TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 L515 2017092-2

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2017092-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien.

I.2. Ursprünglich reiste der Vater der bP mit seinem Sohn am 16.06.2007, sowie die Mutter der bP mit der bP am 02.08.2007 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein und stellten sie erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 (Vater der bP und Bruder der bP) mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 bzw. vom 29.11.2007 (Mutter der bP und die bP) gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.römisch eins.2. Ursprünglich reiste der Vater der bP mit seinem Sohn am 16.06.2007, sowie die Mutter der bP mit der bP am 02.08.2007 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein und stellten sie erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 (Vater der bP und Bruder der bP) mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 bzw. vom 29.11.2007 (Mutter der bP und die bP) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.

I.2.1. Vorgebracht wurde, dass die Mutter des Vaters der bP Aserbaidschanerin sei, weshalb sie verfolgt worden wären.römisch eins.2.1. Vorgebracht wurde, dass die Mutter des Vaters der bP Aserbaidschanerin sei, weshalb sie verfolgt worden wären.

I.3. Die bP und ihre Familie reisten in weiterer Folge nach Frankreich. Sie stellten dort ebenfalls einen Asylantrag; jedoch wurden sie entsprechend den Bestimmungen der Dublin II -Verordnung nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.3. Die bP und ihre Familie reisten in weiterer Folge nach Frankreich. Sie stellten dort ebenfalls einen Asylantrag; jedoch wurden sie entsprechend den Bestimmungen der Dublin römisch zwei -Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

I.4. Am 25.09.2008 brachten die bP und ihre Familie erneut Anträge auf internationalen Schutz ein, welche vom Bundesasylamt, mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die bP gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.römisch eins.4. Am 25.09.2008 brachten die bP und ihre Familie erneut Anträge auf internationalen Schutz ein, welche vom Bundesasylamt, mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden die bP gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.

I.4.1. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt I die bekämpften Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt II der Erkenntnisse gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin die bP nochmals einvernommen wurden.römisch eins.4.1. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt römisch eins die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt römisch zwei der Erkenntnisse gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin die bP nochmals einvernommen wurden.

I.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der Familie der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.römisch eins.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der Familie der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die bP gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.4.3. Am 24.11.2009 langte um 19:21 Uhr ein Telefax bei der belangten Behörde ein, welches die Namen der bP sowie Ausführungen der Beschwerde gegen die Bescheide vom 06.06.2009 gemäß § 68 AVG enthielt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind.römisch eins.4.3. Am 24.11.2009 langte um 19:21 Uhr ein Telefax bei der belangten Behörde ein, welches die Namen der bP sowie Ausführungen der Beschwerde gegen die Bescheide vom 06.06.2009 gemäß Paragraph 68, AVG enthielt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind.

I.5. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.römisch eins.5. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I.5.1. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.römisch eins.5.1. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

I.5.2. Gegen diese an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheide der belangten Behörde wurden fristgerechte Beschwerden vom 22.01.2010 verbunden mit Anträgen auf aufschiebende Wirkung eingebracht.römisch eins.5.2. Gegen diese an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheide der belangten Behörde wurden fristgerechte Beschwerden vom 22.01.2010 verbunden mit Anträgen auf aufschiebende Wirkung eingebracht.

Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.

I.6. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelte die Familie der bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat, einen Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung sowie Schreiben betreffend die Integration (Schulbesuchsbestätigungen, Deutschkursbestätigungen, psychotherapeutische Stellungnahme für die Mutter der bP, Unterstützungsschreiben der Unterkunftgeber, Bestätigungen vonrömisch eins.6. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelte die Familie der bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat, einen Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung sowie Schreiben betreffend die Integration (Schulbesuchsbestätigungen, Deutschkursbestätigungen, psychotherapeutische Stellungnahme für die Mutter der bP, Unterstützungsschreiben der Unterkunftgeber, Bestätigungen von

ISOP).

Zum Wehrdienst wurden im Wesentlichen die Länderfeststellungen bestätigt und festgehalten, dass nichts darauf hindeute, dass der Bruder und die bP behördlich gesucht würden.

Die Familie der bP hätte überdies 2007 Armenien vom Auslandsflughafen XXXX legal und ungehindert verlassen. Ihre Flugdaten wurden im Melderegister registriert. Die legale Ausreise bedeute, dass entweder der Wehrdienst bereits abgeleistet wurde, oder die bP aus Krankheitsgründen freigestellt wurde.Die Familie der bP hätte überdies 2007 Armenien vom Auslandsflughafen römisch 40 legal und ungehindert verlassen. Ihre Flugdaten wurden im Melderegister registriert. Die legale Ausreise bedeute, dass entweder der Wehrdienst bereits abgeleistet wurde, oder die bP aus Krankheitsgründen freigestellt wurde.

