er am 13.1.2016 widerrief.

Mit Beschluss des LGS Wien vom 18.9.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des LGS Wien vom 5.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen auf drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des LGS Wien vom 5.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen auf drei Jahre verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er wolle angeben, dass er im Zuge der Erstbefragung nicht alle Altersangaben richtig angeführt hätte. Er sei müde gewesen. Er sei gesund und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Er nehme keine Medikamente. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei pakistanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er stamme aus der Kurram Agency. Seine Mutter und seine Geschwister würden immer noch in Dorf leben, sein Vater lebe in Saudi-Arabien. Er habe sechs Jahre die Schule besucht. Er habe in der Erstbefragung falsch angegeben, dass er nach Peschawar gegangen sei um Arbeit zu suchen, sondern sei er dorthin gegangen um sicher zu sein. Er habe nie Probleme gehabt mit Behörden in Pakistan. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei aus Pakistan wegen einem Grundstücksstreit mit einer anderen Familie geflohen. Wenn er zurückmüsste, dann würde er umgebracht werden. Zwei Monate vor seiner eigenen Ausreise, sei sein Vater ausgereist.

Mit Bescheid des BFA vom 14.5.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 14.5.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und spreche Paschtu, Urdu und Englisch. Er sei schiitischer Moslem. Seine Familie lebe im Herkunftsstaat. Er hätte sechs Jahre die Schule besucht und hätte danach Traktoren gekauft und verkauft. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und er sei strafrechtlich verurteilt worden in Österreich. In Österreich würde er über keine Familienangehörigen verfügen. Er habe Deutschkurse besucht und lebe von der Grundversorgung. Eine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Pakistan habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Pakistan und könnte Unterstützung von seiner Familie bekommen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle seine Rückkehr von staatlichen Organen verfolgt werde. Zu seinen Fluchtgründen führte die belangte Behörde mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, diese seien unglaubwürdig und hätte der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan und sei er arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet. Er sei erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe er keine Angehörigen bzw. Verwandten oder sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Eine maßgebliche Integration könne nicht festgestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 19.6.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte rügte zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wonach die Länderfeststellungen unzureichend seien zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf einen näher bezeichneten Artikel verwiesen wurde. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die seitens der belangten Behörde herangezogenen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung beweiswürdigend nicht verwertet werden dürften und die angeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde konstruiert und willkürlich erscheinen würden. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl asylrechtlicher Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei. Der pakistanische Staat ist darüber hinaus auch schutzunfähig und schutzunwillig. Außerdem gefährde der Beschwerdeführer weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl Österreichs. Er habe Deutschkurse besucht, bemühe sich seine Deutschkenntnisse zu verbessern und habe schon viele Freunde in Österreich gefunden.

Mit Schreiben vom 25.5.2018 berichtete die Staatsanwaltschaft Linz, dass sie von einem Verfahren gemäß § 27 Abs. 2 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten ist.Mit Schreiben vom 25.5.2018 berichtete die Staatsanwaltschaft Linz, dass sie von einem Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten ist.

Die belangte Behörde legte 11.7.2018 die Akten des Verfahrens vor und wurde die belangte Behörde am 12.7.2018 davon in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, Paschtune und Schiit. Er trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule und kaufte und verkaufte dann im Anschluss Traktoren. Seine Familie verfügt über einen Grundstücksbesitz. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 11.5.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat bei der Gemeinde Feldkirchen als Gärtner gearbeitet, ansonsten ist er in keinen Vereinen etc. tätig. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Die seitens der belangten Behörde werden übernommen und auch diesem Verfahren zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die oben festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Identität nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte. Die Feststellungen zu seinem Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und den vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Zuge des Verfahrens massiv steigerte bzw. überhaupt austauschte. Führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, in seinem Heimatdorf würden Taliban leben und sei er nach Perschawar um dort zu arbeiten (AS 9: "In dem Dorf wo ich wohne sind sehr viele Taliban-Kämpfer. Deswegen verließ ich mein Dorf. Ich habe in Peshawer keine Arbeit gefunden. Da ich ein besseres Leben wollte, verließ ich Pakistan. Österreich war immer mein Ziel"), brachte er vor der belangten Behörde seine neue Fluchtgeschichte mit der angeblichen persönlichen Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten. Es ist nun nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Zuge der Erstbefragung seine angebliche persönliche Verfolgung durch die andere Familie brachte. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes präzisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht nur einfach, sondern präsentierte eine völlig neue Fluchtgeschichte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass die belangte Behörde diesen Widerspruch bzw. Steigerung des Vorbringens zumindest in ihrer Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers miteinfließen ließ, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht beanstandet, da sich die belangte Behörde nicht ausschließlich und tragend in ihrer Beweiswürdigung auf diesen Widerspruch bzw. Steigerung stützt (AS 343). Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Erfragung des Fluchtgrundes dient und dass die unreflektierte Verwertung der dort durch den Schutzsuchenden getätigten Aussagen nicht zulässig ist, jedoch runden diese Widersprüche die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde nur ab. Dass sich die belangte Behörde tragend auf diese Widersprüche stützt kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, dass er im Zuge der Erstbefragung nicht einvernahmefähig gewesen wäre noch, dass er falsch übersetzt worden sei. Es ist auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die persönliche Verfolgung nicht gleich auch am Anfang dieses Verfahrens zumindest erwähnte. Dass die Steigerung bzw. das völlig Austauschen seines Vorbringens die Glaubwürdigkeit massiv belastete, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht beanstandet.

Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass es völlig unlogisch erscheint, dass gegen den Vater, der angeblich einen Einbrecher, der der anderen Familie angehören hätte sollen, erschossen habe, jedoch eine Anzeige nur gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sollen sein (AS 345). Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater überhaupt mit dem Staat keine Probleme habe (AS 155). Warum nun zwar gegen den Beschwerdeführer ermittelt werden sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht überhaupt nicht. Ebensowenig nachvollziehbar erscheint aber auch dass die Gegner des Beschwerdeführers eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer einbrachte, der Beschwerdeführer sich dagegen allerdings überhaupt nicht zur Wehr setzte und ev. Ebenfalls eine Anzeige wegen des Einbruchs einbrachte (AS 345). Die fast lapidare Antwort, die Polizei sei korrupt, vermag nicht zu überzeugen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ganz Perschawar die Polizei korrupt ist. Darüber hinaus ist der belangten Behörde aber auch zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Visums für den Iran und der Zeitraum zwischen dem Einbruch und der Ausreise von einem Monat nicht für eine überstürzte Flucht spricht, sondern vielmehr der Verdacht nahe liegt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise sorgfältig geplant hat (AS 345f). das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass jemand, der aus Furcht vor Verfolgung versucht, das Land im schnellsten Weg zu verlassen und nicht über einen Monat zuwartet und ein Visum für seine Ausreise beantragt. Das erkennende Gericht hält außerdem fest, dass es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor völlig unbehelligt in Pakistan lebt. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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