TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 L519 2139243-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2139243-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, Diakonie, Hilfswerk der Baptisten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 8.1.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.4.2018 und am 11.6.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, Diakonie, Hilfswerk der Baptisten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 8.1.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.4.2018 und am 11.6.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei der Arbeit einen Christen kennengelernt habe. Dieser habe den BF beauftragt, mehrere Bücher über das Christentum vom Irak in den Iran zu bringen. Dies habe der BF vor ca. 8 Monaten gemacht. Die Bücher seien von der Polizei beim BF zu Hause sichergestellt worden. Aus Angst um sein Leben sei er dann ausgereist.

Beim BFA wiederholte der BF am 3.5.2016 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Er habe 7 Bücher aus dem Irak für einen gewissen Ahmad besorgt. Bei seiner Rückkehr nach Hause sei der BF von einem Freund telefonisch gewarnt worden, dass die Polizei sein Haus umstellt hätte. Der BF habe spontan beschlossen, auszureisen.

Am 12.4.2017 gab der BF an, dass er Sunnit sei, jeden Sonntag die Kirche besuche und bete. Er habe sich bereits für die Taufe angemeldet.

I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z.3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.3.1. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 14.11.2016, L519 2139243-1/3Z insofern Folge gegeben, als der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.römisch eins.3.1. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 14.11.2016, L519 2139243-1/3Z insofern Folge gegeben, als der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

I.3.2. Mit Beschluss des BVwG vom 1.12.2016, L519 2139243-1/6E, wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen.römisch eins.3.2. Mit Beschluss des BVwG vom 1.12.2016, L519 2139243-1/6E, wurde der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine vollständige Übersetzung der vom BF vorgelegten Schriftstücke und daraus gegebenenfalls resultierende Erhebungen im Herkunftsstaat unterblieben seien.

I.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.

Der BF habe anfänglich behauptet, aufgrund des Schmuggels christlicher Bücher in den Iran verurteilt worden zu sein. Nunmehr habe er sein Vorbringen erweitert und behauptet, eine Konvertierung anzustreben.

Die Angaben des BF vor den österreichischen Behörden seien unrichtig. Der BF sei sich dieses Umstandes bewusst und habe das auch zu Protokoll gegeben. Deshalb werde bereits hier ein schwerwiegender Täuschungsversuch an den Behörden geortet, welcher die Glaubwürdigkeit des BF nachhaltig konterkariert. Sollte sich der BF tatsächlich und wohlbegründet aus Konventionsgründen fürchten, erscheine dieses Verhalten gänzlich unlogisch, da der BF ansonsten alles unterlassen hätte, was sein Vorbringen gefährden könnte.

Zum Reisepass werde festgestellt, dass der BF bei der Erstbefragung angab, dieser sei zu Hause. Beim BFA behauptete er jedoch, nie einen besessen zu haben. Dabei handle es sich um einen gravierenden Täuschungsversuch bezüglich der Identität. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, könne kein Zusammenhang zwischen der Person und den vorgelegten Dokumenten festgestellt werden.

Auf Anfrage des verfahrensführenden Referenten seien die Länderinformationen hinsichtlich falscher und verfälschter Dokumente nochmals aktualisiert worden. Hieraus und aus der bereits erfolgten Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2009 bestätige sich die gängige Praxis bezüglich falscher Gerichtsurteile.

Ein starkes Indiz für die Beschaffung solcher Dokumente sei auch, dass die betreffenden Dokumente dem BF erst am 7.1.2016 zugestellt wurden., also über 1 Jahr nach Ausstellung. Auch der Absender der Dokumente sei nicht - wie vom BF behauptet - sein Bruder XXXX, sondern ein gewisser XXXX. Weiter seien die Dokumente nicht aus dem Iran, sondern aus XXXX im Irak versendet. Da es sich hiebei um den zentralen Bestandteil des Vorbringens handeln soll, sei dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar. Es wäre nur logisch, dass die Dokumente zeitnahe und nicht durch unbekannte Dritte übersandt worden wären. Es sei dabei von einer nachträglichen Beschaffung auszugehen.Ein starkes Indiz für die Beschaffung solcher Dokumente sei auch, dass die betreffenden Dokumente dem BF erst am 7.1.2016 zugestellt wurden., also über 1 Jahr nach Ausstellung. Auch der Absender der Dokumente sei nicht - wie vom BF behauptet - sein Bruder römisch 40 , sondern ein gewisser römisch 40 . Weiter seien die Dokumente nicht aus dem Iran, sondern aus römisch 40 im Irak versendet. Da es sich hiebei um den zentralen Bestandteil des Vorbringens handeln soll, sei dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar. Es wäre nur logisch, dass die Dokumente zeitnahe und nicht durch unbekannte Dritte übersandt worden wären. Es sei dabei von einer nachträglichen Beschaffung auszugehen.

