TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 L515 2131763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2131763-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX (Identität steht NICHT fest), StA der Republik Armenien (alias Syrien), vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (Identität steht NICHT fest), StA der Republik Armenien (alias Syrien), vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.1.2.Die bP brachte zusammengefasst vor, syrischer Staatsbürger zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sich zum jezidischen Glauben zu bekennen. Da der IS (in Syrien) die Jeziden töten und die Frauen verkaufen, hätte die bP Syrien verlassen.

2.1.3.1. Die bB führte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Sprach- und Herkunftsanalyse über das Institut Sprakab durch, welche zum einen die Einschätzung ergab, dass die bP nicht jenes Kurmandschi spricht, welches in der Herkunftsregion der bP in Syrien gesprochen wird. Der Gutachter berief sich sowohl auf grammatische und lexikalische und führte darüber hinaus eine Kenntniskontrolle zum Herkunftsgebiet durch. Im Rahmen einer Zusammenfassung kam der Sachverständige zum Schluss, dass die bP mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Syrien stammt.

2.1.3.2. Eine weitere Sprachanalyse ergab ebenfalls unter Berücksichtigung grammatischer und lexikalischer Aspekte, dass die bP jenes Kurmandschi spricht, welches in der Republik Armenien gesprochen wird und kam zur Einschätzung, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt.

2.1.3.3. Die bB ging in weiterer Folge davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht Syrien, sondern Armenien ist.

I.2.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass sich aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalysen das Vorbringen, die bP stamme aus Syrien, sich als nicht glaubhaft darstelle. Viel mehr sei davon auszugehen, dass sie aus der Republik Armenien stammt. In Bezug auf die Republik Armenien seien keine Gefährdungsmomente feststellbar.römisch eins.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass sich aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalysen das Vorbringen, die bP stamme aus Syrien, sich als nicht glaubhaft darstelle. Viel mehr sei davon auszugehen, dass sie aus der Republik Armenien stammt. In Bezug auf die Republik Armenien seien keine Gefährdungsmomente feststellbar.

I.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungsfähig darstellt, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungsfähig darstellt, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Ebenso ist von einer im Wesentlichen unproblematischen Lage der Angehörigen der kurdischen Jeziden in Armenien auszugehen.

I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Herkunft aus Armenien bestritten. Die bP stamme aus Syrien und wäre ihr in Bezug auf Syrien der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Herkunft aus Armenien bestritten. Die bP stamme aus Syrien und wäre ihr in Bezug auf Syrien der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die bB hätte ein nicht ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

I.4.1. Das ho. Gericht beraumte für den 07.12.2016 eine Beschwerdeverhandlung an, welche abberaumt werden musste, weil der Dolmetsch nicht erschien.römisch eins.4.1. Das ho. Gericht beraumte für den 07.12.2016 eine Beschwerdeverhandlung an, welche abberaumt werden musste, weil der Dolmetsch nicht erschien.

I.4.2. Da die bP bei der bB eine - seitens der bB unübersetzt und auf ihre Echtheit und Authentizität unüberprüft gebliebene- Urkunde vorlegte, wurde die bB im Rahmen einer mittelbaren Beweisaufnahme gem. § 55 Abs. 1 AVG aufgefordert, eine Übersetzung zu veranlassen und ein Gutachten über die Echtheit und Authentizität der Urkunde einzuholen. Die bB teilte in weiterer Folge mit, dass es sich beim genannten Dokument um einen Registerauszug aus Syrien handeln solle, welcher jedoch von sachkundigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fälschung qualifiziert wurde.römisch eins.4.2. Da die bP bei der bB eine - seitens der bB unübersetzt und auf ihre Echtheit und Authentizität unüberprüft gebliebene- Urkunde vorlegte, wurde die bB im Rahmen einer mittelbaren Beweisaufnahme gem. Paragraph 55, Absatz eins, AVG aufgefordert, eine Übersetzung zu veranlassen und ein Gutachten über die Echtheit und Authentizität der Urkunde einzuholen. Die bB teilte in weiterer Folge mit, dass es sich beim genannten Dokument um einen Registerauszug aus Syrien handeln solle, welcher jedoch von sachkundigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fälschung qualifiziert wurde.

I.4.3. Am 22.03.2018 fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt.römisch eins.4.3. Am 22.03.2018 fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt.

Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Es ist schlechter geworden, es herrscht Krieg.

RI: Wer hat in ihrer Herkunftsregion momentan das sagen?

P: ich glaube die Region ist in der Hand der Türken, noch nicht ganz, weil sie noch kämpfen.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich bin gesund, ich bin in keiner Behandlung.

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Ich habe eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in einer Wohnung in XXXX leben.P: Ich habe eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in einer Wohnung in römisch 40 leben.

Fragen an die Lebensgefährtin:

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

LG: Ich bin Jezidin und Armenische Staatsangehörige.

RI: Wann haben Sie ihren Aufenthaltstitel bekommen?

