Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2135093-1/34E
L515 2135092-1/15E
L515 2169425-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1 und bP2) nach Österreich mittels eines erschlichenen Visums bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (bP3) am 29.4.2016 (bP1) bzw. am 11.7.2016 (bP2) und 21.6.2017 (bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1 und bP2) nach Österreich mittels eines erschlichenen Visums bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (bP3) am 29.4.2016 (bP1) bzw. am 11.7.2016 (bP2) und 21.6.2017 (bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.römisch eins.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.
I.1.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.1.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden keine angeführt.
Ihre Schwiegereltern befinden sich in Österreich, Innsbruck.
Ihr Reiseziel war seit Beginn der Reise Österreich.
Am 27.04.2016 verließen Sie Ihren Herkunftsstaat legal mit einem georgischen Reisepass, in welchem sich ein Schengenvisum, ausgestellt von den tschechischen Behörden, befand. Diesen Reisepass haben Sie im Zug von Wien nach XXXX liegenlassen.Am 27.04.2016 verließen Sie Ihren Herkunftsstaat legal mit einem georgischen Reisepass, in welchem sich ein Schengenvisum, ausgestellt von den tschechischen Behörden, befand. Diesen Reisepass haben Sie im Zug von Wien nach römisch 40 liegenlassen.
Sie waren ein Parteimitglied der Patrioten Allianz. Nach den Wahlen am 31.10.2015 wurden Sie von den Anhängern unterdrückt. Die Anhänger der demokratischen Partei setzten Sie unter Druck, indem sie wollten, dass Sie aus der Patrioten Allianz aussteigen. Falls Sie diesem nicht nachkommen, würden sie Ihnen Drogen unterschrieben und in Haft nehmen.
Laut Visadatenbank vom XXXX hatten Sie in Ihrem georgischen Reisepass Nummer XXXX, gültig bis XXXX2016, ein von den tschechischen Behörden in Tiflis ausgestelltes Schengenvisum, ausgestellt am XXXX2016, gültig für 10 Tage im Zeitraum von XXXX2016 bis XXXX2016, Zahl: XXXX.Laut Visadatenbank vom römisch 40 hatten Sie in Ihrem georgischen Reisepass Nummer römisch 40 , gültig bis XXXX2016, ein von den tschechischen Behörden in Tiflis ausgestelltes Schengenvisum, ausgestellt am XXXX2016, gültig für 10 Tage im Zeitraum von XXXX2016 bis XXXX2016, Zahl: römisch 40 .
...
Am 28.07.2016 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle XXXX in Anwesenheit der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:Am 28.07.2016 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle römisch 40 in Anwesenheit der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
...
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Ich habe gearbeitet.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat nach Österreich?
A: Ich war Parteimitglied und außerdem habe ich auch an einer Firma meines Vaters gearbeitet. Das war eine Baufirma. Ich hatte Einkommen.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Österreich.
F: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?
A: Weil Österreich ein demokratisches Land ist und die Menschenrechte hier geachtet werden und nicht verletzt werden. Das war der Grund, weswegen ich nach Österreich kommen wollte.
...
F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Meine Schwiegereltern sind in Österreich. Sie haben eine Arbeitsbewilligung und einen Aufenthaltstitel. Ich habe Kopien mitgebracht, darf ich diese vorlegen. Auch meine Ehefrau ist nun in Österreich und stellte am 11.07.2016 einen Asylantrag.
Bezüglich der vorgelegten Aufenthaltstitel in Kopie der Schwiegereltern wird eine Kopie zum Akt gegeben.
F: Sind Sie standesamtlich mit Fr. XXXX verheiratet?F: Sind Sie standesamtlich mit Fr. römisch 40 verheiratet?
A: Ja. Am XXXX haben wir standesamtlich geheiratet.A: Ja. Am römisch 40 haben wir standesamtlich geheiratet.
F: Warum reisten Sie getrennt?
A: Als ich ausgereist bin, war meine Frau schwanger und sie durfte die Reise nicht antreten.
F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Schwiegereltern in Österreich aufhältig ist?
A: Vor meiner Heirat wusste ich darüber bescheid. Auf Rückfrage gebe ich an, ein Monat vor meiner Heirat habe ich davon erfahren.
F: Wann haben Sie Ihre Schwiegereltern erstmals persönlich gesehen?
A: Am Hochzeitstag.
F: Wann und wo haben Sie geheiratet?
A: Am XXXX in Tiflis.A: Am römisch 40 in Tiflis.
F: Wurden Sie von Ihren in Österreich aufhältigen Schwiegereltern jemals unterstützt, egal finanziell oder anders?
A: Wir sind noch nicht so lange verheiratet.
F: Wussten Ihre Schwiegereltern, dass Sie nun den Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Wir haben miteinander über Skype kommuniziert und sie wussten, dass ich wegen der Parteimitgliedschaft Probleme hatte.
F: Haben Sie jemals versucht ein österreichisches Visum zu erhalten?
A: In Georgien gibt es keine österreichische Botschaft. Ich habe erfahren, dass man bei der tschechischen Botschaft nicht so lange auf das Visum warten muss wie bei anderen Botschaften. Daher habe ich dort das Visum beantragt.
F: Ihre Schwiegereltern haben die Rot-Weiß-Rot Karte Plus und ist deren Aufenthalt bis XXXX2017 befristet. Sollte der Aufenthalt Ihrer Schwiegereltern nicht mehr verlängert werden, würden Sie dann mit Ihren Schwiegereltern in den Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Nein.