TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W114 2179441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W114 2179441-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 17.11.2017, Zl. 1095067209 - 151788156/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 17.11.2017, Zl. 1095067209 - 151788156/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 17.11.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 09.05.1999 geboren zu sein, ledig zu sein, aus der Provinz Ghazni zu stammen, zwei Jahre lang in Afghanistan eine Grundschule besucht zu haben, über keine Berufsausbildung zu verfügen, zuletzt jedoch als Verkäufer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er habe sich nicht frei bewegen können, da er als Hazara unter Paschtunen gelebt habe, die Taliban wären. Er habe innerhalb Afghanistans nicht umziehen können, da er ein Geschäft besessen habe.

3. In weiterer Folge fand beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren statt, in dem vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren XXXX in einem Gutachten der 15.02.1997 als spätestmöglicher fiktiver Geburtstag festgestellt wurde. In diesem Gutachten wurde auch sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits volljährig gewesen sei. Als wahrscheinliches Alter zum Asylantragsdatum wurde ein Alter von 22,95 Jahren genannt.3. In weiterer Folge fand beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren statt, in dem vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren römisch 40 in einem Gutachten der 15.02.1997 als spätestmöglicher fiktiver Geburtstag festgestellt wurde. In diesem Gutachten wurde auch sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits volljährig gewesen sei. Als wahrscheinliches Alter zum Asylantragsdatum wurde ein Alter von 22,95 Jahren genannt.

4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.10.2017 führte er aus, dass sein Vater an einem Herzinfarkt bereits verstorben sei. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder wären nach Quetta in Pakistan geflüchtet. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und telefoniere mit ihr spätestens jede zweite Woche. Er habe in Afghanistan einen Onkel mütterlicherseits gehabt, der jedoch Afghanistan verlassen habe. Wo dieser sich nunmehr aufhalte, wisse er nicht. Da sein Vater ein Einzelkind gewesen sei, habe er in Afghanistan keine weiteren Verwandten. Eine Tazkira, die er mit sich geführt habe, sei im Meer verloren gegangen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft geerbt habe. Dieses habe er gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits betrieben. In seiner Heimat hätten die Taliban dominiert. Sie hätten von den Händlern Abgaben gefordert. Aufgrund einer solchen Forderungen der Taliban habe sein Onkel geschrien und sich über die Forderungen der Taliban beschwert bzw. diese beschimpft. Ein Spion der Taliban habe diese Schimpftiraden an die Taliban verraten. Am nächsten Tag wären zwei Taliban mit Kalaschnikows bewaffnet zu ihm gekommen und hätten ihn niedergeschlagen und beraubt. Sie hätten mit der Vernichtung seines Geschäftes und seiner Familie gedroht, wenn er neuerlich die Taliban beschimpfen würde.

Der Onkel habe den Spion, der zwei Söhne gehabt habe, zur Rede gestellt. Bei einem dabei stattgefundenen Handgemenge habe sein Onkel einen Sohn des Spions mit einem Stein auf den Kopf geschlagen, sodass dieser verstorben sei.

Der Onkel habe beim Abendessen den Beschwerdeführer aufgefordert sofort zu packen und mit ihm zu flüchten. Er habe deswegen Afghanistan verlassen.

Der Spion, der, nachdem der BF bereits sein Zuhause verlassen gehabt habe, zu ihm nach Hause gekommen wäre, habe seine Mutter beschimpft und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Er habe gedroht, dass der BF gefunden und umgebracht werde. Auch seine Mutter und seine Geschwister wären gezwungen gewesen, wegen der ihnen drohenden Blutrache Afghanistan zu verlassen.

Bereits im Rahmen der Erstbefragung vor dem BFA legte der BF Unterstützungserklärungen vor, aus denen entnommen werden kann, dass er sich auch um die Betreuung und Unterstützung von XXXX kümmere, die aufgrund von Behinderungen eine personal- und pflegeintensive Betreuung benötige.Bereits im Rahmen der Erstbefragung vor dem BFA legte der BF Unterstützungserklärungen vor, aus denen entnommen werden kann, dass er sich auch um die Betreuung und Unterstützung von römisch 40 kümmere, die aufgrund von Behinderungen eine personal- und pflegeintensive Betreuung benötige.

4. In einer Stellungnahme vom 03.11.2017 führte der BF wiederholend aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Blutrache und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und als Rückkehrer von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan höchst volatil.