LG: Ich bin seit 2003 in Österreich und habe 2007 im Familienverfahren den Pass bekommen. Ich habe im Verfahren keine eigenen Gründe geltend gemacht.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

LG: Außer Deutsch noch Armenisch, Jezidisch -das ist meine Muttersprache.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein bisschen schon gut.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern? -ganzen Tag zu Hause, meine Frau gearbeitet und so.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Nein, meine Frau unterstützt mich, ich bin auch mit ihr versichert. Ich bekomme keine Geld vom Staat.

RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P: Ich habe beim AMS nachgefragt, sie sagten eine Saisonarbeit wäre möglich. Aber nachdem ich den neg. Bescheid bekam, haben sie mir erklärt, dass auch diese Arbeit nicht möglich ist.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich würde arbeiten ich möchte eine Ausbildung machen und eine Arbeit finden.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Ich habe mein Telefon verloren, als ich zum BFA XXXX unterwegs war. Es waren alle meine Kontaktdaten darauf. Ich habe daher keinen Kontakt.P: Ich habe mein Telefon verloren, als ich zum BFA römisch 40 unterwegs war. Es waren alle meine Kontaktdaten darauf. Ich habe daher keinen Kontakt.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Nein.

P legt vor:

Prüfungszeugnis für Deutsch A1 und A2 vor.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Sie wissen es selber.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Es herrscht dort krieg, ich werde auch getötet werden. Ich weiß es nicht, was mich dort wartet.

RI: Welche Orte haben sie in Ihrem Herkunftsstaat anlässlich Ihrer Reise nach Österreich durchreist?

P: Ich erinnere mich nicht, weil ich stress hatte bei der Ausreise.

RI: Gab es in Ihrer Herkunftsregion Radio und Fernsehen bzw. Zeitungen?

P: Mein Vater hatte Fernsehen.

RI: Nennen Sie Radio-bzw. Fernsehsender, Sendungen bzw. Zeitungen.

P: Mein Vater hat immer kurdische Lieder gehört, ich weiß aber nicht welcher Sender. Ich erinnere mich nicht, ich konnte damals auch nicht schreiben und lesen

RI: Beschreiben Sie die Wasserversorgung in ihrem Herkunftsdorf.

P: Wir hatten einen Brunnen.

RI: Beschreiben Sie die Umgebung Ihres Dorfes (Topographie, Vegetation, Fauna, Flora).

P: Es gab viele Olivenbäume. Unsere Stadt war groß.

RI: Welche Orte durchfährt man, wenn man von ihrem Heimatdorf nach XXXX fährt?RI: Welche Orte durchfährt man, wenn man von ihrem Heimatdorf nach römisch 40 fährt?

P: Wir sind durch 3 Dörfer gefahren. Ein Dorf hat XXXX geheißen, mehr weiß ich nicht. Es gab auch ein anderes Dorf, namens XXXX, dieses lag nicht am Weg.P: Wir sind durch 3 Dörfer gefahren. Ein Dorf hat römisch 40 geheißen, mehr weiß ich nicht. Es gab auch ein anderes Dorf, namens römisch 40 , dieses lag nicht am Weg.

RI: Nennen Sie Nachbarorte von ihrem Heimatdorf.

P denkt nach: XXXX und XXXX kenne ich, die anderen habe ich vergessen.P denkt nach: römisch 40 und römisch 40 kenne ich, die anderen habe ich vergessen.

RI: Beschreiben Sie die Jahreszeiten in der Region XXXX.RI: Beschreiben Sie die Jahreszeiten in der Region römisch 40 .

P: Es gab den Sommer, Frühling -wir haben ganz kurz Winter. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Winter nicht geschneit hat.

RI: Gibt es markante Gewässer in der Umgebung ihres Heimatdorfes (bis ca. 10 km Umkreis)

P: Ich kann es nicht sagen, aber wir gingen ins Dorf Kibar dort haben wir Jezidische/ kurdische Feste gefeiert.

RI: Fährt man auf Syriens Straßen links oder rechts?

P: Ich kenne mich nicht aus, ich weiß auch nicht was rechts und links ist.

RI: Fährt man in Syrien auf derselben Seite wie in Österreich?

P: Es gab einen Teil wie in Österreich.

RI: Was meinen Sie damit?

P: Von 1000 waren die meisten wie in Österreich, aber 2 oder 3 fuhren auf der anderen Seite.

RI: Was machten Sie mit den Schafen, die sie züchteten?

P: Ich war Schafhirte, ich bin mit ihnen gegangen.

RI: Frage wird erklärt und konkretisiert.

P: Genau kann ich es nicht sagen, die Schafe waren noch da als ich ausreiste.

RI: wiederholt die Frage und erklärt nochmals.

P: Gehütet, und wir haben uns um die Schafe gekümmert. Wir haben sie geschoren und Matratzen daraus gemacht.

RI: Haben Sie gewartet bis die Schafe starben?

P: Wir haben Milch und Joghurt gemacht. Die jungen Schafe haben wir verkauft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten