Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2189384-1/10E
L515 2189067-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 15 b, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX; geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 15 b, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX; geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.01.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.01.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]:
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2018 bei der Polizeiinspektion XXXX, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2018 bei der Polizeiinspektion römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen ...)
Seit ca. 5 Jahren ist eine neue Regierung in Georgien an der Macht. Ich war oft an den Wahlen aktiv beteiligt. Es wurde mir von Beamten des Staatsapparates oft gedroht, ich soll mit meiner Tätigkeit aufhören, ansonsten würde mir eine Straftat in die Schuhe geschoben werden, um mich einzusperren. An der türkischen Grenze wurde ich 2017 für 2 Tage festgenommen. Ich nehme an, dass das absichtlich gemacht worden ist um mich einzuschüchtern. Aus Furcht, dass mir etwas Schlimmes zustoßen könnte, habe ich mich entschlossen, das Land mit meiner Gattin zu verlassen.
" Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. "
[Frage] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
[Antwort] Es ist möglich, dass ich festgenommen werde. Es hat mit meiner politischen Einstellung zu tun.
[...]
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]
[...]
L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?
A:. Nein ich bin zum ersten Mal hier.
L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Hier bekomme ich die Grundversorgung und alles weitere. Ich habe 20 Euro bekommen. In Zukunft bekomme ich 40 Euro.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?
A: Nein.
L: Können Sie mir in deutscher Sprache einen durchschnittlichen Tagesablauf schildern?
A: Nein, das kann ich nicht. Ich verstehe Deutsch gar nicht.
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: Natürlich Georgisch, da es meine Muttersprache ist. Aber ich spreche auch ein bisschen Russisch.
L: Welche Angehörigen befinden sich in Georgien?
A: Vater: ...
Mutter: ...
Schwestern :...
Sohn: ...
Tochter: ...
L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Georgien?
A: Ich habe telefonischen Kontakt mit meinen Kindern.
L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
A: Gut. Sie sind bei meinen Eltern in XXXX.A: Gut. Sie sind bei meinen Eltern in römisch 40 .
L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Ich lebe mit meiner Ehefrau in der BS XXXX.A: Ich lebe mit meiner Ehefrau in der BS römisch 40 .
L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?
A: Nein, ich habe einige Personen hier im Lager kennengelernt, aber ansonsten keine.
L: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe - Verfolgung durch den Staat - genannt?
A: Ja, ich habe alle Fluchtgründe genannt.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich bin politischer Flüchtling. Es wurde von mir erwartet, dass ich die Partei wechsle. Im Besten Fall werde ich verhaftet im schlimmsten Fall kann ich mir nicht vorstellen, was mit mir passiert.
L: Sie haben bereits in Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie in Haft gewesen wären?
A: Ich war nicht in Haft sondern in einem Sicherheitsbüro für zwei Tage angehalten. Mein Anwalt hat mich dann aus dem Sicherheitsbüro herausgeholt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Rechte hatte einen Anwalt zu bestellen, von dem ich Gebrauch gemacht habe.
L: Haben Sie diesbezüglich Beweismittel die Sie vorlegen können?
A: Hier habe ich nichts. Wenn ich eine Faxnummer bekomme, dann kann ich die gewünschten Dokumente besorgen.
...
L: Sie haben angegeben Sie hätten Angst im Gefängnis zu landen. Kann Ihnen Ihr Anwalt nicht erneut helfen?
A: Ich würde wieder einen Anwalt nehmen, jedoch herrscht in Georgien Gesetzlosigkeit. Ich weiß nicht ob ich davon profitieren würde.
Anmerkung: AW versucht den Fragen auszuweichen.
L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Georgien vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen, die Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetsch übersetzt werden, zu Georgien Einsicht und Stellung nehmen?
A: Nein, ich kenne die Lage dort. Ich brauche die Länderinformationsblätter nicht.
L: Möchten Sie zur Lage in Georgien eine sonstige Stellungnahme abgeben?
A: Ich kann vieles zu Georgien sagen und auch erzählen.
Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Georgien werden zum Akt genommen.
...
L: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Würden Sie ein Rechtsmittel ergreifen.
A: Warum sollte ich ein Rechtsmittel ergreifen. Ich werde auf keinen Fall nach Georgien zurückreisen. Ich bin hier weil ich in Georgien Probleme habe.
L: Wie hieß die Partei bei der Sie Mitglied waren?
A: Nationale Partei / Bewegung.
Ich habe bereits Dokumente von der Partei bei der Polizei abgeben.
L: Können Sie schildern, was die Dokumente Ihrer Partei darstellen?
A: Das ist ein Schriftstück / Bescheinigung, welches beweist, dass ich Mitglied der nationalen Partei war.
L: Welchen Status hatten Sie innerhalb der Partei?
A: Ich war normales Mitglied der Partei. Ich habe 2014 kandidiert für die Position des Abgeordneten. Ich habe diese Position nicht bekommen.
L: Haben Sie ein Gehalt von der Partei bezogen?
A: Ich hatte kein geregeltes Gehalt. Ich habe aber finanzielle Vergütungen von der Partei erhalten, da ich die Partei im Wahlkampf unterstützt habe.
L: Hatten Sie einen Ausweis von der Partei?
A: Ja, aber nur als ich ein aktives Mitglied der Partei war.
L: In welchem Zeitraum waren Sie i