5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 17.11.2017, Zl. 1095067209 - 151788156/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA seine Fluchtgeschichte gegenüber der Erstbefragung klar gesteigert habe. Eine ihm drohende Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA seine Fluchtgeschichte gegenüber der Erstbefragung klar gesteigert habe. Eine ihm drohende Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Rückkehr nach Ghazni, das als volatil gelte, nicht zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer stehe mit Kabul jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Rückkehr nach Ghazni, das als volatil gelte, nicht zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer stehe mit Kabul jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid erwähnten 21 Unterstützungserklärungen, in welchen sehr ausführlich über die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich stark bei der personalintensiven Therapierung der mehrfachbehinderten neunjährigen Ronja Schneeberger einzubringen, berichtet wird, werden weder in der Beweiswürdigung erwähnt noch bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerde, welche beim BFA am selben Tag via Telefax einlangte. Es wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt, um dem BF noch einmal Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe persönlich und unmittelbar schildern zu können.

6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 07.12.2017 am 13.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 29.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 08.02.2018 legte der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, die ihm erteilte Vertretungsvollmacht zurück. Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 teilte Rechtsanwalt XXXX mit, den Beschwerdeführer zu vertreten.8. Am 08.02.2018 legte der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, die ihm erteilte Vertretungsvollmacht zurück. Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 teilte Rechtsanwalt römisch 40 mit, den Beschwerdeführer zu vertreten.

9. Am 07.03.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

10. Ausgehend von den bereits im Asylverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen nahm der zuständige Richter des BVwG mit der Mutter von XXXX telefonisch Kontakt auf und fragte nach, in wie weit der Beschwerdeführer bei der Therapierung von XXXX tätig sei, und was es für XXXX bedeuten würde, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stehen würde.10. Ausgehend von den bereits im Asylverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen nahm der zuständige Richter des BVwG mit der Mutter von römisch 40 telefonisch Kontakt auf und fragte nach, in wie weit der Beschwerdeführer bei der Therapierung von römisch 40 tätig sei, und was es für römisch 40 bedeuten würde, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stehen würde.

Von XXXX wurde dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer zu einem nahezu unverzichtbaren Mitglied im Therapieteam ihrer Tochter geworden wäre und ihre Tochter, die zwar nicht sprechen könne, sich jedoch auszudrücken verstehen würde, deutlich zu erkennen gebe, dass sie den Beschwerdeführer wie einen älteren Bruder betrachten würde. Man würde bei ihrer Tochter deutlich positive Gefühlsregungen bemerken, wenn der Beschwerdeführer zu ihnen kommen würde. Zudem handle es sich beim BF um einen jungen und kräftigem Mann, der körperlich in der Lage sei, XXXX , die weder gehen, noch stehen oder sitzen könne, herumzutragen und so zu fixieren, dass ihr Stützapparat nicht verkümmert, wozu einige Helfer im Therapieteam aufgrund nicht vorhandener Kräfte nicht in der Lage wären. Zusammenfassend ersuchte XXXX eindringlich dafür zu sorgen, dem Beschwerdeführer, der für ihre Tochter unverzichtbar sei, zu ihrem Wohle die Möglichkeit einzuräumen, in Österreich weiterhin verweilen zu können.Von römisch 40 wurde dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer zu einem nahezu unverzichtbaren Mitglied im Therapieteam ihrer Tochter geworden wäre und ihre Tochter, die zwar nicht sprechen könne, sich jedoch auszudrücken verstehen würde, deutlich zu erkennen gebe, dass sie den Beschwerdeführer wie einen älteren Bruder betrachten würde. Man würde bei ihrer Tochter deutlich positive Gefühlsregungen bemerken, wenn der Beschwerdeführer zu ihnen kommen würde. Zudem handle es sich beim BF um einen jungen und kräftigem Mann, der körperlich in der Lage sei, römisch 40 , die weder gehen, noch stehen oder sitzen könne, herumzutragen und so zu fixieren, dass ihr Stützapparat nicht verkümmert, wozu einige Helfer im Therapieteam aufgrund nicht vorhandener Kräfte nicht in der Lage wären. Zusammenfassend ersuchte römisch 40 eindringlich dafür zu sorgen, dem Beschwerdeführer, der für ihre Tochter unverzichtbar sei, zu ihrem Wohle die Möglichkeit einzuräumen, in Österreich weiterhin verweilen zu können.