I.7. Gegen die bP wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 07.11.2012 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.7. Gegen die bP wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 07.11.2012 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

I.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014 wurde Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 + 55 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014 wurde Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, + 55 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen.

Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde.

I.10. Die Beschwerde wurde am 24.02.2015 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung der bP nach Armenien für zulässig festgestellt.römisch eins.10. Die Beschwerde wurde am 24.02.2015 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung der bP nach Armenien für zulässig festgestellt.

I.11. Die für den 19.08.2015 geplante Abschiebung wurde von der bP vereitelt und konnte nicht durchgeführt werden.römisch eins.11. Die für den 19.08.2015 geplante Abschiebung wurde von der bP vereitelt und konnte nicht durchgeführt werden.

I.12. Am 29.09.2016 stellte die bP den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.12. Am 29.09.2016 stellte die bP den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

In Ergänzung zu den bereits getroffenen Ausführungen wird in Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):

"...

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]:

Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zum Folgeantrag am 29.09.2016 gaben Sie zur Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:

Im Jahr 2015 wurden mein Bruder und mein Vater nach Armenien zurückgeschoben. Mein Bruder wurde in Armenien noch am Flughafen von den Behörden wegen eines Haftbefehls festgenommen. Nach dem mein Vater den Armenischen Behörden Geld bezahlt hat, wurde mein Bruder wieder freigelassen. Weiters wurde mein Bruder während der Haft von den dortigen Polizisten brutal geschlagen und misshandelt. Die Beweisdokumente über die Misshandlung sowie des anschließenden Spitalaufenthalt meines Bruders in Armenien liegen bei unserem Rechtsanwalt in Graz und können von den Behörden jederzeit eingesehen werden. Der Name des Rechtsanwaltes ist Mag. Thomas Michael Reichenvater.

Von den Behörden in Armenien wurden mein Bruder sowie mein Vater befragt, wo ich mich befinde, da gegen mich ebenfalls ein solcher Haftbefehl vorliegt.

Jetzt habe ich Angst, dass ich wenn ich nach Armenien zurückkehre dasselbe passiert wie bei meinem Bruder. Weiters wissen die Behörden in Armenien, dass ich zum Islam konvertiert bin. Aufgrund dessen werde ich von den Behörden sowie meinen noch lebenden Verwandten in Armenien verfolgt werden.

Außerdem müsste ich, falls ich nach Armenien zurückkehren müsste noch zwei Jahre in der Armee ableisten. Dabei müsste ich mich am Krieg gegen Aserbaidschan beteiligen, dies lehne ich jedoch aus religiösen Gründen ab. Wenn ich mich weigere gegen Aserbaidschan zu kämpfen, werden mich die Leute in Armenien höchst wahrscheinlich umbringen.

[...]

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]

[...]

Nach Zulassung Ihres Verfahrens gaben Sie am 20.09.2017 anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung zu Ihrem Folgeantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Armenisch, sowie einem zur Entscheidung berufenen Organwalter Folgendes an:

...

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele und wie heißen Sie?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP:. Stadt XXXX-Straße (phonet.), an mehr kann ich mich nicht erinnern.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)

VP: Ich habe in der Eigentumswohnung meiner Familie gelebt. Dort haben meine Eltern, mein Bruder und ich gelebt. Meine Großmutter väterlicherseits wohnte auch dort, ihr gehörte die Wohnung vermutlich.

VP nimmt Anruf des Vertreters entgegen, um ihm den Standort der Einvernahme zu erklären.

LA: Welche Angehörige haben Sie jetzt noch in Ihrer Heimat?

VP: Mutter, Vater und Bruder sind in Österreich. In Armenien leben meine Großeltern mütterlicherseits und meine Großmutter väterlicherseits.

LA: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Heimat?

VP: Einen Onkel mütterlicherseits samt Familie.

LA: Haben Sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Die Eigentumswohnung der Familie wurde verkauft, wir haben nichts mehr in Armenien.

LA: Wo lebt Ihre Großmutter väterlicherseits?

VP: Sie lebt in einer Mietwohnung in XXXX.VP: Sie lebt in einer Mietwohnung in römisch 40 .

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja.

...

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja.

LA: Wo befindet sich dieser?

VP: Ich habe ihn seit langem nicht mehr. Er war bei meinen Eltern, ob sie den weggeworfen haben, weiß ich nicht.

...

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Armenier und meine Religion ist der Islam.

LA: Welche Schulbildung/Ausbildung haben Sie?

VP: In Armenien habe ich sieben Jahre Grundschule gemacht. Hier habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Auf Deutsch: Ich habe zuerst dafür Deutschkurse besucht. Jetzt mache ich die Matura nach. Eine Bestätigung habe ich da.

...

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP:. Auf Deutsch: Ich bin als Kind nach Österreich gekommen. Ich war dort Schüler, meine Eltern haben mich versorgt.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Die wirtschaftliche Situation war nicht sehr gut.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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