Das Wesen beschaffter Dokumente verfälschten oder falschen Inhalts sei oft mit inhaltlichen Detailfehlern beschrieben. Dies habe im Fall des BF ebenfalls festgestellt werden können. So werde der BF im angeblichen Gerichtsbeschluss als vorbestraft geführt. Nachgefragt habe er jedoch angegeben, nicht vorbestraft zu sein. Der Adressat entspreche ebenfalls nicht den Angaben des BF, so seien wie bereits festgestellt, Angaben über die Personalien des BF sowie der Name seines Vaters gänzlich inkongruent.

Auch der Inhalt des Urteils weiche vom islamischen Strafgesetzbuch des Iran ab. So soll der BF angeblich nach Art. 508 zur Höchstrafe verurteilt worden sein. Nach Art. 508 beträgt diese 10 Jahre Freiheitsstrafe. Im vorgelegten Schreiben werden aber nur 9 Jahre und 1 Tag angeführt. Auch beziehe sich dieser Art. nicht auf Missionierung oder Apostasie, sondern vielmehr auf Kooperation mit ausländischen Staaten gegen den Iran. Einen derartigen Sachverhalt habe der BF aber nicht vorgebracht.Auch der Inhalt des Urteils weiche vom islamischen Strafgesetzbuch des Iran ab. So soll der BF angeblich nach Artikel 508, zur Höchstrafe verurteilt worden sein. Nach Artikel 508, beträgt diese 10 Jahre Freiheitsstrafe. Im vorgelegten Schreiben werden aber nur 9 Jahre und 1 Tag angeführt. Auch beziehe sich dieser "Art". nicht auf Missionierung oder Apostasie, sondern vielmehr auf Kooperation mit ausländischen Staaten gegen den Iran. Einen derartigen Sachverhalt habe der BF aber nicht vorgebracht.

Am Tag der Ausreise sei es zu einer Durchsuchung des Hauses des BF gekommen. Der BF sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern noch am selben Tag ausgereist. Es sei ihm gelungen, ohne Rückkehr in sein Haus 15.000,-USD zu beschaffen und sofort in Richtung Türkei zu reisen. Dies erscheine nicht glaubhaft, da der BF behauptete, lediglich 3,70 Euro als Tagelöhner verdient zu haben. Hierbei sei von einer wesentlich längeren Zeitspanne auszugehen, welche zur Beschaffung einer derartig hohen Summe notwendig wäre. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der BF die Ausreise langfristig vorbereitet hat und nicht spontan binnen eines Tages ausgereist ist. Daher könne auch nicht festgestellt werden, dass die behauptete Hausdurchsuchung ausreisekausal war.

Auch die Ausreisemodalitäten seien nicht schlüssig. So behauptete der BF einerseits, dass ihm ständige Reisen zwischen Iran und Irak jederzeit möglich waren. Dies auch unerkannt und illegal. Sein Dorf solle sich in unmittelbarer Grenznähe befunden haben. So wäre auch naheliegend gewesen, der BF hätte diese bereits bekannte und bewährte Route nochmals genutzt. Seinen Darstellungen folgend wäre dies die sicherste und einfachste Variante gewesen. Der BF sei jedoch wieder landeinwärts nach XXXX gereist und danach quer durch den Iran an die türkische Grenze. Sollte der BF tatsächlich von iranischen Behörden verfolgt worden sein, erscheine diese Variante gänzlich unlogisch, da sich der BF damit einer wesentlich höheren Gefahr ausgesetzt hätte. Dieses Verhalten widerspreche jedenfalls auch dem Verhalten von Personen, welche sich im Herkunftsland fürchten und eine schnelle Ausreise anstreben.Auch die Ausreisemodalitäten seien nicht schlüssig. So behauptete der BF einerseits, dass ihm ständige Reisen zwischen Iran und Irak jederzeit möglich waren. Dies auch unerkannt und illegal. Sein Dorf solle sich in unmittelbarer Grenznähe befunden haben. So wäre auch naheliegend gewesen, der BF hätte diese bereits bekannte und bewährte Route nochmals genutzt. Seinen Darstellungen folgend wäre dies die sicherste und einfachste Variante gewesen. Der BF sei jedoch wieder landeinwärts nach römisch 40 gereist und danach quer durch den Iran an die türkische Grenze. Sollte der BF tatsächlich von iranischen Behörden verfolgt worden sein, erscheine diese Variante gänzlich unlogisch, da sich der BF damit einer wesentlich höheren Gefahr ausgesetzt hätte. Dieses Verhalten widerspreche jedenfalls auch dem Verhalten von Personen, welche sich im Herkunftsland fürchten und eine schnelle Ausreise anstreben.