11. Mit einem Schriftsatz vom 23.07.2018 wurden folgende Unterlagen nachgereicht, die auch an das BFA mit Schreiben des BVwG vom 24.07.2018, GZ W114 2179441-1/14Z, zum Parteiengehör übermittelt wurden:

* Unterstützungsschreiben von Mag. Mirjam SCHNEEBERGER vom Juni 2018;

* Sachverständige Äußerung von XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde und Intensivtherapie, XXXX , in welcher dieser aus sachkundiger Sicht darlegt, dass der Beschwerdeführer für das weitere Wohlergehen von XXXX im Rahmen der ihr angedeihenden Therapie sowohl aus physischer als auch aus psychischer Sicht unersetzbar ist.* Sachverständige Äußerung von römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde und Intensivtherapie, römisch 40 , in welcher dieser aus sachkundiger Sicht darlegt, dass der Beschwerdeführer für das weitere Wohlergehen von römisch 40 im Rahmen der ihr angedeihenden Therapie sowohl aus physischer als auch aus psychischer Sicht unersetzbar ist.

* Bescheid des AMS Salzburg vom 20.02.2018 betreffend Beschäftigungsbewilligung für den BF für seine Tätigkeit als Koch (Lehrling / Auszubildender) bei der Lehrstelle XXXX ;* Bescheid des AMS Salzburg vom 20.02.2018 betreffend Beschäftigungsbewilligung für den BF für seine Tätigkeit als Koch (Lehrling / Auszubildender) bei der Lehrstelle römisch 40 ;

* Arbeitsbescheinigung der Firma XXXX vom 14.07.2018;* Arbeitsbescheinigung der Firma römisch 40 vom 14.07.2018;

* Lehrvertrag des BF vom 05.03.2018;

* Bankkarte

* 2 weitere Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus der Provinz Ghazni und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch dort. Er ist ledig. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder haben sich, als der BF Afghanistan verlassen hat, noch dort befunden. Mittlerweile befinden sich seine Mutter und seine Geschwister in Quetta in Pakistan. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sich seine Familie vor den Taliban bzw. vor der Familie von Qadam, einem angeblichen Spion der Taliban, versteckt hält.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Schulbildung und hat in Afghanistan als Maurer und in der Landwirtschaft bzw. als Händler und Verkäufer gearbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan auf der Grundlage seiner bisherigen Tätigkeiten einer Beschäftigung nachzugehen.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage zumindest in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht zumindest eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 16.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er ist seit 01.03.2018 Kochlehrling bei der Firma Schiega Gastronomie, Schloßwirt in Anif, wo er auch wohnhaft und aufrecht gemeldet ist. Er befindet sich damit seit 01.03.2018 nicht mehr in Grundversorgung.

Einen großen Teil seiner Freizeit verbringt er in der Familie von XXXX und ihrer mehrfachbehinderten Tochter XXXX , an deren Pflege, Betreuung und Therapie er mit großen Einsatz mitbeteiligt ist. Zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer hat sich ein Vertrauensverhältnis gebildet, sodass XXXX den Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer für sie eine wichtige Bezugsperson darstellt und bei einer Abwesenheit des BF über einen längeren Zeitraum der Therapieerfolg beeinträchtigt bzw. gefährdet wäre.Einen großen Teil seiner Freizeit verbringt er in der Familie von römisch 40 und ihrer mehrfachbehinderten Tochter römisch 40 , an deren Pflege, Betreuung und Therapie er mit großen Einsatz mitbeteiligt ist. Zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer hat sich ein Vertrauensverhältnis gebildet, sodass römisch 40 den Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer für sie eine wichtige Bezugsperson darstellt und bei einer Abwesenheit des BF über einen längeren Zeitraum der Therapieerfolg beeinträchtigt bzw. gefährdet wäre.

Eine Konversation in deutscher Sprache ist mit dem Beschwerdeführer möglich. Ein Gesprächspartner, der mit dem Beschwerdeführer in der deutschen Sprache spricht erhält den Eindruck verstanden zu werden. Die Antworten in deutscher Sprache sind verständlich, wenngleich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nur über einen eingeschränkten Wortschatz verfügt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht individualisierbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Intensität Gefahr laufen würde, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund verfolgt zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor Mitte Dezember 2017 bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).

Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 01.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 05.12.2017; NYT 11.12.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.07.2017).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6.2016).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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