Das BFA unterliegt dem Datenschutz, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass iranische Behörden von den Konversionsabsichten des BF Kenntnis erlangen. Bis zur Behebung der ersten Entscheidung habe der BF keine Konversionsabsichten geäußert. Es werde daher der Versuch geortet, den Anschein einer Konversion zu erwecken, um das Vorbringen nachträglich zu steigern. Befragt zu den elementaren Themen, habe der BF keinerlei Auskunft erteilen können. Obwohl er angeblich seit 6 Monaten eine Kirche besucht, habe er nicht einmal deren Namen nennen können. Auch hohe christliche Feiertage, Sakramente Konfessionen und den Zweck der Taufe habe der BF nicht angeben können. Der BF habe sich auch im Iran bereits jahrelang für das Christentum interessiert, behauptete er nunmehr. Die belangte Behörde gehe daher von keiner Konversionsabsicht - weder im Iran noch in Österreich - aus.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen, Judikaturverweisungen und allgemeinen Angaben des Beschwerdeverfassers vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei. Der Bescheid sei für den BF kaum verständlich, da er kurdisch-sorani und nicht kurdisch-kurmanci spreche. Der BF sei überzeugter Christ und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Der BF sei traumatisiert bzw. durch den negativen Bescheid retraumatisiert. Die Familie des BF habe wegen der drohenden staatlichen Sanktionen Angst, mit dem BF zu telefonieren. Dem BF würde auch ohne Konversion eine langjährige Haftstrafe drohen. Der BF habe im Irak nur eine Migrantenkarte gehabt. Wäre er direkt aus dem Irak nach Österreich gekommen, würde er als staatenlos gelten. Das Urteil sei aus dem Iran nicht direkt dem BF geschickt worden, weil man bei einer Kontrolle durch die Post sofort seine Adresse hätte. Kurden seien die unreligiöseste Gruppe im Orient. Es komme immer wieder vor, dass jemand den Namen der Kirche, die er besucht, vergisst. Der BF wisse oft nicht einmal seine Wohnadresse.

Freikirchen haben keine Sakramente, weshalb es sich diesbezüglich um eine unerlaubte Frage gehandelt habe. Der BF sei noch in der Lernphase und wisse deshalb noch nicht alles über die Bibel.

Der BF sei gar nicht fähig, gefälschte Dokumente in Auftrag zu geben. Es gebe kriminaltechnische Möglichkeiten, um das zu überprüfen. Dem BF sei die Einsichtnahme in die Erstbefragung verwehrt worden.

I.6. Für den 26.4.2018 und den 11.6.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie der vom BF beantragte Zeuge teilnahmen.römisch eins.6. Für den 26.4.2018 und den 11.6.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie der vom BF beantragte Zeuge teilnahmen.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Kurden gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Die BF wurde am 25.3.2018 von der Internationalen Baptistengemeinde getauft.

Der BF ist ein lediger, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, hat zuletzt vor seiner Ausreise in XXXX gelebt bzw. gearbeitet und hat 5 Jahre die Schule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau sowie Kurdisch-sorani. Der BF hat laut eigener Angabe bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , hat zuletzt vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt bzw. gearbeitet und hat 5 Jahre die Schule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau sowie Kurdisch-sorani. Der BF hat laut eigener Angabe bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt.

Im Iran leben nach wie vor 1 Bruder und 2 Schwestern des BF.

Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende

Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Ex

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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